Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1959, Az.: VIII ZR 3/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZR 3/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.10.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1959, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 407-410
Prozessführer
des Friseurmeisters Emilio F. in M., H.straße ...,
Prozessgegner
den Friseur Ernst van de groote P. in M., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Beurteilt das Gericht ein einheitliches Vertragswerk rechtlich anders als der Kläger (hier als Kauf statt als Pacht) und spricht es dem Kläger anstelle des auf seine Rechtsauffassung gestützten Zahlungsanspruchs (hier einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Pachtsache nach Vertragsende) einen geringeren Betrag als Hauptanspruch aus dem im Urteil ausgesprochenen Gesichtspunkt unter Abweisung, der Klage im, übrigen zu (hier als Zinsen getilgter Kaufpreisraten), so ist der Kläger nur insoweit beschwert, als der zuerkannte Betrag hinter dem geforderten zurückbleibt.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Br. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betrieb früher im Hause M., B.straße ..., wo er verschiedene Räume gemietet hatte, ein Friseurgeschäft. Dieses Geschäft über ließ er, nachdem er in der H.straße ein größeres Friseurgeschäft eröffnet hatte, mit der gesamten Einrichtung dem Beklagten, der seitdem diesen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterführte, auch in den Mietvertrag des Klägers mit der Hauseigentümerin eintrat und schließlich am 1. April 1955 das Haus zu Eigentum erwarb. Vor der Überlassung des Geschäftes verhandelten die Parteien darüber, daß der Beklagte dieses zum Preise von 15.000,- DM käuflich erwerben sollte. Den Kaufpreis ermäßigte der Kläger alsbald auf 14.500,- DM und ließ sich auch in Verhandlungen mit dem Beklagten darüber ein, daß dieser Kaufpreis ratenweise gezahlt werden sollte. Am 18. Mai 1954 unterzeichneten beide Parteien die nachfolgenden von dem Zeugen Steuerberater D. entworfenen Urkunden:
I.
1."Herr F. verpachtet Herrn v.d.gr.P. sein in M., B.straße ... gelegenes Friseurgeschäft mit allen Geräten und Einrichtungsgegenständen.
2.Der monatliche Pachtbetrag beträgt DM 400,- in Worten: Vierhundert.
3....
4.Die Verpachtung erfolgt mit dem 20.5.1954 und wird auf die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Der Pachtvertrag verlängert sich um jeweils 1 Jahr, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.
5....
6....
7....
8....
9....
10....
11.Als Sicherheit wird dem Verpächter ein Betrag von DM 3.000,- in Worten: Dreitausend gezahlte.
Es ist dem Verpächter gestattet, über diesen Betrag frei zu verfügen.
Bei Auflösung des Pachtverhältnisses ist dieser Betrag vom Verpächter zurückzuzahlen.
Erfolgt Auflösung des Pachtverhältnisses vor Ablauf der ersten beiden Jahre, dann gilt der Sicherheitsbetrag für den Pächter als verloren.
II.
1.Herr F. verpflichtet sich während der Dauer des Pachtvertrages sein in M., B.straße ... gelegenes Friseurgeschäft mit allen Geräten und vorhandenen Einrichtungsgegenständen, die dem Pachtvertrag zugrunde liegen, an Herrn v.d.gr. P. zu verkaufen.
2.Der Kaufpreis beträgt DM 12.500,- in Worten: Zwölftausendfünfhundert.
3.Die gezahlte Sicherheitsleistung von DM 3.000,- in Worten: Dreitausend und die bereits gezahlte Pacht wird auf den Kaufpreis angerechnet.
4.Zusätzlich sind zu zahlen, die üblichen Bankzinsen die durch Aufstellung einer Zinstafel berechnet werden".
Bereits vor der Unterzeichnung der Urkunden hatte der Beklagte am 12. Mai 1954 an den Kläger 2.000,- DM gezahlt. Am 3. Juni 1954 zahlte er einen weiteren Betrag von 3.000,- DM. Die vom Kläger über die letztere Zahlung erteilte Quittung lautet:
"Als Anzahlung für Inventar die Summe von 3.000,- DM erhalten, bescheinigt ...."
Am 16. und am 20. Mai 1955 kündigte der Beklagte den Pachtvertrag, ohne aber das Inventar des Friseurgeschäftes an den Kläger herauszugeben und ohne vom Tage der Beendigung des Vertrages, dem 20. Mai 1956 Pacht oder Nutzungsvergütung zu zahlen.
Der Kläger hat mit der Klage zunächst einen Betrag von 2.800,- DM nebst Zinsen als angemessene Nutzungsgebühr verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Friseurgeschäft fest gekauft und hat die Zahlung einer Nutzungsvergütung verweigert.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung und der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, letzterer mit dem Antrage auf Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 6.400,- DM nebst Zinsen. Der Kläger hat insbesondere darauf verwiesen, daß er die monatlichen Zahlungen des Beklagten von je 400,- DM als Pachtzins und die Zahlung von 3.000,- DM als Schuld gegenüber dem Beklagten verbucht habe. Insbesondere hat er sich für seinen Rechtsstandpunkt darauf berufen, daß der Beklagte selbst, den Pachtvertrag gekündigt habe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von Zinsen als Hauptanspruch verurteilt, die es von einem Restkaufpreise von 9.500,- DM berechnet, abzüglich der jeweils geleisteten Monatsbeträge von 400,- DM. Im übrigen hat das Oberlandesgericht Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Entscheidung nach Maßgabe der Anschlußberufung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 546 ZPO findet die Revision mir statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt. Mit der Klage waren 6.400,- DM nebst Zinsen verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen als Hauptanspruch zugesprochen, die einen Betrag von 767,28 DM ausmachen. Der Unterschied zwischen dem Klagebegehren und dem zugesprochenen Betrage ist somit geringer als 6.000,- DM. Bei bezifferten Ansprüchen ist in der Regel der Wert der Beschwer dem erwähnten Unterschiedsbetrage gleichzusetzen (BGHZ 26, 295, 296). Rechtsprechung und Schrifttum sind jedoch von diesem Grundsätze in bestimmten Fällen abgewichen.
So ist nach dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 26, 295 die Revision des Klägers, der einen die Revisionssumme übersteigenden Betrag eingeklagt und seine Forderung damit begründet hat, daß ihm mehrere selbständige Ansprüche zustünden, die er im Verhältnis von Hauptanspruch und Hilfsansprüchen zueinander in Abhängigkeit gebracht hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht der Klage unter Verneinung des Hauptanspruchs aus einem hilfsweisen Klagegrund, teilweise stattgegeben hat und der Unterschied zwischen dem mit der Klage verlangten und dem zugesprochenen Betrag geringer ist als die Revisionssumme. Diese Entscheidung wird damit begründet, es komme für die Frage der Beschwer entscheidend auf den Umfang der prozeßualen Rechtskraftwirkung an, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte. Aus diesem Grund sei der Kläger, der nur mit einem Hilfsanspruch durchdringe, wegen der Aberkennung des Hauptanspruches oder des vorangestellten Hilfsanspruches jedenfalls dann beschwert, wenn diese Ansprüche weitergingen. Es bestehe sogar die Möglichkeit, daß eine Prozeßpartei beschwert sei, obwohl sie nach dem Wortlaut der Urteilsformel voll obgesiegt habe. Werde z.B. eine Klage abgewiesen, weil der Beklagte mit der nur hilfsweise erklärten Aufrechnung durchgedrungen ist, so sei nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte in voller Höhe beschwert. Diese Meinung, die sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließt, wurde von diesem ebenfalls mit der Wirkung der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO begründet (RGZ 161, 167, 172). Die Entscheidungen beruhen letztlich auf der Erwägung, daß der Kläger der nur wegen Zuerkennung des selbständigen Hilfsanspruches obgesiegt hat, infolge der Rechtskraft der Entscheidung durch den Verlust des Hauptanspruchs, der Beklagte, der lediglich wegen der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung Klageabweisung erlangt hat, durch den Verlust seiner Gegenforderung beschwert ist. In beiden Fällen würde durch die prozeßuale Rechtskraftwirkung des Urteils, wenn es nicht angefochten werden könnte, der Verlust eines selbständigen prozeßualen Anspruches oder doch eines Teiles davon eintreten, so daß der Umfang der Beschwer nicht mehr allein aus dem Vergleich zwischen dem Klageantrag und der Urteilsformel gewonnen werden kann. Die Beispiele zeigen, daß das Vorliegen und der Umfang der Beschwer nur aus dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung entnommen werden kann (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 134 II, 2 a S. 636).
Deshalb muß die Frage nach der Beschwer in den Fällen anders beurteilt werden, in denen die Rechtskraft nur den allein oder in erster Linie zur Entscheidung gestellten, nicht aber einen weiteren selbständigen prozeßualen Anspruch ergreift. So besteht Einhelligkeit darüber, daß der Kläger nicht oder doch nur in Höhe des abgewiesenen Teiles beschwert ist, wenn ihm der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem von ihm behaupteten rechtlichen Gesichtspunkte, sondern aus einem anderen zugesprochen wird oder wenn das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers in den festgestellten Tatsachen ein anderes Rechtsverhältnis als gegeben erachtet und den Anspruch aus diesem für begründet hält.
So hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem von den Klägerinnen die Klage auf Rückzahlung von 73.000,- DM als eine Darlehensklage erhoben und die Hingabe des Geldes als Darlehen bezeichnet war, als sich herausstellte, daß die Hingabe des Geldes kein Darlehenssondern ein Gesellschaftsverhältnis begründet hatte, das Berufungsgericht zur Beurteilung aus diesem Gesichtspunkte angewiesen (RGZ 98, 22; vgl. hierzu auch Rosenberg a.a.O. § 88 II 1 c a S. 402). Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerinnen hätten es in keiner Lage des Verfahrens unternommen, ihr Klagebegehren auf andere als die in der Klage erstmals angeführten rechtsgeschäftlichen Vorgänge zu stützen. Sei aber hiernach die Klagegrundlage im bezeichneten Sinne während der Dauer des Rechtsstreits insgesamt dieselbe geblieben, so könne darin, daß jene als Gesellschaft, nicht als Darlehen gekennzeichnet werde und dementsprechend andere gesetzliche Vorschriften, als mit der Klage angerufen worden seien, herangezogen würden, keine Klageänderung im Sinne der Zivilprozeßordnung gesehen werden. Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 9, 22, 26 die Auffassung vertreten, bei dem auf das Eigentum des Klägers gestützten Herausgabeverlangen und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung handle es sich nicht um eine objektive Klagehäufung, sondern um ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe, Streitgegenstand oder prozeßualer Anspruch sei das auf Grund eines bestimmten Sachverhalts erhobene Klagebegehren, ohne daß es auf die Mehrheit der sich aus dem Sachverhalt ergebenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche ankomme, wenn diese auf dasselbe Ziel gerichtet seien.
Würde in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle der Klage aus dem Gesellschaftsverhältnis in vollem umfange stattgegeben worden sein, so ist klar, daß die Klägerinnen dadurch nicht etwa mit dem Verlust ihres "Darlehensanspruches" beschwert wären. Hätte aber die Klage nur teilweise Erfolg gehabt, so würden die Klägerinnen nur hinsichtlich des abgewiesenen Teiles der Klageforderung beschwert sein. Ebenso würde in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle der Kläger nicht etwa dadurch beschwert sein, daß seinem Klagebegehren aus dem nur hilfsweise geltend gemachten Mietaufhebungs- und Räumungsanspruch stattgegeben würde. Diese Folgen ergeben sich deshalb, weil es sich in den beiden genannten Entscheidungen jeweils um denselben Streitgegenstand handelt, über den entschieden wurde.
Nicht anders aber liegt es in dem zu entscheidenden Falle. Wären vom Beklagten überhaupt keine Zahlungen geleistet worden und hätte der Kläger für die Pachtzeit den Klagebetrag als Pachtzinsen begehrt, wäre aber das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt, es liege in Wirklichkeit kein Pacht- sondern ein Kaufvertrag vor, und hätte es ihm den Klagebetrag als Kaufpreis ganz oder teilweise zugesprochen, wozu es nach dem oben ausgeführten verpflichtet gewesen wäre, so könnte der Gedanke nicht aufkommen, der Kläger sei beschwert, weil ihm die verlangten "Pachtzinsen" abgesprochen seien. Der Kläger wäre vielmehr nur in dem Umfange beschwert, in dem seinem Klagebegehren der Höhe nach nicht stattgegeben wurde. Nicht anders kann es beurteilt werden, wenn der Kläger im vorliegenden Falle mit der Behauptung, der Pachtvertrag sei gekündigt und der Beklagte habe den Pachtgegenstand nicht zurückgegeben, Nutzungsentschädigung verlangt, das Berufungsgericht aber zu der Auffassung kommt, das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, sei ein Kaufvertrag, aus dem dem Kläger noch ein Kaufpreisrestanspruch zustehe und ihm denselben, im Rahmen des geltendgemachten bezifferten Betrages zuspricht. Ob es sich dabei um einen Kaufpreisrest im eigentlichen Sinne oder um einen auf Grund des Sachvortrages begründeten Zinsanspruch aus dem infolge der Ratenzahlungen jeweils verbleibenden Restkaufanspruch handelt, kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein; denn auch er bildet gemessen am Sachvortrag des Klägers und seinem Klageantrag keinen davon unabhängigen selbständigen prozeßualen Anspruch.
Daß es sich um denselben Streitgegenstand handelt, ist hier besonders deutlich aus dem Umstände zu ersehen, daß sich die beiden Ansprüche, die sich aus dem von den Parteien unterbreiteten Sachverhalte ergeben konnten, gegenseitig ausschließen, daß es also dem Berufungsgericht aus denkgesetzlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, beide Ansprüche nebeneinander zuzusprechen, wenn der Kläger ein solches Klagebegehren gestellt hätte.
Daraus erhellt, daß der Kläger nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Klageanspruch und der ihm zugesprochenen Summe beschwert sein kann. Da dieser Betrag 6.000,- DM nicht übersteigt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.