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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1981, Az.: BVerwG 1 D 43.80

Fernbleiben vom Dienst; Ungenehmigte Nebenbeschäftigung; Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 43.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.03.1980 - AZ: I VL 3/80

In dem Disziplinarverfahren
hat da Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 1981 in Frankfurt/Main,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Bundesbahnbetriebsinspektor Helmut Uhe,
Postbetriebsassistent Jan-Ary Engels als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Regierungshauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 18. März 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten des Bundesrechnungshofs vom 26. Juli 1979 eingeleiteten förmlichen Verfahren durch Urteil vom 18. März 1980 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

2

Das Gericht hat festgestellt:

3

Der in ... Ehe verheiratete Beamte unterhielt seit ... ein Liebesverhältnis zu der als ... in seiner Wohnsiedlung tätigen Zeugin F.. Als diese ihm im Januar 1979 sagte, sie wolle aus der Siedlung gehen, weil ihr Verhältnis allgemein bekannt sei und sie die Situation für unerträglich halte, versprach ihr der Beamte, mitzugehen. Er wiederholte dieses Versprechen, als sie ihm Ende Januar 1979 mitteilte, daß sie ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 1979 gekündigt habe. Im März 1979 belieh er eine Lebensversicherung in Höhe von 20.000 DM. Am Donnerstag, dem 29. März 1979 kaufte er zwei Bahnkarten für eine Fahrt nach .... Am 30. März 1979 fuhr er nach Dienstschluß in das Jagdrevier bei ... an der ..., wo er fast jedes Wochenende zu verbringen pflegte. Als er hier am Samstagnachmittag mit seinem Fahrzeug im Neuschnee steckengeblieben war, zündete er es an und fuhr nach einem Fußmarsch und einer Taxifahrt nach ... gemäß seiner mit der Zeugin getroffenen Verabredung zu deren Eltern nach ... bei ... Am ... verreiste er mit der Zeugin nach ... Nachdem sich beide einige Tage in ... aufgehalten hatten und der daranschließende Versuch des Beamten, in S. eine kleine Landwirtschaft zu pachten, gescheitert war, flogen beide nach .... Nach dem vergeblichen Versuch, ein landwirtschaftliches Anwesen in ... zu pachten, mieteten sie in ... bei ..., einen Bauernhof. Als die Zeugin F. dort keine Arbeit finden konnte und beiden auch das Geld knapp geworden war, schrieb der Beamte am ... an den Präsidenten des Bundesrechnungshofs und bat um Entschuldigung für sein Verhalten. Am ... meldete er sich wieder bei seiner Dienststelle.

4

Sein Verschwinden hatte erhebliches Aufseher, in der Öffentlichkeit hervorgerufen und zu verschiedenen Presseveröffentlichungen geführt.

5

Der Beamte, dem für die Zeit vom 30. Mai bis 9. Juli 1979 gemäß § 60 BBG die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden war, übte vom 26. Juni bis 6. Juli 1979 bei der Firma W. eine Nebentätigkeit aus, für die er 816,59 DM brutto Arbeitslohn erhielt. Eine Genehmigung hatte er nicht eingeholt; er erhielt sie auf seinen nachträglichen Antrag. Seit dem 10. Juli 1979 leistet er wieder Dienst beim Bundesrechnungshof.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten für in vollem Umfange schuldfähig gehalten. Es hat sein Verhalten als Dienstpflichtverletzung nach §§ 73 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er sich nach dem festgestellten Sachverhalt endgültig von seinem Dienstherrn habe lösen wollen. Milderungsgründe stünden ihm nicht zur Seite. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn sei unter diesen Umständen unheilbar zerstört.

7

2.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung macht der Beamte geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe seine sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geradezu aufdrängende psychische Ausnahmesituation unmittelbar vor dem Tage seines Verschwindens nicht gebührend gewürdigt. Diese Seelenlage sei durch Störungen in seiner Ehe hervorgerufen worden, die ihn zu einer höchst introvertierten Persönlichkeit gemacht hätten. In dieser psychischen Ausnahmesituation habe er seine jetzige Lebensgefährtin, Frl. F., kennengelernt und mit ihr die Reisen nach ... und ... unternommen. Seine Krisensituation sei in einem entscheidenden Maße dadurch verstärkt worden, daß seine persönliche Beziehung zu Frl. F. als verheirateter Mann in seinem sozialen Umfeld nicht unbemerkt geblieben, sondern auf heftige Ablehnung und Anfeindung gestoßen sei. Er sei dadurch vor ein scheinbar unlösbares Problem gestellt worden: Hin- und hergerissen zwischen der Verpflichtung zu seiner Familie und der Zuneigung zu Frl. F., dazu gepeinigt von heftigsten Glieder- und Kopfschmerzen, sei er in eine Seelenlage geraten, die man als psychopatisch werten müsse. Er habe nicht endgültig nach ... übersiedeln, sondern dort mit Frl. F. nur einen Urlaub verbringen wollen. Die von ihm infolge seiner psychischen Erkrankung als ausweglos angesehene Konfliktsituation habe er mit dem untauglichen Versuch meistern wollen, davor zu flüchten. Wie unsinnig seine Fahrt nach ... gewesen sei, ergebe sich daraus, daß weder er noch seine Lebensgefährtin ein Wort ...sprächen. Auch habe er sein Fahrzeug im Jagdrevier an der ... angezündet, obwohl sich noch 9.000 DM Bargeld in dem Handschuhfach des Wagens befunden hätten, die damit verbrannt seien. Unter diesen Umständen hätte das Bundesdisziplinargericht seinem in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsantrag auf Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen entsprechen müssen. Das gelte um so mehr, als er an einer Meningitis gelitten habe, die zu späteren hirnorganischen Veränderungen habe führen können. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts sei der Beweisantrag dahin zu verstehen gewesen, daß er infolge einer schweren Psychose auch noch nach dem 2. April 1979, dem Tage seines Verschwindens, gehindert gewesen sei, das Unrechtmäßige seines Verhaltens einzusehen und sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei durch immer wieder auftretende heftigste Kopfschmerzen, die er erfolglos zu bekämpfen versucht habe, im März und April 1979 erheblich eingeschränkt gewesen.

8

II.

Der Beamte macht mit dem Rechtsmittel, wie er in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger erklären ließ, lediglich verminderte Schuldfähigkeit geltend. Die Berufung ist daher mit der Folge auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist, wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

10

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Dienst.

11

Das Gebot nämlich, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte für einen längeren Zeitraum den Dienst, dann kann der Dienstbehörde die Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden. Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 - mit weiteren Hinweisen).

12

Der erkennende Senat hat in der zitierten Entscheidung allerdings zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens nicht um einen disziplinaren Grundsatz etwa mit der Folge handele, nur bei gewissen typisierten Ausnahmetatbeständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise in Betracht kommen zu lassen. Vielmehr stehe auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die ganze Palette der Disziplinarmaßnahmen der Bundesdisziplinarordnung zur Verfügung, innerhalb derer die Auswahl der geeigneten Disziplinarmaßnahme je nach den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalls möglich sei. Dabei sei die Dauer des Fernbleibens für die disziplinare Reaktion häufig von besonderer Bedeutung. Bestimmte zeitliche Abgrenzungen seien aber in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gezogen worden und ließen sich wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und der darauf beruhenden großen Spannweite denkbarer Hintergründe und Motive der Dienstverweigerung auch kaum ziehen.

13

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die Entscheidung darüber, ob der Beamte wegen des Fernbleibens vom Dienst allein aus dem Dienst zu entfernen ist, hängt mithin von den Umständen des Einzelfalles ab.

14

2.

Demgegenüber fällt die unerlaubte Nebenbeschäftigung nicht erheblich ins Gewicht.

15

3.

Die Umstände des Falles machen hier allein schon wegen des Fernbleibens vom Dienst die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar. Er hat das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung dadurch restlos zerstört, daß er nicht im Zuge einer vorübergehenden Lebenssphase und entsprechend den eigenen Vorstellungen dem Dienst nur vorübergehend ferngeblieben ist; vielmehr spricht der gesamte Sachverhalt eindeutig dafür, wie schon das Bundesdisziplinargericht ausgeführt hat, daß er die Bande zu seinem Dienstherrn durch seine Reisen nach ... und ... im April und Mai 1979 endgültig lösen wollte und gelöst hat. Das ergibt sich zunächst aus seinem eigenen Geständnis. Sowohl in den Vorermittlungen als auch in der Untersuchung hat er eingeräumt, wiederholt dem erklärten Wunsch seiner jetzigen Lebensgefährtin, ... zu verlassen, mit der Erklärung begegnet zu sein, er werde dann mit ihr gehen. Seine Reise nach ..., insbesondere der Aufenthalt in ..., ist auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens von ihm als Urlaubsreise bezeichnet worden. Früher hat er kein Hehl daraus gemacht, daß er sich in ...ine neue Existenz gründen wollte. Auch wenn seine Einlassung, zunächst nur einen Urlaubsbesuch in ... geplant zu haben, möglicherweise nicht widerlegt werden könnte, so hat der Beamte doch den Entschluß, Deutschland und seinem Dienstherrn für immer den Rücken zu kehren, spätestens damit verdeutlicht, das er sich nach seinem eigenen und bisher nicht widerrufenen Eingeständnis nach dem Aufenthalt in ... zunächst in ... nach einer Existenz umgesehen hat. Erhärtet wird diese Erkenntnis durch den anschließenden Flug nach ... und die dortigen Versuche, in ... und später in der ... ein neues berufliches Leben zu beginnen. Diesen Entschluß hatte der Beamte, bevor er sich Ende Mai 1979 zur Rückkehr nach Deutschland bereitfand, bereits durch das Mieten eines Bauernhofs und durch die Versuche seiner Lebensgefährtin, in ... eine berufliche Existenz zu finden, verwirklicht. Er hat seine Flucht aus Deutschland dadurch vorbereitet, daß er seine Lebensversicherung mit 20.000 DM belastete. Die Mitnahme eines derart hohen Betrages unter Verzicht auf eine für die wirtschaftliche Existenz einer Familie wichtige Lebensversicherung spricht für den Entschluß endgültiger und nicht nur vorübergehender Aufgabe seiner bisherigen privaten und dienstlichen Umgebung. Das geht deutlich auch daraus hervor, daß er bis Ende Mai weder seiner Familie noch seinem Dienstherrn das geringste Lebenszeichen zukommen ließ und außerdem, bevor er Deutschland verließ, sein Auto anzündete. Damit wollte er offensichtlich den Eindruck erwecken, er sei mit dem Fahrzeug zu Tode gekommen. Er wollte damit Deutschland nicht nur für immer verlassen, sondern auch die Spuren verwischen, die er sonst hinterlassen hätte. Der Beamte hat diesen Zustand, wie sein späteres Verhalten zeigt, nicht nur vorübergehend gewollt, sondern so lange wie irgend möglich aufrechterhalten wollen.

16

4.

Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. Von einer inzwischen überwundenen negativen Lebenssphase kann nicht die Rede sein. Der Beamte ist bereits ... verheiratet gewesen und hat mit seiner Lebensgefährtin nunmehr eine vierte Lebensgemeinschaft aufgenommen. Das spricht für ein erhebliches Maß an Labilität in seinen Beziehungen zum anderen Geschlecht und begründet die Vermutung, daß es sich bei seiner jetzigen Entgleisung nicht um einen einmaligen Ausfall in einer besonderen seelischen Situation, sondern um ein an seiner labilen Persönlichkeit orientiertes Verhalten handelt. Dann aber ist die Gefahr, der Beamte werde bei einer erneuten tiefgreifenden Änderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse wiederum in ähnlicher Weise dienstlich versagen, nicht nur nicht von der Hand zu weisen, sondern in hohem Maße begründet. Das muß um so mehr gelten, als er auch im gegebenen Fall, wie die Aussage der Zeugin F., aber auch seine eigene Darstellung ergeben, nicht aufgrund eigenen Entschlusses nach Deutschland zurückgekehrt ist, daß es dazu vielmehr erheblicher Überredungsversuche durch seine jetzige Lebensgefährtin bedurft hat. Ein weiteres Motiv für seine Rückkehr nach Deutschland war die inzwischen aufgetretene Geldknappheit in Verbindung mit der Erkenntnis, daß weder er noch Frl. F. durch berufliche Tätigkeit im Ausland eine Lebensgrundlage finden würden. Nicht Einsicht in das unrechtmäßige seines Verhaltens gegenüber seiner Familie und seiner Verwaltung haben hiernach seinen Entschluß zur Rückkehr bestimmt, sondern allein vordergründige materielle Erwägungen. Sein Versagen erweist sich hiernach keineswegs als eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung.

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Der Beamte mag auch am Tage seines Verschwindens und noch einige Zeit danach im Zustande verminderter Schuldfähigkeit gewesen sein. Das könnte jedoch die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit ihm nicht rechtfertigen, weil er jedenfalls gegen eine auch bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit leicht einsehbare, primitive Beamtenpflicht verstoßen hat; BDHE 3, 172 ff.. Zudem muß die etwa vorhandene verminderte Schuldfähigkeit spätestens am ...abgeklungen gewesen sein, als er beim Präsidenten des Bundesrechnungshofs um Entschuldigung für sein Verhalten bat. Dennoch ist er erst am ... also volle zwei Wochen später, zum Dienst zurückgekehrt. Auch hierin zeigt sich, daß sein Verhalten nicht etwa durch vorübergehend verminderte Schuldfähigkeit beeinflußt oder gar verursacht worden sein kann. Der vom Verteidiger beantragten Beweiserhebung über seine Schuldfähigkeit bedurfte es hiernach nicht.

18

5.

Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden, weil der Bundesdisziplinaranwalt das Urteil weder mit der Berufung angefochten noch einen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat.

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6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow ist beurlaubt und dadurch verhindert, zu unterschreiben. Janzen
Janzen
Dr. Hartmann