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§ 13 LWG - Wahlschein

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.