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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1983, Az.: III ZR 104/82

Nichtannahme einer Revision; Anspruch auf auf eine Nichtabnahmeentschädigung und vereinbarte Bereitstellungszinsen; Auslegung des Begriffs "Richtlinie"; Voraussetzungen der Anfechtung wegen Irrtums; Inhalt von Beleihungsrichtlinien; Kündigungsschreiben als Vertragsanfechtung; Befolgung bestimmter faktisch gehandhabter Gepflogenheiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1983
Aktenzeichen
III ZR 104/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.04.1982 - AZ: 11 U 160/81

Prozessführer

1. Wirtschaftsberater Eberhard G., P.-F.-K.-Straße ..., D.,

2. Makler Klaus-Dieter P., K. str. ..., D.,

3. Betriebswirt Gunter R., E. Straße ..., G.,

4. Architekt Richard R., R., D. 1,

Prozessgegner

S. B. AG,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert M. und Dr. Franz M., O. straße ..., M. 2,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
am 24. Februar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1982 - 11 U 160/81 - wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).

Gründe

1

I.

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; insbesondere treten keine grundlegenden Fragen zum Dissens oder zur Anfechtung wegen Irrtums auf.

2

II.

Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf eine Nichtabnahmeentschädigung und auf die vereinbarten Bereitstellungszinsen bejaht.

3

1.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Parteien durch übereinstimmende, eindeutige Erklärungen vereinbart haben, daß die Beklagten hinsichtlich eines bestimmten Hypothekenkontingentes die Verpflichtungen aus dem Schreiben der Klägerin vom 2. November 1979 übernehmen. Die Erklärungen der Vertragschließenden zu der vereinbarten Beleihungshöhe durfte das Berufungsgericht als eindeutig ansehen. Sie sind insbesondere nicht deshalb mehrdeutig, weil die Beklagten sich unter den als maßgeblich vereinbarten Bewertungs- und Beleihungsrichtlinien möglicherweise schriftliche Richtlinien vorgestellt haben, während die Klägerin insoweit nur bestimmte faktisch gehandhabte Gepflogenheiten befolgt und auf diese Bezug nehmen wollte. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen maßgebliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) den Begriff "Richtlinie" dahin verstanden, daß er sich nicht auf schriftlich niedergelegte Grundsätze beschränkt, sondern auch ungeschriebene Regeln umfaßt. Danach beziehen die beiderseitigen Vertragserklärungen übereinstimmend und eindeutig die vorhandenen faktischen Richtlinien der Klägerin mit ein, ohne daß es auf die Form, in der diese festgehalten werden, ankommt.

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Die beiderseitigen Erklärungen sind auch nicht hinsichtlich des Inhalts des vereinbarten Beleihungsmaßstabes mehrdeutig; denn sie enthalten keine Angaben über die konkrete Beleihungshöhe, sondern verweisen insoweit auf die Grundsätze der Klägerin. In diesem Punkt liegt daher kein Einigungsmangel vor, sondern allenfalls eine falsche Vorstellung der Beklagten über die Beleihungsmaßstäbe der Klägerin; diese Vorstellung der Beklagten ist aber nicht Vertragsinhalt geworden.

5

2.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Anfechtung des Vertrages durch die Beklagten nicht durchgreift. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung verspätet war, wie die Klägerin meint; denn möglicherweise läßt sich bereits das am 31. März 1980 bei der Klägerin eingegangene Kündigungsschreiben der Beklagten als Anfechtung verstehen. Auf jeden Fall fehlt es an einem Irrtum im Sinne von § 119 BGB, der eine unbewußte Unkenntnis von dem wirklichen Sachverhalt voraussetzt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten nämlich ihre Unkenntnis hinsichtlich des genauen Inhalts der Beleihungsrichtlinien der Klägerin bewußt in Kauf genommen und sich insoweit nicht geirrt. Soweit sie die Vorstellung hatten, daß die Richtlinien bankübliche Maßstäbe enthielten, entspricht diese Erwartung dem tatsächlichen Vertragsinhalt; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehen die Richtlinien der Klägerin eine Beleihung "nach banküblichen Gepflogenheiten" vor.

6

3.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin ohne Vertragsverstoß als Bezugsgröße für die 80%ige Beleihung grundsätzlich den Verkehrswert des Beleihungsobjekts und nicht den darüber hinausgehenden Gesamtaufwand zugrunde legen durfte; die angebotene Beleihungshöhe entsprach diesen Richtlinien. Bei Vorliegen besonderer werterhöhender Umstände hätte die Klägerin zwar zu einer weitergehenden Beleihung verpflichtet sein können; derartige besondere Umstände sind aber nicht dargetan.

7

4.

Entgegen der Ansicht der Revision haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt, daß die Klägerin ohnehin nicht zur Erfüllung der Darlehenszusage in der Lage und bereit gewesen wäre. Aus der (behaupteten) Tatsache, daß die Klägerin in einem anderen Fall die zugesagten Hypothekendarlehen nur verspätet ausgezahlt hat, ist nämlich nicht zu schließen, daß sie die den Beklagten versprochenen Darlehen nicht hätte gewähren können. Im übrigen hat das Berufungsgericht aus der freiwilligen Verlängerung der Hypothekenzusage durch die Klägerin zutreffend den Schluß gezogen, daß diese in der Lage und bereit gewesen war, das Geschäft vereinbarungsgemäß abzuwickeln.

8

5.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zutreffend einen Anspruch auf die Bereitstellungszinsen zuerkannt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin die bereitzustellenden Mittel anderweit angelegt hat. Die Bereitstellungszinsen werden nämlich nicht als Schadensersatz für einen erlittenen Zinsverlust, sondern als Gegenleistung für die jederzeitige Bereitstellung geschuldet. Daß es an dieser Bereitstellung gefehlt hätte, ist nicht dargetan und ließe sich auch nicht aus einer vorübergehenden Festlegung der Mittel schließen; denn die zeitweilige Festlegung der Mittel schließt deren jederzeitige, notfalls mit Kosten verbundene Verfügbarkeit nicht aus.

Krohn,
Tidow,
Kröner,
Scholz-Hoppe,
Halstenberg