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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1962, Az.: 5 StR 544/61

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer wegen Vorsitzes des Stellvertreters des ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung; Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Besetzung des Gerichts im Einzelfall; Selbstablehnung eines Richters; Unbeachtlichkeit einer bloßen Protokollrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1962
Aktenzeichen
5 StR 544/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 24.03.1961

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. März 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen.

4

1.

Die Rüge, die Strafkammer sei in der Person des Vorsitzenden nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Daß den Vorsitz in der Haupt Verhandlung, die am 27. Februar 1961 begann, nicht der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Becker, sondern dessen Vertreter geführt hat, entsprach dem Gesetz, weil die Strafkammer durch Beschluß vom 22. November 1960 die Selbstablehnung des Landgerichtsdirektors Becker vom 21. November 1960 rechtswirksam für begründet erklärt hatte. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen.

5

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die Beteiligten vor dem Beschluß vom 22. November 1960 nicht gehört hat. Der Beschluß über die Selbstablehnung eines Richters, d.h. über dessen gemäß § 30 StPO gemachte Anzeige von einem Verhältnis, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, betrifft - ebenso wie die Entscheidungen über die Verhinderung eines Richters oder seines Vertreters - die Frage, wie das Gericht im Einzelfall zu besetzen ist, wenn besondere Umstände in der Person eines nach dem Gesetz zur Mitwirkung berufenen Richters bekannt werden, die seiner Mitwirkung in diesem Einzelfall entgegenstehen oder entgegenstehen können. Er ergeht - ebenso wie die genannten Entscheidungen -, ohne daß ein Beteiligter (Staatsanwalt, Angeklagter oder Verteidiger) ihn beantragt oder angeregt hat. Er ist eine innere Angelegenheit des Gerichts (so BGH NJW 1952, 126515), bei der das Gesetz eine Anhörung der Beteiligten nicht fordert. Hieran hat auch Art. 103 Abs. 1 GG nichts geändert. Er gibt dem Angeklagten nur einen "Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht", nicht dagegen einen Anspruch darauf, auch zu der Frage gehört zu werden, wie dieses Gericht im Einzelfall aus Gründen der oben erwähnten Art zu besetzen ist.

6

Die Selbstablehnung eines Richters gemäß § 30 StPO ist an keine Frist gebunden. Sie kann daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch noch in einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Beteiligten den Richter nach § 25 StPO nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen können (so RGSt 67, 276).

7

Erfolglos ist auch der Einwand, daß der Beschluß der Strafkammer vom 22. November 1960 seinem Inhalte nach rechtsfehlerhaft sei. Nach § 28 Abs. 1 StPO ist der Beschluß, der die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt, nicht anfechtbar. Dies gilt in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch für den Beschluß, durch den die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt wird (vgl. RGSt 30, 123;  67, 276). Das Revisionsgericht ist daher nicht befugt, zu prüfen, ob der Beschluß rechtsfehlerfrei ist.

8

Hieraus folgt weiterhin, daß auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt worden ist. Landgerichtsdirektor B. war, nachdem die Strafkammer seine Selbstablehnung für begründet erklärt hatte, nicht mehr "gesetzlicher Richter" im Sinne dieser Bestimmung.

9

2.

Das Urteil legt auf Seite 172 UA dar, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Hilfsantrag des Verteidigers auf Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen nicht stattgegeben hat. Die Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.

10

3.

Die Rüge, § 273 StPO sei verletzt worden, weil die Sitzungsniederschrift die Beweisfrage nicht mitteile, zu der die Strafkammer den Sachverständigen Hinckeldeyn gehört hat, ist eine bloße Protokollrüge und daher unbeachtlich. Das Urteil beruht nicht auf der Niederschrift über die Hauptverhandlung, sondern auf den Vorgängen, die sich in ihr ereignet haben.

11

4.

Die Rüge, § 267 StPO sei verletzt worden, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichte - Revisionsbegründung gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, in denen die Revision den Verfahrensverstoß sieht, nicht mit hinreichender Bestimmtheit an.

12

II.

Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg.

13

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

14

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat dar Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker
Mayr