Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1982, Az.: 4 AZR 1255/79
Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.11.1982
- Aktenzeichen
- 4 AZR 1255/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Emden 01.11.1978 - 1 Ca 845/77
- LAG Hannover 07.11.1979 - 7 Sa 5/79
Rechtsgrundlagen
- § 5 TVG
- § 11 TVG DVO
- § 7 TVG
- Art. 80 GG
- Art. 82 GG
- § 1 LohnTV GebäuderHandw Nds. 1977
- § 4 LohnTV GebäuderHandw Nds. 1977
- § 1 RTV GebäuderHandw 1977
- § 43 RTV GebäuderHandw 1977
Fundstellen
- BAGE 40, 288 - 296
- DB 1983, 722
- MDR 1983, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen müssen die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen entsprechend angewendet werden.
2. Wird in einer Berufssparte erstmals ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, so ist die Anordnung der Rückwirkung nur möglich, wenn auf diese Möglichkeit schon bei der Veröffentlichung des Antrages hingewiesen worden ist. Eine Zurückverlegung der Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung der Antragstellung ist dann unzulässig.
3. Aus den vorstehenden Gründen ist die Allgemeinverbindlicherklärung des LohnTV GebäuderHandw erst mit ihrer Veröffentlichung wirksam geworden.