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§ 17 EuWG - Wahlgeräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Amtliche Abkürzung
EuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5

Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugelassen ist.