Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1971, Az.: 3 AZR 164/71
Feiertagslohn; Berechnungsmethode; Schwankende Bezüge; Tarifverträge; Betriebsvereinbarungen; Kollektivrechtliche Regelung; Lohnausfall; Schätzung; Durchschnittsverdienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.09.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 164/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen - 26.03.1971 - AZ: 1 Sa 220/70
- LAG Bremen 26.03.1971 - 1 Sa 9/71
Rechtsgrundlagen
- § 1 FeiertLohnzG
- § 2 LFZG
- § 287 ZPO
Fundstelle
- DB 1972, 442 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die jeweils zweckgerechteste Berechnungsmethode für den Feiertagslohn bei schwankenden Bezügen aufzuzeigen, ist in erster Linie Sache von einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
2. Mangels einer kollektivrechtlichen Regelung ist der durch den Feiertag entstandene Lohnausfall durch eine Schätzung entsprechend ZPO § 287 Abs. 2 zu ermitteln.
3. Es liegt im Bereich des dem Tatsachengericht nach ZPO § 287 Abs. 2 zustehenden Ermessensspielraums, wenn es den Durchschnittsverdienst der letzten vier Wochen vor dem jeweiligen Feiertag zugrunde legt.