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§ 15 SächsSchiedsGütStG - Kosten der Schiedsstelle und Haftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

(1) Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 81 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz.

(3) Der Freistaat Sachsen haftet für Amtspflichtverletzungen der Friedensrichter im Schlichtungsverfahren. § 76 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.