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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2006, Az.: 1 StR 190/06

Begründetheit der Revision des Angeklagten im Strafprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.2006
Aktenzeichen
1 StR 190/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der Senat:

Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung.

Nack
Wahl
Boetticher
Hebenstreit
Elf