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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2025, Az.: 1 StR 286/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.2025
Aktenzeichen
1 StR 286/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:220725B1STR286.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hechingen - 25.02.2025 - AZ: 1 KLs 18 Js 2719/24 jug.

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 25. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Tat 3 der Urteilsgründe ist ergänzend auszuführen:

a) Die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (UA S. 58 f.; dazu BGH, Urteile vom 4. Januar 2024 - 5 StR 540/23 Rn. 18 und vom 2. Juli 2020 - 4 StR 678/19, BGHSt 65, 62 Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 StR 476/20, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Nr. 3 Konkurrenzen 1 mwN) zur Annahme einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) birgt keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Der Angeklagte, der ein kurzes Umschließen seines Penis durch die 15-jährige Zeugin S. eingeräumt hat (UA S. 13), war ihr körperlich überlegen. Von der sich im oberen Wohngeschoss des freistehenden Einfamilienhauses aufhaltenden 12-jährigen Stieftochter des Angeklagten war keine effektive Hilfe zu erwarten. Ihr Mobiltelefon hatte S. weggelegt. Der entsprechende "Ausnutzungsvorsatz" ist festgestellt (UA S. 8 f.) und bestand ersichtlich zum Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs, des zweimaligen Führens von S.s Hand zu seinem erigierten Glied, an welchem der Angeklagte onanierte (UA S. 9 zweiter Absatz), fort. Das 'Ergreifen' (UA S. 48: 'Packen') des linken Arms der Zeugin, die ihren Widerwillen bekundet hatte, belegt die Einwirkungsmöglichkeit des Angeklagten und zugleich das Drohen von Körperverletzungshandlungen für den Fall, dass S. sich gewehrt hätte, was sie aus ihrer fortbestehenden Angst tatsächlich unterließ (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 18/9097 S. 27 f.). Die Feststellung der Angst bzw. "Panik" fußt auf der rechtsfehlerfreien Würdigung der Aussage der Zeugin, innerhalb derer das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe weder das Ablassen des Angeklagten von weiteren sexuellen Handlungen auf S.s Bitte hin (UA S. 49 dritter Absatz) noch den Umstand, dass die Zeugin nach Tatvollendung nicht sofort das Haus verließ, sondern die Stieftochter in deren Zimmer aufsuchte, aus dem Blick verloren hat.

b) Auch der Umstand, dass das Landgericht einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 zweiter Halbsatz StGB) nicht explizit erörtert hat, erweist sich nicht als durchgreifend bedenklich. Der Angeklagte wirkte mit Nachdruck auf S. ein. So führte er ihre Hand ein zweites Mal zu seinem Penis, obwohl die Geschädigte schon nach dem ersten Mal ihren Wunsch, nach Hause zu gehen, wiederholte.

Auch die vorherigen zu Lasten der Stieftochter begangenen Missbrauchstaten lassen die Annahme eines minder schweren Falles bei der dritten Tat als unvertretbar erscheinen.

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