Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1976, Az.: 5 AZR 500/75
Arbeitsunfähigkeit; Fortsetzungszusammenhang; Verschiedene Erkrankungen; Berechnung des Zwölfmonatszeitraumes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.10.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 500/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund 05.12.1974 - 4 Ca 1904/74
- LAG Hamm 22.05.1975 - 4 Sa 50/75
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 2 LohnFG
- § 616 BGB
- § 133c GewO
- § 63 HGB
Fundstellen
- BB 1977, 39
- DB 1977, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 406-407
Amtlicher Leitsatz
War der wiederholt an demselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden arbeitsunfähig erkrankte Arbeiter zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so wird dadurch der Fortsetzungszusammenhang zwischen der früheren und der nach diesem Sechsmonatszeitraum erneut auftretenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die spätere Arbeitsunfähigkeit ist dann eine im arbeitsrechtlichen Sinne neue Krankheit. Dies hat zur Folge, daß bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraumes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LohnFG diejenigen auf demselben Grundleiden beruhenden Arbeitsunfähigkeitsfälle, die vor dieser im arbeitsrechtlichen Sinne neuen Erkrankung liegen, außer Betracht bleiben müssen.