Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1993, Az.: 4 StR 552/92
Anforderungen an die Verneinung einer "schweren Abartigkeit" im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) durch den Tatrichter; Prüfung des Ausmaß einer seelischen Störung eines Angeklagten und ihrer Auswirkungen durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 27.05.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Mord u.a.
Prozessführer
Fritz M. aus P.-Frille, geboren am ... 1926 in S., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und die Kosten des Rechtsmittels an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 23. Oktober 1989 wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Auf die - zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zum Mord und des versuchten Mordes schuldig ist, und den Strafausspruch teilweise aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten war eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, weil das Schwurgericht Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB zwar rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, die Voraussetzungen des § 21 StGB jedoch nicht hinreichend geprüft hatte.
Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord auf lebenslange Freiheitsstrafe und wegen versuchten Mordes auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Aus diesen Einzelstrafen hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht - sachverständig beraten durch den Gutachter, der den Angeklagten bereits in der ersten Hauptverhandlung untersucht hatte - eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut verneint, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
So führt das Landgericht aus, ein "Konglomerat aus Angst, Beschämung, Verbitterung, Zorn und schließlich Haß" habe bei dem Angeklagten zu der Einengung auf die "fixe Idee" geführt, seine wirtschaftlichen und familiären Probleme seien nur durch die Tötung seines Sohnes zu lösen. Diese "überwertige Idee" sei zwar dem Begriff der anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen, jedoch - obwohl nach Auffassung des Sachverständigen behandlungsbedürftig - keine "schwere" im Sinne des Gesetzes. Dies ergebe sich schon daraus, daß die "überwertige Idee" die Grenze zum Wahn, zum Psychotischen nicht überschritten habe; vielmehr seien die Bedrohungen des Angeklagten durch seinen Sohn Wirklichkeit gewesen. Auch habe der Angeklagte, wie sich unter anderem aus seinen gedanklich nachvollziehbaren Tatplanungen ergebe, stets in der Realität gestanden. Bei dieser Wertung läßt das Schwurgericht unberücksichtigt, daß die genannten Umstände zwar auf eine vollständig vorhandene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hindeuten, dem Fehlen von Wahnvorstellungen für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit aber keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Zu Unrecht leitet das Landgericht eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ferner daraus her, daß dieser von dem Konflikt mit seinem Sohn "nicht völlig besetzt" gewesen sei, keine Erstarrung gezeigt, sondern flexibel auf verschiedene Situationen reagiert und rationale Überlegungen angestellt habe, wie sein Tötungsvorhaben in die Tat umzusetzen sei. Derartige Feststellungen sind zwar geeignet, eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei auszuschließen. Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf es jedoch einer differenzierteren Betrachtung. Hierfür bestand im vorliegenden Fall um so mehr Veranlassung, als es nach einer von der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen gutachterlichen Äußerung eines weiteren Sachverständigen bei der Ausweitung einer "überwertigen Idee" - zumal in der zweiten Lebenshälfte - fließende Übergänge von einer unterhalb der forensischen Erheblichkeitsschwelle liegenden seelischen Störung bis hin zu einer expansiv paranoischen Entwicklung gibt. Daß der zum Zeitpunkt der ersten Tat im sechzigsten Lebensjahr stehende Angeklagte noch nicht das durch eine allgemeine psychische Starre, die Einengung auf ein bestimmtes Erlebnisfeld, die ausschließliche Bestimmbarkeit von Denken und Handeln durch das traumatisierende Ereignis gekennzeichnete Vollbild einer schweren psychischen Erkrankung zeigte, schließt eine bereits vorhandene erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit deshalb nicht aus.
Der neue Tatrichter wird das Ausmaß der seelischen Störung des Angeklagten und ihre Auswirkungen auf dessen Denken und Handeln erneut zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang werden auch die zunehmende Distanzlosigkeit des Angeklagten bei der Einweihung Dritter in seine Mordpläne sowie der auf eine bereits pathologische Gefühlsabstumpfung hinweisende Umstand zu berücksichtigen sein, daß sich der Angeklagte nicht einmal durch den von ihm unbeabsichtigt verschuldeten tragischen Tod eines Nachbarsohnes in seinem Vorhaben beirren ließ.
Angesichts einer dem Angeklagten drohenden Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und der Schwierigkeit der Beurteilung regt der Senat an, in der erneuten Hauptverhandlung einen auf dem Gebiet der Alterskriminalität besonders erfahrenen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit zu hören.
Meyer-Goßner
Nehm