§ 80a LWG - Sturzflutgefahrenkarten
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Das Landesamt für Umwelt erstellt für das Land Rheinland-Pfalz eine Karte über Sturzflutgefahren und veröffentlicht diese Karte auf seiner Internetseite. Die Karte enthält für verschiedene Niederschlagsintensitäten insbesondere Informationen zur Wassertiefe und zur Fließgeschwindigkeit und wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
(2) Soweit die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für ihr Gebiet zusätzlich Sturzflutgefahrenkarten erstellen, die lokale Gegebenheiten abbilden, sind diese zu veröffentlichen und dabei als "örtliche Sturzflutgefahrenkarten" zu kennzeichnen. Bei der Veröffentlichung ist auf die Karte des Landes nach Absatz 1 hinzuweisen.