Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1965, Az.: BVerwG IV C 82.63
Bewilligung von Rechten zur Benutzung der Oker und des Weißen Wassers; Zuständigkeitsbestimmung als Akt der Rechtsetzung, als Verwaltungsakt oder als innerdienstlicher Vorgang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 82.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.03.1963 - AZ: III OVG A 3/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 21, 352 - 353
- AS 21, 352
- DVBl 66, 498
- DVBl 1966, 353 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 850 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 277 (Volltext mit amtl. LS)
- DöV 66, 277
- Wasser und Boden 66, 54
Amtlicher Leitsatz
Bestimmt, wenn bei übergreifendem Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig sind, die nächsthöhere gemeinsame Behörde auf Grund von § 117 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes, welche Behörde sich mit der Angelegenheit zu befassen hat, so handelt es sich dabei weder um einen Akt der Rechtsetzung noch um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen innerbehördlichen Vorgang, der nicht selbständig mit Klage vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Harzwasserwerke wollten die Bewilligung von Rechten zur Benutzung der Oker und des Weißen Wassers betreiben. Da das Vorhaben sowohl den Regierungsbezirk Hildesheim wie den Verwaltungsbezirk Braunschweig berührt, bestimmte der verklagte Minister durch Erlaß vom 22. Dezember 1960 den Regierungspräsidenten in Hildesheim als zuständig.
Die Gegenvorstellung der Kläger, die nicht gewillt sind, das Vorhaben der Harzwasserwerke ohne weiteres hinzunehnen, war ohne Erfolg.
Die Kläger klagten auf Aufhebung dieses Erlasses und Verpflichtung des Beklagten, den Präsidenten des Verwaltungsbezirks Braunschweig als zuständig zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch mangels Beschwer der Kläger als unzulässig ab, wobei es offenließ, ob es sich bei der Zuständigkeitsbestimmung um einen Verwaltungsakt handele.
Das Oberverwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil, in dem eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ist, die Berufung als unbegründet zurück. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - sei ein Rechtsetzungsakt, der nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden könne.
Die Kläger haben Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung haben sie Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung an das Oberverwaltungsgericht beantragt. Sie halten Bundesrecht für verletzt, indem der Begriff des Verwaltungsaktes und die Klagmöglichkeiten des § 42 VwGO verkannt seien. Die Zulässigkeit einer Vorschrift wie § 117 Abs. 2 NWG werde nicht angezweifelt. Um (ergänzende) Rechtsetzung handele es sich dabei aber nicht, ebensowenig um einen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogenen Hoheitsakt der sogenannten Organisationsgewalt. Es liege vielmehr ein Verwaltungsakt vor, wobei offenbleiben könne, an wen er sich richte. Die Kläger seien dadurch beschwert, und zwar schon deshalb, weil es hier an den Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung fehle, indem der Begriff der Benutzung eines Gewässers verkannt sei.
Der Beklagte bezweifelt, daß Bundesrecht verletzt sei, und verneint die Eigenschaft der Zuständigkeitsbestimmung als Verwaltungsakt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Zuständigkeitsbestimmung des § 117 Abs. 2 NWG für einen Akt der Organisationsgewalt.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil erweist sich als im Ergebnis richtig.
Die Klage geht so, wie sie erheben ist, davon aus, die vom verklagten Minister getroffene Zuständigkeitsbestimmung sei ein Verwaltungsakt (§ 42 VwGO). Das Revisionsgericht ist deshalb in der Lage nachzuprüfen, ob die angefochtene Zuständigkeitsbestimmung wirklich ein Verwaltungsakt ist. Das Verwaltungsgericht hat dies dahingestellt gelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat es verneint, indem es die Zuständigkeitsbestimmung als Rechtsetzung auffaßte, was Rehder in seinem Erläuterungsbuch zum Niedersächsischen Wassergesetz billigt (Anm. 4 Abs. 2 zu § 117 NWG). Dabei hat es verkannt, daß Rechtsetzung Verkündung voraussetzen würde. - Der den Regierungspräsidenten in Hildesheim als zuständig bestimmende Erlaß des verklagten Ministers vom 22. Dezember 1960 ist jedoch lediglich an die beiden als zuständig in Betracht könnenden Behörden, den Regierungspräsidenten in Hildesheim und den Präsidenten des Verwaltungsbezirks Braunschweig, gerichtet und enthält zudem den Zusatz; es werde "vorausgesetzt", daß die als zuständig bestimmte Behörde sich mit der anderen "abstimme". Die vom Berufungsgericht hierzu herangezogene Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Mai 1912 in PrOVG 62, 451 [459]) zu § 58 des Preußischen Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 paßt auf den vorliegenden Fall nicht, selbst soweit es dort nicht - vergleichbar etwa dem heutigen § 53 VwGO über die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts durch das nächsthöhere (gemeinsame) Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit - um die Zuständigkeit für das Verwaltungsstreitverfahren geht, sondern - vergleichbar etwa dem § 2 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes von 1963 - um die Zuständigkeit, über einen verwaltungsrechtlichen Antrag zu befinden. Der Aufbau des Staates hat sich seit jener Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts so grundlegend gewandelt, daß die dort ausgesprochenen Rechtssätze nicht ohne weiteres auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden dürfen. Daß Niedersachsen in seinem wassergesetz an anderen Stellen klar von "Verordnungen" spricht, z. B. in §§ 42, 44, 52 Nr. 2, 55 Abs. 5, in § 117 Abs. 2 aber nicht, zeigt, daß man hier nicht an Rechtsetzung Bedacht hat. Daß in Nordrhein-Westfalen für die in § 114 WVVO vorgesehene Bestimmung, welche Behörde die Aufsicht über einen Wasserverband führen soll, der Weg einer förmlichen, im Gesetzblatt zu verkündenden Verordnung gewählt wird - z. B. die Verordnungen vom 18. Juli 1963 (Nieders. GVBl. 1963 S. 255) -, kann für den vorliegenden Fall nichts besagen.
Aus der Verneinung eines Rechtsetzungsaktes ergibt sich aber hier nicht, daß es sich bei der Zuständigkeitsbestimmung des § 117 Abs. 2 NWG um einen Verwaltungsakt handeln müßte. Stellt man darauf ab, der Verwaltungsakt regele einen Einzelfall, so kann schon zweifelhaft sein, ob die von der höheren Behörde getroffene Auswahl einer von mehreren gleichfalls zuständigen nachgeordneten Behörden für eine gewisse Angelegenheit als Regelung eines Einzel falles anzusehen ist. Die hier entfaltete Tätigkeit der höheren Behörde ist jedenfalls nicht unmittelbar gegen den Bürger gerichtet, sondern hält sich innerhalb des Behördenaufbaues. Sie strahlt allenfalls auf den Bürger dahin aus, daß dieser in der Angelegenheit nunmehr nur mit der als zuständig bestimmten Behörde zu tun hat. Der Senat halt deshalb die Zuständigkeitsbestimmung des § 117 Abs. 2 NWG für einen innerdienstlichen Vorgang, der als solcher nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden kann. Die vom Berufungsgericht bestätigte Klagabweisung erweist sich somit, wenngleich aus anderen Gründen, als richtig, so daß die Revision zurückzuweisen war.
Unbenommen bleibt den Klägern, in dem gegen den inzwischen tatsächlich ergangenen Verwaltungsakt der für zuständig erklärten Behörde angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorab wiederum auch die Zuständigkeitsbestimmung des Ministers anzugreifen, was aber, wie vorsorglich bemerkt sei, allein nach Landesrecht zu beurteilen sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß