Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1976, Az.: 2 AZR 29/75
Ausschlußfrist; Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers; Außerordentliche Kündigung; Rechtskraft des Strafurteils
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.03.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 29/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 09.10.1974 - 3 (2) Sa 329/73
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1976, 884
- DB 1976, 1338-1339 (Volltext mit red./amtl. LS)
- JZ 1976, 557-558
- NJW 1976, 1766 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für den Lauf der Ausschlußfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB muß es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei einem strafbaren Verhalten des Arbeitnehmers mit der außerordentlichen Kündigung bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht wartet. Die Ausschlußfrist beginnt nicht notwendig mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den wesentlichen Tatumständen der strafbaren Handlung, sondern kann je nach den Umständen auch erst mit seiner Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils beginnen.