Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1997, Az.: 3 StR 529/97
Rüge wegen willkürlicher Abtrennung eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 529/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 07.11.1996
Fundstellen
- NStZ 1998, 209 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 251
Verfahrensgegenstand
Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 1996 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 bemerkt der Senat:
Die Rüge in der Revisionsbegründung der Angeklagten L. unter A II wegen willkürlicher Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten K. ist jedenfalls unbegründet. Die Verfahrensabtrennung mag zwar - wie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1995 ausgeführt - ermessensfehlerhaft sein, willkürlich ist sie jedenfalls nicht. Im übrigen ist die Möglichkeit, den früheren Mitangeklagten in der Hauptverhandlung persönlich zu befragen, nicht durch die Verfahrensabtrennung, sondern lediglich durch dessen Flucht vereitelt worden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO setzt indes die Verletzung einer besonderen Verfahrensbestimmung voraus, die der Sicherung der Verteidigung dient (Pikart in KK 3. Aufl. § 338 Rdn. 99). Dazu gehört die Aufhebung eines Haftbefehls gegen einen anderen Vefahrensbeteiligten nicht.
Die Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten Ke. in der Hauptverhandlung enthält keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler.
Dieser hatte im Ermittlungsverfahren umfangreiche und im wesentlichen geständige Angaben vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter gemacht. Zu Beginn der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem seine früheren Angaben eingeführt worden waren, erklärte er, daß er diese Aussagen widerrrufe, ohne dies näher zu begründen. Erst am Ende der Beweisaufnahme gab sein Verteidiger für ihn eine detaillierte Erklärung über die Umstände dieser Geständnisse und die von ihm nun geltend gemachte Version des Tatgeschehens ab und wies darauf hin, daß der Angeklagte für Fragen hierzu nicht zur Verfügung stehe.
Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer bei der Würdigung der Aussage des Angeklagten Schlüsse aus dem Umstand ziehen, daß er seinen Aussagewiderruf zunächst nicht näher begründete, sondern zunächst das Ende der Beweisaufnahme abwartete, um dann eine "wie maßgeschneidert" auf das bisherige Beweisergebnis zugeschnittene Einlassung abzugeben. Denn bereits der Widerruf einer umfangreichen früheren Einlassung ist eine Angabe zur Sache und nicht lediglich ein pauschales Bestreiten, das einem Schweigen gleichstehen würde (vgl. BGHSt 25, 365, 368 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; 34, 324, 326). Denn mit diesem Widerruf hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, daß seine bisherige Tatversion, die im wesentlichen Grundlage von Anklage und Eröffnungsbeschluß geworden war, nicht zutrifft. Auch wenn er damit nicht die Schilderung einer anderen Tatversion verbunden hat, hat er sich doch damit selbst zum Beweismittel gemacht mit der notwendigen Folge, daß seine Erklärung wie jede andere Beweistatsache auch einer umfassenden Würdigung durch den Tatrichter unterworfen ist. Diesem ist dann auch nicht verwehrt, Schlüsse daraus zu ziehen, daß sich ein Angeklagter zwar teilweise einläßt, im übrigen aber keine Erklärungen abgibt (vgl. BGHSt 20, 298, 300; 32, 140, 145) [BGH 26.10.1983 - 3 StR 251/83].
Soweit bestimmte Formulierungen in der Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang die Besorgnis begründen könnten, die Strafkammer habe darüber hinaus auch das anfängliche Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinem Nachteil gewertet (vgl. zur Unzulässigkeit BGHSt 38, 302, 305; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 11 m.w.Nachw.), beruht hierauf das Urteil jedenfalls nicht. Angesichts des Umstandes, daß einerseits das detaillierte, zulässigerweise verwertete Geständnis des Angeklagten vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter durch das übrige Beweisergebnis weitgehend bestätigt wird und andererseits die Strafkammer die am Ende der Beweisaufnahme abgegebene Einlassung zu
Recht als abenteuerlich und auf das Beweisergebnis abgestimmt bewertet hat, kann der Senat ausschließen, daß sie ohne eine solche Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Zschockelt
Blauth
Miebach
Winkler