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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1971, Az.: 3 AZR 164/71

Feiertagslohn; Berechnungsmethode; Schwankende Bezüge; Tarifverträge; Betriebsvereinbarungen; Kollektivrechtliche Regelung; Lohnausfall; Schätzung; Durchschnittsverdienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.09.1971
Aktenzeichen
3 AZR 164/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen - 26.03.1971 - AZ: 1 Sa 220/70
LAG Bremen 26.03.1971 - 1 Sa 9/71

Fundstelle

  • DB 1972, 442 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die jeweils zweckgerechteste Berechnungsmethode für den Feiertagslohn bei schwankenden Bezügen aufzuzeigen, ist in erster Linie Sache von einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

2. Mangels einer kollektivrechtlichen Regelung ist der durch den Feiertag entstandene Lohnausfall durch eine Schätzung entsprechend ZPO § 287 Abs. 2 zu ermitteln.

3. Es liegt im Bereich des dem Tatsachengericht nach ZPO § 287 Abs. 2 zustehenden Ermessensspielraums, wenn es den Durchschnittsverdienst der letzten vier Wochen vor dem jeweiligen Feiertag zugrunde legt.