Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1998, Az.: 1 StR 116/98
Abweichung vom Strafrahmen eines besonders schweren Falls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 10.12.1997
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 299 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. März 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ist ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 3 StGB n.F. (i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997) erfüllt, bedarf es nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungs-gründe der Erörterung, ob vom Strafrahmen des besonders schweren Falles abgewichen werden soll.
Granderath
Brüning
Boetticher
Landau