Bundessozialgericht
Urt. v. 24.11.1988, Az.: 9/9a RV 8/87
Rücknahme; Fehlerhafte Kausalität; Leistungserhöhung; Verwaltungsakt; Rechtmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.11.1988
- Aktenzeichen
- 9/9a RV 8/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bayreuth 30.01.1985 - S 7 V 140/84
- LSG München 04.11.1986 - L 15 V 68/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 64, 190
- SozR 1300 § 45 Nr 41
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rücknahmevorschriften, die im Recht der sozialen Entschädigung bei fehlerhafter Kausalitätsbeurteilung zu beachten sind, regeln die Rücknahme auch mit Wirkung für die Zukunft und schließen § 45 und § 48 Abs 3 SGB X aus.
2. Die Verwaltung darf einen Verwaltungsakt nicht schon dann zum Zwecke der Aussparung von Leistungserhöhungen für rechtswidrig erklären, wenn sie ihn nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht erlassen hätte; der Verwaltungsakt muß erwiesenermaßen rechtswidrig sein.