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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1955, Az.: II ZR 133/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1955
Aktenzeichen
II ZR 133/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.03.1954

Fundstellen

  • JZ 1955, 547 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1313-1314 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Willy R. in B., Am F. Nr. ...,

Prozessgegner

den Kraftfahrer Hugo Fr. in M., G.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Dem Schadensersatzanspruch des Käufers eines Lastkraftwagens wegen mangelnder zugesicherter Einsatzfähigkeit des Kaufgegenstandes zu Ferntransporten, die der Käufer geplant hatte, steht nicht entgegen, daß der Käufer die Ferntransporte ohne Verschulden in der irrigen Annahme durchführen wollte, er benötige hierfür keine besondere behördliche Erlaubnis.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 30. März 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Zahlung der am 28. Februar 1949 fälligen Kaufpreisrate in Höhe eines Betrages von jetzt noch 5.211,20 DM für einen Lastzug, den er dem Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 19. Januar 1949 verkauft und geliefert hat. Der Beklagte stellt diesem Anspruch eine Gegenforderung zur Aufrechnung, die er darauf stützt, daß der Motorwagen entgegen der Zusicherung im Kaufvertrage nicht einsatzfähig gewesen sei. Infogedessen habe er bereits festgelegte Ferntransporte nach Hamburg, Stuttgart und Kassel in der Zeit vom 21. Januar bis 3. Februar 1949 nicht durchführen können. Hierdurch sei ihm ein Gewinn in Höhe von 6.520,90 DM entgangen. Diesen macht der Beklagte in Höhe von 1.309,70 DM mit seiner Widerklage geltend. Der Kläger wendet ein, der Beklagte sei nicht im Besitze der für Fernfahrten erforderlichen Erlaubnis gewesen und habe auch nicht beabsichtigt, die Erlaubnis einzuholen. Schon aus diesem Grunde könne dem Beklagten Schadensersatz für entgangenen Gewinn aus den angeblich beabsichtigten Fahrten, der auch im übrigen bestritten werde, nicht zugebilligt werden.

2

Der Kläger hatte die volle Kaufpreisrate von 5.700 DM eingeklagt. Der Beklagte hatte die Abweisung der Klage und im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 3.127,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Februar 1949 zu verurteilen. Er hatte neben dem jetzt noch im Streit befindlichen Schadensersatzanspruch für entgangenen Gewinn Ersatz der Kosten für Instandsetzung des Lkw's und des Minderwerts einer Plane verlangt.

3

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

4

Das Oberlandesgericht hielt von den Schadensersatzansprüchen nur den Betrag von 488,80 DM für Instandsetzungskosten für begründet und ermäßigte in seinem Urteil vom 10. April 1950 die Verurteilung des Beklagten auf den Betrag von 5.211,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28. Februar 1949. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

5

Der Beklagte hat Revision eingelegt und das Urteil insoweit angegriffen, als es dem Beklagten die Ansprüche wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 6.520,90 DM und wegen der minderwertigen Plane in Höhe von 1.500 DM versagt hat. Er hat den Anspruch wegen der Plane in der mündlichen Verhandlung über die Revision fallen gelassen. Der erkennende Senat hat daraufhin durch Urteil vom 25. Februar 1953 das Berufungsurteil einschließlich der Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Berufung des Beklagten zur Widerklage in Höhe eines Teilbetrages von 1.309,70 DM zurückgewiesen hat.

6

Auf Grund der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns wiederum verneint und das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte an den Kläger 5.211,20 DM nebst Zinsen hieraus seit dem 28. Februar 1949 zu bezahlen hat, und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat dem Kläger 1/20 der Kosten des ersten Rechtszuges und 1/29 der Kosten des zweiten Rechtszuges und dem Beklagten die übrigen Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 6.520,90 DM weiter. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Das Oberlandesgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte bei den mündlichen Kaufverhandlungen den Kläger darauf hingewiesen hat, daß er mit dem Lastzug in den allernächsten Tagen einen Ferntransport nach Hamburg und später weitere Ferntransporte durchführen wolle, und daß der Kläger daraufhin wiederholt versichert hat, der Beklagte könne unbedenklich diesen ersten und weitere Ferntransporte ausführen, weil der Wagen, mit dem auch eine besonders schwere Ladung nach Hamburg transportiert werden könne, in tadelloser Ordnung sei. Es nimmt ohne Rechtsverstoß an, der Kläger habe damit dem Beklagten die Einsatzfähigkeit des Lkw's zu Ferntransporten, eine Eigenschaft im Sinne des §463 BGB, zugesichert. Der Wagen war aber, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, im Zeitpunkt des Kaufabschlusses zu Ferntransporten nicht geeignet. Das Fahrzeug hatte mehrere Mängel. Sein gefährlichster Mangel war der, "daß die Hinterachse beim Bremsen blockierte und nicht mehr in der Spur lief". Das Fahrzeug hätte unbedingt generalüberholt werden müssen, um für den Fernverkehr wieder einsatzfähig zu sein. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß der Beklagte an sich nach §463 Satz 1 BGB von dem Kläger Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen könne.

9

Der Beklagte war nach seinen Angaben, wie das Berufungsurteil ausführt, früher Mitglied des Reichskraftwagenbetriebsverbandes und im Besitz einer Genehmigung auf Grund des Güterfernverkehrsgesetzes vom 26. Juni 1935, also Altunternehmer des Güterfernverkehrs. Nach §6 der VO zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. Dezember 1939 (RGBl I S. 2410) ruhen die für den Güterfernverkehr erteilten behördlichen Genehmigungen. Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 16. Dezember 1939 (RGBl I, 2436) schreiben in §3 vor, daß jede einzelne Fernbeförderung durch die für den Abgangsort der Sendung zuständige Mittelbehörde genehmigt werden müsse. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß der Beklagte auf Grund dieser Vorschriften und der Entschließung des Bayer. Verkehrsministeriums vom 2. Oktober 1948 (StA Nr. 40 vom 2. Oktober 1948) sich für die Durchführung der von ihm geplanten Ferntransporte die besondere, wenn auch nur befristete oder vorläufige Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsdirektion, nämlich des Straßenverkehrshauptamtes, hätte verschaffen müssen.

10

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein Schadensersatzanspruch schon deshalb zu versagen sei, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er seinerzeit überhaupt den Willen gehabt habe, die für die Ausführung von Ferntransporten erforderliche Genehmigung nachzusuchen. Die von ihm seinerzeit geplanten Ferntransporte wären nach seinen Angaben teils Transporte eigenen Holzes im Werkverkehr, teils Lohnfahrten gewesen. Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht aus, bei seiner Vernehmung vom 6. Februar 1950 die Meinung vertreten, daß er seinerzeit nicht einmal für Lohnfahrten eine "Lizenz" benötigt habe. Bei seiner Vernehmung am 11. September 1953 habe er bekundet, daß er sich im Januar 1949 etwa zwei bis drei Wochen vor Ankauf des Lastzuges bei der Münchner Fahrbereitschaft eine Auskunft über die Genehmigungspflicht geholt habe. Er habe weiter einerseits angegeben, daß er hernach der Meinung gewesen sei, er benötige eine Genehmigung für Lohnfahrten, aber nicht auch für Fahrten im Werkverkehr, andererseits, daß er des Glaubens gewesen sei, er brauche auch für Lohnfahrten keine Genehmigung, weil er sich beim Ankauf des Wagens von dem Kläger dessen Fernfahrtenlizenz habe übertragen lassen. Die Angaben des Beklagten liefen also darauf hinaus, daß er seinerzeit, als er um eine Genehmigung hätte nachsuchen müssen, der Meinung gewesen sei, er brauche weder für Fernfahrten im Werkverkehr noch für Lohnfahrten eine Genehmigung. Der Beklagte habe bei Ankauf des Wagens keinerlei Anstalten getroffen, die erforderliche Genehmigung sich zu beschaffen, obwohl er schon zwei Tage später habe wegfahren wollen. Er habe nicht bewiesen, daß ihm durch Ausfall einer erlaubten Tätigkeit infolge des Verhaltens des Klägers Gewinne entgangen seien. Fahrten ohne Genehmigung wären gesetzeswidrig gewesen. Es brauche nicht geprüft zu werden, ob der Beklagte, wenn er ohne Genehmigung gefahren wäre, schuldhaft gehandelt oder sich strafbar gemacht haben würde, denn er handele auf jeden Fall rechtsmißbräuchlich, wenn er von dem Kläger Gewinne ersetzt haben wolle aus Transporten, die er mangels der erforderlichen Genehmigung nicht hätte durchführen dürfen.

11

Diese Erwägungen müssen dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht unterstellt, der Beklagte wäre tatsächlich in der Lage gewesen, die behaupteten fünf Fahrten durchzuführen, ohne daß er schon bei der Betriebsstoffzuteilung auf die Notwendigkeit einer besonderen Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes hingewiesen worden wäre, was der Beklagte behauptet hatte.

12

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1953, durch das der Rechtsstreit auf Grund einer Rüge aus §139 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, ausgeführt, der Schadensersatzanspruch sei nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Beklagte die damals erforderliche Genehmigung nicht für notwendig gehalten habe. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Beklagte sich über das Erfordernis einer Genehmigung hinweggesetzt haben würde, und den durch die Transporte erstrebten Gewinn durch eine verbotswidrige Handlung hätte erzielen wollen. Deshalb werde das Berufungsgericht prüfen müssen, welche Bedeutung der Annahme des Beklagten, er habe keine Genehmigung für die beabsichtigten Transporte benötigt, für den Anspruch auf entgangenen Gewinn zukomme. Damit war nicht gesagt, daß schon der bloße objektive Verstoß gegen Vorschriften, die die Ausführung von Fernfahrten einer behördlichen Erlaubnis unterwarfen, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegenstehen würde.

13

Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte handele in jedem Falle rechtsmißbräuchlich, wenn er den Schadensersatzanspruch mit dem Unterbleiben einer ihm nicht erlaubten Tätigkeit begründe, kann nicht beigetreten werden. Der vorliegende Fall ist nicht einem Sachverhalt gleichzusetzen, bei dem der angeblich Geschädigte den entgangenen Vorteil gesetzlich in erlaubter Weise gar nicht hätte gewinnen können. Fälle dieser Art liegen den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 90, 305 [306]; RGZ 91, 47 [50] zugrunde (vgl. auch HEZ 2, 158). Es war dem Beklagten nicht schlechthin verboten, den geltend gemachten Gewinn zu erzielen, noch war dieser an eine Genehmigung geknüpft, die ohne Verletzung von Rechtsvorschriften nicht hätte erteilt werden dürfen. Die mangelnde Einsatzfähigkeit des Lastkraftwagens für Fernfahrten muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, da der Kläger hierfür einzustehen hat. Der Beklagte würde auch nicht Rechte des Klägers oder Dritter verletzt haben (vgl. RGZ 90, 52 [64]; 100, 112 [114]), wenn er Fernfahrten ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt haben würde. Eine Privatperson hatte kein Recht darauf, daß der Beklagte keine Fahrten ohne Erlaubnis ausführte. Es kann sich hier nur darum handeln, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns deshalb zu versagen ist, weil nur schutzwürdige Interessen Rechtsschutz genießen, also zum Schadensersatz führen können (vgl. RG HRR 1935 Nr. 923; 1936 Nr. 330).

14

Wenn der Beklagte infolge seines behaupteten Irrtums unterlassen hätte, die erforderliche besondere Erlaubnis für Fernfahrten einzuholen, und hierdurch gegen die erwähnten Vorschriften verstoßen hätte, könnte das schutzwürdige Interesse nicht ohne weiteres verneint werden. Jedenfalls dann nicht, wenn dem Beklagten bei seinem Irrtum ein Verschulden nicht zur Last zu legen wäre. Ob schon dann, wenn dem Beklagten nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, der Schadensersatzanspruch keinen Rechtsschutz verdienen würde, bedarf keiner Entscheidung, da hierfür die konkreten Umstände des Einzelfalles von Bedeutung wären und das Berufungsurteil Feststellungen hierüber nicht enthält.

15

Das Berufungsgericht hat daher rechtsirrtümlich den Schadensersatzanspruch schon deshalb verneint, weil Fahrten ohne Genehmigung gesetzeswidrig gewesen wären.

16

Hätte sich, wie der Beklagte geltend gemacht hat, der Irrtum spätestens bei der ersten Betriebsstoffzuteilung aufgeklärt, so würde es darauf ankommen, ob der Beklagte dann die erforderliche Genehmigung nachgesucht haben würde. Daß er auch in diesem Falle davon Abstand genommen haben würde, die Genehmigung einzuholen, könnte nicht angenommen werden, wenn keine konkreten Tatsachen für eine solche Annahme sprechen würden.

17

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Es erschien angebracht, von der Befugnis Gebrauch zu machen, die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Kuhn Artl Dr. Winkelmann