Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1993, Az.: 1 StR 742/93
Anhaltspunkte für die Einordnung eines Tatbeteiligten als Mittäter; Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung bei Inbrandsetzung eines nur zeitweise zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 742/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 21.07.1993
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1994, 241-242
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Hermann K. aus W., dort geboren am ... 1967.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. November 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 21. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Teilnahme an den Straftaten der Brandstiftung und der Sachbeschädigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11; ständ. Rechtspr.).
Das Landgericht geht ohne weitere Prüfung davon aus, der Angeklagte habe in allen drei tateinheitlich abgeurteilten Taten gemeinschaftlich mit dem Mittäter H. gehandelt. Das versteht sich jedoch, soweit es sich um die Brandstiftung und die Sachbeschädigung handelt, nicht von selbst.
Hinsichtlich der Brandstiftung war der Angeklagte zunächst dem Ansinnen H., einen brennenden Ölofen umzuwerfen, nicht nachgekommen, so daß H. es selbst tat; ein Brand entstand dadurch nicht. Später, als der Angeklagte und H. das Haus bereits verlassen hatten, war es wiederum H., der zur Brandlegung drängte und dem es schließlich bei einem dritten Versuch gelang, das Haus in Brand zu setzen. Der Angeklagte dagegen betrat das Haus nicht mehr; sein Tatbeitrag beschränkte sich darauf, Hofmann auf dessen Verlangen ein Feuerzeug zu übergeben in Kenntnis, daß mit dessen Hilfe der Brand gelegt werden sollte. Hinsichtlich der Sachbeschädigung in der Wohnung der Frau B. war es gleichfalls H. gewesen, der vorgeschlagen hatte, dort einzudringen und Schäden anzurichten, um so einen Einbruch vorzutäuschen. Der Angeklagte hatte dieses Vorgehen gebilligt, er betrat jedoch die Wohnung selbst nicht und leistete auch sonst keine Tatbeiträge.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte in beiden Fällen weder die Tatherrschaft besaß noch den Willen dazu hatte; seine Tatbeteiligung an der Brandstiftung war, wenn auch wichtig, so doch gering; bei der Sachbeschädigung könnte ein Tatbeitrag allenfalls in einer psychischen Unterstützung liegen. Insgesamt bedurfte die Frage, ob Durchführung und Ausgang der Taten maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhingen, genauer Prüfung, die nur der Tatrichter vornehmen kann. Da es daran fehlt, kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben.
2.
Für die neue Haupt Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Soweit das Landgericht meint, die Angeklagten hätten den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, daß sie mit einem falschen Schlüssel in das Haus eindrangen, erscheint das nach den bisherigen Feststellungen zumindest zweifelhaft. Der Mietvertrag, den Frau B. für die Wohnung im Haus in Floß hatte, dauerte wohl fort. Damit war sie berechtigte Inhaberin des Schlüssels; daß H. den Schlüssel ihr gegen ihren Willen weggenommen hätte, ist nicht festgestellt. Doch wäre hinsichtlich des versuchten Diebstahls der Erschwerungsgrund des Einbrechens erfüllt.
Daneben wird in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen sein, ob die Brandstiftung entgegen der Meinung des Landgerichts, das die Tat nach § 308 StGB beurteilt hat, nicht als schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB zu beurteilen ist. Das Landgericht hat das deshalb verneint, weil Frau B. als Mieterin der Wohnung im ersten Obergeschoß ausgezogen war, während der Hauseigentümer seine im Erdgeschoß liegende Wohnung nicht regelmäßig nutzte, sondern sich dort in den Ferien und sonst nur alle sechs Wochen aufhielt. § 306 Nr. 2 StGB kann jedoch auch dann erfüllt sein, wenn ein Gebäude nur zeitweise zur Wohnung von Menschen dient, diese also nur am Wochenende oder in den Ferien darin wohnen (OGH 1, 244, 245; Wolff in LK 10. Aufl. § 306 Rdn. 9; einschränkend Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 306 Rdn. 7). Es genügt, daß der Wohnungsinhaber seine Wohnung, wenn auch nur für jeweils vorübergehende Zeit, zum Mittelpunkt seines Aufenthalts macht, insbesondere mit gewisser Regelmäßigkeit darin übernachtet (BGH, Urteil vom 26. Februar 1965 - 5 StR 11/65). Diese Voraussetzungen dürften nach den bisherigen Feststellungen gegeben sein; daß der Wohnungsinhaber am Tattag - wie auch von den Angeklagten erkannt - nicht anwesend war, ändert nichts, da § 306 Nr. 2 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist (BGHSt 26, 121, 123 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGH NStZ 1985, 408, 409). § 358 Abs. 2 StPO würde einer Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB nicht entgegenstehen (BGHSt 14, 5, 7).
Maul
Foth
Granderath
Brüning