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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1994, Az.: 3 StR 436/94

Urteil; Vollständigkeit; Unterschrift der Richter; Verhinderungsvermerk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1994
Aktenzeichen
3 StR 436/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 221
  • StV 1995, 454
  • wistra 1995, 153

Redaktioneller Leitsatz

Ohne daß alle Richter unterschrieben haben oder daß für sie ein Verhinderungsvermerk eingetragen wurde, ist das Urteil unvollständig.

Gründe

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig, nämlich nicht mit den nach § 275 Abs. 2 StPO zwingend vorgeschriebenen richterlichen Unterschriften zu den Akten gebracht worden ist. An dem Urteil haben drei Berufsrichter mitgewirkt, die schriftlichen Urteilsgründe sind aber nur von einem richterlichen Beisitzer unterzeichnet worden, der zugleich den Vermerk für den durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhinderten Vorsitzenden unterschrieben hat. Für den zweiten richterlichen Beisitzer enthält das Urteil weder eine Unterschrift, noch einen Verhinderungsvermerk. Zu einem vollständigen Urteil gehören auch die Unterschriften oder Verhinderungsvermerke für alle mitwirkenden Richter (BGHSt 26, 247, 248). Daß dieser zweite richterliche Beisitzer nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO in einem Vermerk erklärt hat, daß er die Urteilsgründe billige, vermag diesen Verfahrensverstoß nicht zu heilen (BGHSt 28, 194, 195 f.). Die einmal eingetretene Fristversäumung bei der Unterschrift kann nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden. Auch daß das Fehlen der Unterschrift nicht auf verzögerte Urteilsabsetzung, sondern offensichtlich auf ein Versehen zurückzuführen ist, stellt keine bloße, einem Berichtigungsbeschluß zugängliche Unrichtigkeit dar. Die nach § 275 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Unterschrift der mitwirkenden Richter sowie der sie ersetzende Verhinderungsvermerk stellen ein wesentliches Formerfordernis dar, das vor Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO erfüllt sein muß.