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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1991, Az.: V ZR 310/89

Vertragsverletzung; Pflichtwidrige Geschäftsbesorgung; PVV; PFV; Schadensersatz; Formnichtigkeit; Grundstückskaufvertrag; Grundstückskauf; Verdeckter Preisnachlaß; Beurkundung; Strohmann; Zurechnung der Kenntnis des Ehepartners; Stellvertretung; Vermittler; Bereicherung; Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1991
Aktenzeichen
V ZR 310/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Eckert, JR 92, 507
  • NJW-RR 1992, 589-591 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Geschäftsbesorgung (hier: wegen Inhaltsverschiedenheit von Vertrag und Genehmigungserklärung).

2. Zur Formunwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Nichtbeurkundung eines verdeckten Preisnachlasses.

3. Der als Strohmann eingesetzte Ehegatte muß sich die Kenntnis seines Ehepartners, dem er die Durchführung des Geschäfts überlassen hatte, zurechnen lassen.

4. Der während der Vorverhandlungen betreffend ein Grundstücksgeschäft tätige Vermittler ist in der Regel nicht Verhandlungsvertreter eines Vertragsteils.

5. Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines formunwirksamen Grundstücksgeschäfts.