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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1976, Az.: 5 AZR 500/75

Arbeitsunfähigkeit; Fortsetzungszusammenhang; Verschiedene Erkrankungen; Berechnung des Zwölfmonatszeitraumes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.10.1976
Aktenzeichen
5 AZR 500/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Dortmund 05.12.1974 - 4 Ca 1904/74
LAG Hamm 22.05.1975 - 4 Sa 50/75

Fundstellen

  • BB 1977, 39
  • DB 1977, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 406-407

Amtlicher Leitsatz

War der wiederholt an demselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden arbeitsunfähig erkrankte Arbeiter zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so wird dadurch der Fortsetzungszusammenhang zwischen der früheren und der nach diesem Sechsmonatszeitraum erneut auftretenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die spätere Arbeitsunfähigkeit ist dann eine im arbeitsrechtlichen Sinne neue Krankheit. Dies hat zur Folge, daß bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraumes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LohnFG diejenigen auf demselben Grundleiden beruhenden Arbeitsunfähigkeitsfälle, die vor dieser im arbeitsrechtlichen Sinne neuen Erkrankung liegen, außer Betracht bleiben müssen.