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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1956, Az.: I ZR 74/55

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1956
Aktenzeichen
I ZR 74/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 09.03.1955

Fundstelle

  • DB 1956, 254 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Möglichkeit, daß fremdsprachige Bezeichnungen von sprachkundigen Verkehrskreisen mit deutschsprachigen verwechselt werden können (BGH GRUR 1955, 579 - Sonne), schließt es nicht aus, daß der Verkehr eine fremdsprachige Bezeichnung (hier: English Lavender) auch dann als Herkunftsangabe ansehen kann, wenn die entsprechende deutsche Bezeichnung (hier: Englisch Lavendel) eine Gattungsbezeichnung sein sollte.

  2. 2.

    Das Verbot der irreführenden Verwendung einer Herkunftsangabe ist auf die konkrete Verletzungsform abzustellen. Die etwaige Möglichkeit, die Herkunftsangabe durch einen Zusatz zu entlokalisieren, ist in dem Unterlassungsgebot nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von RGZ 143, 175 [188]).

In dem Rechtsstreit

...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. März 1955 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bringt eine von ihr hergestellte Lavendel-Seife in den Verkehr, die in Kartons mit je drei Stück Inhalt angeboten wird. In jedes Seifenstück ist die Bezeichnung "English Lavender" eingeprägt. Der Deckel des Kartons ist mit der Abbildung einer Gesellschaftsszene und mit der Aufschrift "English Lavender par excellence" versehen.

2

Der Beklagte, der die Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiete des Wettbewerbs wahrnimmt und dem auch die Klägerin angehört, hat die Klägerin aufgefordert, den Gebrauch der Bezeichnung "English Lavender" zu unterlassen und die so gekennzeichnete Seife aus dem Verkehr zu ziehen. Er hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung erwecke die unrichtige Vorstellung, daß die Seife englischen Ursprungs sei. Sie sei damit geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, da die englische Lavendelwasser- und Lavendelseifen-Industrie auch in Deutschland besonderen Ruf geniesse und das deutsche Publikum ihre Erzeugnisse bevorzugt kaufe.

3

Die Klägerin hat unter Hinweis auf das Ergebnis einer vom Bundesverband der deutschen Industrie gemeinsam mit dem Gesamtverband des Deutschen Groß- und Außenhandels und der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels veranstalteten Umfrage geltend gemacht, die Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" seien als Gattungsbezeichnungen anzusprechen. Dasselbe müsse für die englische Bezeichnung "English Lavender" gelten, der im deutschen Verkehr die gleiche Bedeutung zukomme. Die Bezeichnung "English Lavender" erwecke auch nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots, da die deutsche Lavendelseife der aus England eingeführten qualitativ zum mindesten ebenbürtig sei.

4

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu verbieten, unter der Bezeichnung "English Lavender" in Deutschland hergestellte Seife zu vertreiben.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt:

  1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, für eine in Deutschland hergestellte Seife die Bezeichnung "English Lavender" zu verwenden.

6

Er hat vorgetragen, es handele sich bei den Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel", erst recht aber bei der englischen Bezeichnung "English Lavender" um reine Herkunftsangaben, die auch von führenden englischen Kerstellerunternehmen für ihre nach Deutschland importierte Ware ständig benutzt würden. Auf die von ihr erwähnte Umfrage könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Umfrage nur habe aufklären sollen, welche im Verkehr anzutreffenden geographischen Bezeichnungen überprüfungsbedürftig seien. Dem Ergebnis der Überprüfung habe die Umfrage nicht vorgreifen wollen. Eine Erhebung des Verbandes der Körperpflegemittel-Industrie e.V. habe zudem zu gegenteiligen Feststellungen geführt.

7

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

8

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

9

Die Klägerin hat mit Zustimmung des Beklagten Sprungrevision eingelegt. Sie beantragt, die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und erstrebt im übrigen die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte ist mit der Erledigungserklärung einverstanden, und bittet im übrigen um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die Klage war entsprechend dem Antrage der Klägerin, mit dem der Beklagte sich einverstanden erklärt hat, in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

11

II.

Das Landgericht, dessen Ausführungen für die Widerklage Bedeutung behalten, hat die Frage, ob es sich bei den deutschsprachigen Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" um Herkunftsangaben oder Gattungsbezeichnungen handele, und ob die englische Bezeichnung "English Lavender" den deutschen Bezeichnungen dem Sinne nach gleich sei, dahingestellt gelassen. Es ist der Auffassung, daß die Bezeichnung "English Lavender" schon deshalb, weil sie in englischer Sprache gehalten sei, bei den Verbrauchern den Eindruck erwecke, als ob es sich bei der so gekennzeichneten Seife um ein ausländisches, und zwar ein englisches Erzeugnis handele. Im einzelnen führt es dazu aus: Die von der Klägerin hergestellte Seife und ebenso die zugehörige Verpackung wiesen eine Beschriftung ausschließlich in ausländischer Sprache auf. Dabei herrsche die englische Bezeichnung "English Lavender" vor, neben der auf dem Karton nur der in schwächeren. Drucktypen ausgeführte Vermerk "par excellence" erscheine. Hingegen fehle jedes deutsche Wort. Selbst das Herstellerunternehmen werde auf der Ware oder auf deren Umhüllung nicht kenntlich gemacht. Die Firma der Klägerin werde nur auf einem schlichten Aufklebeetikett an den Schmalseiten der einfachen Versandschachteln genannt, in denen die eigentlichen Seifenpackungen mit je drei Stück Inhalt an den Wiederverkauf er gelangten. Diese Versandschachteln kämen indessen dem kaufenden Publikum nicht zu Gesicht. Der Verbraucher sehe sich mithin einer Aufmachung gegenüber, bei der die englische Warenbezeichnung "English Lavender" auf Ware und Verpackung in besonderer Hervorhebung erscheine und auf der Verpackung noch die Qualitätsanpreisung "par excellence" hinzugefügt sei. Damit dränge sich ihm die Annahme auf, daß es sich um eine aus dem Auslande stammende Ware handele. Gerade die englischen Hersteller von Lavendelseifen (u.a. Yardley, Atkonson) brächten ihre in die Bundesrepublik eingeführte Ware allgemein unter Bezeichnungen wie "English Lavender" und "English Soap" in den Verkehr. Diese allgemeine Übung sei den deutschen Verbrauchterkreisen kraft Gewohnheit geläufig. Die Seife der Klägerin reihe sich unterschiedslos in die gleichartig beschrifteten original englischen Importerzeugnisse ein. Die Verbraucher vermuteten daher als Herkunftsland allgemein England, zumal die Kenntnisse auch der Bevölkerungskreise, die keine Fremdsprachen beherrschten, heute ausreichten, um zum mindesten das Wort "English" infolge seiner Schreibweise als englisches Wort und damit als Hinweis auf England zu verstehen. Der französische Zusatz "par excellence" auf den Kartons der Klägerin tue dem keinen Abbruch. Er wirke farblos und vermöge daher den durch jene Kennzeichnung erweckten Eindruck englischer Herkunft nicht zu beseitigen. Noch weniger sei er geeignet, die wahre Herkunft des Erzeugnisses aus einem deutschen Unternehmen anzudeuten.

12

Hiervon ausgehend hat das Landgericht angenommen, daß die Bezeichnung "English Lavender" im Sinne des § 3 UnlWG eine unrichtige Angabe über die Herkunft der so gekennzeichneten Ware enthalte. Abschließend hat es ausgeführt, daß diese Angabe in weiten Verkehrskreisen den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe. Erfahrungsgemäß verbänden beachtliche Teile der deutschen Bevölkerung bei Artikeln bestimmter Gattungen, vornehmlich bei Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, mit ausländischer Herkunft den Gedanken an eine qualitative Vorzugsstellung. Während dies bei Parfüms vor allem für Waren französischer Hersteller gelte, beziehe sich die entsprechende Vorstellung bei Seifen auch auf englische Erzeugnisse, von denen namentlich die Lavendelseifen besonderen Ruf genössen. Damit sei der Tatbestand in § 3 UnlWG erfüllt. Ob das Angebot tatsächlich besonders günstig sei oder ob die inländischen Lavendelerzeugnisse, namentlich die der Klägerin, der englischen Lavendelseife ebenbürtig oder sogar überlegen seien, spiele keine Rolle. Demzufolge hat das Landgericht der Widerklage gemäß den §§ 3, 13 UnlWG stattgegeben.

13

III.

Das angefochtene Urteil läßt insoweit keinen Rechtsirrtum er kennen.

14

Für die Revisionsinstanz ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, davon auszugehen, daß es sich bei den deutschsprachigen Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" um Gattungsbezeichnungen handelt. Denn da das Landgericht die unter den Parteien strittige Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Natur dieser Bezeichnungen unentschieden gelassen hat, ist zugunsten der unterlegenen Klägerin die für diese günstigere Auffassung als zutreffend zu unterstellen. Der Meinung der Revision, von diesem Ausgangspunkte aus müsse auch die englische Bezeichnung "English Lavender" als Gattungsbezeichnung angesehen werden, kann indessen nicht beigetreten werden. Die englische Bezeichnung "English Lavender" unterscheidet sich von der entsprechenden deutschsprachigen Bezeichnung zwar nur dadurch, daß in dem Endkonsonanten des ersten Wortes das "c" fehlt und das zweite Wort auf "r" statt auf "l" auslautet. Dem Landgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es annimmt, daß gleichwohl die Bezeichnung "English Lavender" dem Verbraucher als eine fremdsprachige, und zwar englische Bezeichnung erscheine. Die Anfangsgründe der englischen Sprache sind, in der Bevölkerung der Bundesrepublik heute so verbreitet, daß die Auffassung des Landgerichts zum mindesten für einen beachtlichen Teil der als Käufer für Lavendelseifen in Betracht kommenden westdeutschen Verbraucherschichten zutrifft (vgl. BGH GRUR 1955, 579 - Sonne). Ist dem aber so, dann brauchte sich die unterstellte Eigenschaft der deutschsprachigen Bezeichnung "Englisch Lavendel" als einer Gattungsbezeichnung der englischen Bezeichnung "English Lavender" entgegen der Meinung der Revision nicht notwendig mitzuteilen. Allerdings läßt sich eine, solche Mitteilung nicht begrifflich ausschließen. Die Frage, ob jene Eigenschaft auch der englischen Bezeichnung zuzusprechen ist, ist vielmehr rein tatsächlicher Natur. Diese Auffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde, das sich unter eingehender Würdigung der gesamten hierfür in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände mit der Frage befaßt, wieder deutsche Verbraucher jene englische Bezeichnung versteht. Die Ausführungen, mit denen es darlegt, daß die Bezeichnung "English Lavender" als Herkunftsangabe aufgefaßt werde, lassen weder einen verfahrensrechtlichen Verstoß noch eine Verletzung von Erfahrungssätzen oder denkgesetzlichen Regeln erkennen. Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend. Das Ergebnis, zu dem das Landgericht hier gelangt ist, entspricht im übrigen durchaus der Sachlage. Diejenigen - ihrer Zahl nach nicht unbeachtlichen - Verbraucher, die die Bezeichnung "English Lavender" als englische Bezeichnung erkennen, werden in der Tat geneigt sein, die damit allein gekennzeichnete Seife als original englisches Erzeugnis anzusehen. Entgegen der Meinung der Revision steht das Urteil des erkennenden Senats in GRUR 1955, 579 - Sonne - dazu nicht in Widerspruch. Die dort bejahte Möglichkeit, daß fremdsprachige Bezeichnungen von sprachkundigen Verkehrskreisen mit deutschsprachigen verwechselt werden können, schließt es nicht aus, daß der Verkehr eine fremdsprachige Bezeichnung auch dann als Herkunftsangabe ansehen kann, wenn die entsprechende deutsche Bezeichnung eine, Gattungsbezeichnung sein sollte.

15

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ferner darlegt, daß die englische Bezeichnung "English Lavender" für die in Deutschland hergestellte Seife der Klägerin eine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UnlWG enthalte, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, liegen ebenfalls im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie halten sich im Rahmen anerkannter wettbewerbsrechtlicher Grundsätze und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat dagegen auch nichts eingewandt. Sie meint nur, das Landgericht hätte von der festgestellten tatsächlichen Grundlage aus nicht zu einer uneingeschränkten Verurteilung der Klägerin gelangen dürfen. Ein Irrtum über das Herstellungsland sei ausgeschlossen, wenn die deutsche Herstellerfirma neben der englischen Warenbezeichnung deutlich genannt werde. Die Verurteilung hätte daher auf den Fall beschränkt werden müssen, daß die englische Bezeichnung ohne deutliche Hervorhebung der deutschen Herstellerfirma gebracht werde. Diese Rüge ist indessen nicht begründet.

16

Der Revision kann zugegeben werden, daß Zusätze denkbar sind, die der Bezeichnung "English Lavender" die Bedeutung einer Herkunftsangabe nehmen können. Die Frage aber, welchen Zusätzen eine solche entlikalisierende Wirkung zukommen kann und ob insbesondere die Hervorhebung der deutschen Herstellerfirma, dazu geeignet und ausreichend wäre, läßt sich nicht allgemein beantworten. Ein Urteil hierüber ist nur jeweils von Fall zu Fall in Ansehung konkret vorliegender Verletzungshandlungen möglich. Maßgebend ist im übrigen die Verkehrsauffassung. Ein Zusatz hat entlokalisierende Wirkung dann, aber auch nur dann, wenn der Verkehr ihm eine solche Wirkung beimißt. Das entscheidende Gericht stellt hier im Grunde nur die Verkehrsauffassung fest. Daraus ergibt sich aber, daß das Landgericht im vorliegenden Falle eine eingeschränkte, die Möglichkeit eines entlokalisierenden Zusatzes berücksichtigende Verurteilung, wie sie die Revision für angezeigt hält, nicht aussprechen konnte. Das Landgericht hatte lediglich über die ihm vorgelegte Verletzungshandlung zu entscheiden. Dagegen war es nicht seine Aufgabe, darüber hinaus Möglichkeiten der Vermeidung künftiger Verletzungen durch Verwendung anderer Bezeichnungen zu erörtern und zu entscheiden; das wäre, rechtlich unzulässig (RGZ 143, 175 [188]; vgl auch RG GRUR 1932, [85]; 1936, 951).

17

Bei dieser Sachlage bleibt nur zu prüfen, ob die vom Landgericht auf die Widerklage hin getroffene Entscheidung sich innerhalb der hiernach zulässigen Grenzen hält, sich also auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt. Das ist indessen zu bejahen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keinen Zweifel darüber, daß das Landgericht der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "English Lavender" lediglich in der Form untersagen wollte, in der sie diese Bezeichnung bisher für ihre Seife benutzt hat, also die Verwendung in Alleinstellung. Dem entspricht auch der Urteilsausspruch. Denn wenn dort der Klägerin untersagt worden ist, für ihre Seife die Bezeichnung "English Lavender" zu verwenden, so kann das nicht auf andersartige Bezeichnungen, also auch nicht auf den Fall bezogen werden, daß die Klägerin ihr Erzeugnis nicht nur mit "English Lavender" kennzeichnet. Der Entscheidung der Frage, ob den in einem solchen Falle verwendeten Zusätzen entlokalisierende Bedeutung beizumessen ist, wird daher durch das angefochtene Urteil nicht vorgegriffen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 97 ZPO.

Birnbach
Bock
Nastelski
Christoph
Nörr