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§ 14a LBG M-V - Experimentierklausel, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Bis zum 17. März 2031 kann durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde für die Fachrichtung des Technischen Dienstes die Laufbahnbefähigung festgestellt werden

  1. 1.

    für den gehobenen Dienst abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder

  2. 2.

    für den höheren Dienst abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums.

Satz 1 gilt nicht, sofern ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Vor Ablauf des Geltungszeitraumes gemäß Satz 1 ist die Wirksamkeit der Regelung zu evaluieren.

(2) Zusammen mit der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 Satz 1 ist eine laufbahnfachliche Einführung während der Probezeit vorzusehen. Die Probezeit kann nicht vor Abschluss der laufbahnfachlichen Einführung beendet werden; § 19 bleibt unberührt. Näheres regelt die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.