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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.11.1988, Az.: 9/9a RV 8/87

Rücknahme; Fehlerhafte Kausalität; Leistungserhöhung; Verwaltungsakt; Rechtmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 8/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayreuth 30.01.1985 - S 7 V 140/84
LSG München 04.11.1986 - L 15 V 68/85

Fundstellen

  • BSGE 64, 190
  • SozR 1300 § 45 Nr 41

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rücknahmevorschriften, die im Recht der sozialen Entschädigung bei fehlerhafter Kausalitätsbeurteilung zu beachten sind, regeln die Rücknahme auch mit Wirkung für die Zukunft und schließen § 45 und § 48 Abs 3 SGB X aus.

2. Die Verwaltung darf einen Verwaltungsakt nicht schon dann zum Zwecke der Aussparung von Leistungserhöhungen für rechtswidrig erklären, wenn sie ihn nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht erlassen hätte; der Verwaltungsakt muß erwiesenermaßen rechtswidrig sein.