Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1991, Az.: 2 AZR 263/91
Ausbildungsverhältnis; Stufenausbildung; Probezeit; Beginn desBerufsausbildungsverhältnisses; Kündigung; Bekleidungsindustrie
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1991
- Aktenzeichen
- 2 AZR 263/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lübeck 04.12.1990 - 3 Ca 2425/90
- LAG Kiel 28.02.1991 - 6 Sa 539/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1992, 122 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 710-713 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 572 (Kurzinformation)
- DB 1992, 710
- DB 1992, 1191
- NZA 1992, 506-509 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1992, 159 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1992, 260-261 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Schließen dieselben Parteien im Rahmen einer Stufenausbildung nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 25.5.1971 (BGBl. I S. 703) im zeitlichen Anschluß an die Beendigung einer Ausbildungsstufe jeweils einen neuen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in der Folgestufe, ist als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 13 S. 1 BBiG die Ausbildung in der ersten Ausbildungsstufe anzusehen. Die Probezeit ist damit durch die in dieser Stufe vereinbarte Probezeit erfüllt. Die Vereinbarung einer weiteren Probezeit in der Folgestufe weicht zu Ungunsten des Auszubildenden von § 13 BBiG ab, da dem Ausbildenden die Möglichkeit einer erneuten entfristeten Kündigung eröffnet wird. Sie ist daher insoweit nach § 18 BBiG unzulässig.