Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1960, Az.: 3 AZR 588/58
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Tatbestand des schlüssigen Verhaltens; Gesetzliche Fiktion; Willenserklärung; Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Zurechnung durch untergeordnete Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.12.1960
- Aktenzeichen
- 3 AZR 588/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Freiburg (Breisgau) 13.11.1958 - VIII Sa 102/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1961, 484
- DB 1961, 575 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber i.S. von BGB § 625 ist ein Tatbestand des schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, also eine Willenserklärung oder doch ein vom Gesetz der Willenserklärung gleichgestellter Tatbestand. Die Frage, ob ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch eine untergeordnete Dienststelle zurechnen lassen muß, ist deshalb nach den Vorschriften über die Stellvertretung in BGB §§ 164 ff zu beantworten.