Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1957, Az.: 1 AZR 203/56
Tarifklausel; Weibliche Arbeitnehmer; Mindestlohn; Verstoß gegen Lohngleichheit; Frauenarbeit; Wirtschaftliche Gleichwertigkeit; Nichtige tarifliche Abschlagsklauseln; Abschluß von Tarifverträgen; Vergleichsverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.03.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 203/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 10.02.1956 - 1 Sa 481/55
- LAG Düsseldorf 10.02.1956 - 1 Sa 482/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 4, 125 - 133
- AP Nr. 17 zu Art 3 GG
- DB 1957, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Tarifklausel, die generell und schematisch weiblichen Arbeitnehmern bei gleicher Arbeit nur einen bestimmten Hundertsatz der tariflichen Löhne als Mindestlohn zubilligt, verstößt gegen die Lohngleichheit von Mann und Frau. Sie ist wegen Verstoßes gegen GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 nichtig.
2. Es verstößt gegen die Lohngleichheit von Mann und Frau, den gleichen Lohn nur unter der Voraussetzung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Frauenarbeit für den Arbeitgeber zu gewähren.
3. Nichtige tarifliche Abschlagsklauseln für weibliche Arbeitnehmer enthalten keine zulässigen tariflichen Minderleistungsklauseln. Sie können grundsätzlich auch nicht in eine zusätzliche, nach Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Lohngruppe umgedeutet werden.
4. Die Tarifvertragsparteien handeln beim Abschluß von Tarifverträgen auf Grund ihrer eigenen Tariffähigkeit nicht als rechtsgeschäftliche Vertreter ihrer Mitglieder.
5. Tarifliche Abgeltungsregelungen, die den weiblichen Arbeitnehmern anstelle des ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Vergangenheit gebührenden Tariflohnes nur eine dessen Höhe nicht erreichende Abgeltung gewähren, sind als normative Regelungen wegen Verstoßes gegen die Lohngleichheit nichtig.
6. In der Annahme einer solchen tariflichen Abgeltung liegt kein von der Arbeitnehmerin ausgesprochener Vergleichsverzicht auf den restlichen Tariflohn.