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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1969, Az.: VIII ZR 122/68

Gerichtsstandsvereinbarung bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung; Ausdrückliche Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 122/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.04.1968
LG Münster

Fundstellen

  • MDR 1970, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 387-388 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob das französische Gericht im Sinne dieser Bestimmungen zuständig war, wenn der von seinem Abnehmer in Frankreich in Anspruch genommene französische Besteller seinerseits den deutschen Lieferer im Wege der assignation en garantie in den Rechtsstreit vor dem französischen Gericht einbezogen hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 22. April 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte deutsche Werkzeugmaschinenfabrik übertrug der klagenden Import-Exportfirma in P. durch Vertrag vom 27. Mai 1955 die Alleinvertretung für alle Erzeugnisse ihrer Fertigung für Frankreich. Die Klägerin trat in der Regel als Eigenhändlerin auf. Nr. 17 und 18 des "Vertretungs-Vertrages" lauten:

"17.
Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht ...

18.
Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz Le. (das ist die Beklagte). Dieser ist jedoch auch befugt, das Gericht am Sitz L. (das ist die Klägerin) anzurufen."

2

Am 3. November 1958 bestellte die französische Firma T. bei der Klägerin eine Drehbank aus dem Fertigungsprogramm der Beklagten. Am 5. November 1958 bestellte die Klägerin diese Maschine bei der Beklagten zum Preise von 54.673 DM. Inhalt des Lieferungsvertrages waren die "Bedingungen (der Beklagten) für Lieferung von Werkzeugmaschinen".

3

§ 10 der "Bedingungen" lautet:

"Erfüllungsort und Gerichtsstand.

(1)
Das Werk ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

(2)
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung zuständigen Gericht des Lieferers zu erheben. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen."

4

Die Beklagte lieferte die Maschine nicht, sondern annullierte den Vertrag. Die Firma T. verklagte die Klägerin beim Tribunal de Commerce du Departement de la Seine (im folgenden: Handelsgericht) in Paris auf Schadensersatz. Die Klägerin bezog im Wege der assignation en garantie die Beklagte in diesen Rechtsstreit ein. Diese erhob unter Berufung auf den "Vertretungsvertrag" und ihre "Lieferungsbedingungen" die Einrede der Unzuständigkeit. Das Handelsgericht verwarf die Einrede mit der Begründung, gemäß Art. 59 und 181 code de procédure civile sei für die assignation en garantie der Gerichtsstand der Hauptklage maßgebend. Die Beklagte nahm ihren Einspruch gegen die Zwischenentscheidung des Handelsgerichts zurück. Durch Urteil vom 27. Januar 1966 des Handelsgerichts wurde der Betrag, den die Klägerin an die Firma T. zu zahlen habe und für den die Beklagte der Klägerin einstehen müsse, auf 147.563 frs., und der Betrag, den die Beklagte der Klägerin direkt schulde, auf 21.310,31 frs. festgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

5

Die Klägerin beantragt mit der vorliegenden Vollstreckungsklage,

das Urteil des Handelsgerichts für vollstreckbar zu erklären.

6

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil das Gericht in Paris nach deutschem Recht nicht zuständig gewesen sei (§§ 723 Abs. 2, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Vollstreckungsklage weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

1.

Der Senat kann die dem Geschäft zu Grunde liegenden Lieferungsbedingungen, die Allgemeine Verbandsbedingungen sind (vgl. Urteil des Senats VIII ZR 194/68 vom 26. März 1969 = BGHZ 52, 30 = Betrieb 1969, 1054 = WM 1969, 571) selbst auslegen. Wenn nach § 10 (2) Satz 1 der Bedingungen bei allen Streitigkeiten die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben ist, und nach Satz 2 der Lieferer auch berechtigt ist, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen, so kommt darin in zweifacher Weise zum Ausdruck, daß die Parteien für Klagen des Bestellers das Gericht am Hauptsitz des Lieferers als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben. Denn unter "alle" Streitigkeiten fallen auch etwaige Klagen des Bestellers und nur der Lieferer - und nicht etwa auch der Besteller - soll berechtigt sein, bei dem Gericht am Sitz des Geschäftsgegners zu klagen. Nur diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage: Die Partei, die einem Auslandsgeschäft ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde legen kann, hat ein Interesse daran, Streitigkeiten aus dem Vertrag nur vor ihrem Heimatgericht austragen zu müssen. Dieses Interesse findet in der hier gewählten Formulierung einen so klaren Ausdruck, daß auch der ausländische Geschäftspartner sie in diesem Sinne verstehen muß.

9

Das Gericht in Paris war daher nach deutschem Recht schon deshalb nicht zuständig, weil die Parteien für Klagen des Bestellers die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart hatten.

10

2.

Die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch nicht nachträglich entfallen. Daß die Beklagte ihren Einspruch gegen die Zwischenentscheidung des Pariser Gerichts, durch die ihre Einrede der Unzuständigkeit verworfen wurde, zurückgenommen hat, ist unschädlich. Da sie das nach ihrer unwiderlegten Einlassung deshalb getan hat, weil nach der Ansicht ihrer Berater nach französischem Recht der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist es ausgeschlossen, ihr Verhalten dahin zu deuten, sie habe sich mit Paris als Gerichtsstand einverstanden erklärt (§ 38 ZPO). Eine stillschweigende Vereinbarung nach § 39 ZPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. Daß sie den Instanzenzug hinsichtlich der Zwischenentscheidung, durch die ihre Einrede der Unzuständigkeit verworfen wurde, nicht erschöpft hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 39 ZPO.

11

3.

Nach deutschem Recht bestand - auch abgesehen von der negativen Zuständigkeitsvereinbarung - positiv kein Gerichtsstand bei dem Gericht in Paris (oder einem anderen französischen Gericht). Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland (§ 17 ZPO). Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) war ebenfalls am Sitz der Beklagten, weil nach § 10 (1) der Lieferungsbedingungen "das Werk Erfüllungsort für Lieferung" war. Ob die Beklagte (möglicherweise) in Frankreich Vermögen hatte und deshalb das Pariser Gericht - bei Anwendung deutschen Rechts - gemäß § 23 ZPO (Gerichtsstand des Vermögens) zuständig gewesen wäre, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich solches Vermögen nicht schon "aus den Eigentumsvorbehalten der Beklagten". Denn die Beklagte hat die Maschine nicht geliefert, sondern den Vertrag annulliert und die Klägerin verlangt Schadensersatz. Ansprüche aus dem Vertrag hatte danach - allenfalls - nur noch die Klägerin gegen die Beklagte.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Heidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann