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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1998, Az.: 1 StR 116/98

Abweichung vom Strafrahmen eines besonders schweren Falls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1998
Aktenzeichen
1 StR 116/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 10.12.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 299 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. März 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Ist ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 3 StGB n.F. (i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997) erfüllt, bedarf es nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungs-gründe der Erörterung, ob vom Strafrahmen des besonders schweren Falles abgewichen werden soll.

Schäfer
Granderath
Brüning
Boetticher
Landau