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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1976, Az.: 2 AZR 29/75

Ausschlußfrist; Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers; Außerordentliche Kündigung; Rechtskraft des Strafurteils

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.03.1976
Aktenzeichen
2 AZR 29/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 09.10.1974 - 3 (2) Sa 329/73

Fundstellen

  • BB 1976, 884
  • DB 1976, 1338-1339 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • JZ 1976, 557-558
  • NJW 1976, 1766 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für den Lauf der Ausschlußfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB muß es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei einem strafbaren Verhalten des Arbeitnehmers mit der außerordentlichen Kündigung bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht wartet. Die Ausschlußfrist beginnt nicht notwendig mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den wesentlichen Tatumständen der strafbaren Handlung, sondern kann je nach den Umständen auch erst mit seiner Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils beginnen.