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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2006, Az.: 2 StR 571/05

Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.2006
Aktenzeichen
2 StR 571/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 25.08.2005

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Januar 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. August 2005 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt und der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Gründe

1

1

1.

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelfreiheitsstrafen und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

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Der Senat holt dies hier nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2), der einen Euro beträgt.

3

3

2.

Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet. Die Verwirklichung dieses qualifizierten Tatbestandes muss aber auch bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat zum Ausdruck kommen. Deshalb ist in die Urteilsformel aufzunehmen, dass sich die Tat auf Betäubungsmittel "in nicht geringer Menge" bezieht (BGH MDR 1996, 879).

4

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3.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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