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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1958, Az.: VI ZR 194/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1958
Aktenzeichen
VI ZR 194/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 09.07.1957

Prozessführer

1. des Fuhrunternehmers Friedrich O. in S. Nr. ..., Kreis S.,

2. des Kraftfahrers Wilhelm S. in C. Nr. ..., Kreis S.,

Prozessgegner

den Elektromaschinenbauer Emil F. in M. ( ...), N.straße, N.-Gelände,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. Juli 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger befuhr am 3. April 1954 gegen 13.30 Uhr mit seinem Motorrad Triumph, 248 ccm aus der Spinnereistraße kommend die Braunstraße in Hannover in Richtung Goetheplatz. Ihm entgegen kam auf der Braunstraße aus Richtung Goetheplatz der Beklagte zu 2) als Fahrer eines dem Beklagten zu 1) als Halter gehörigen Lastkraftwagens. Um in die, in seiner Fahrtrichtung gesehen, links in einem spitzen Winkel einmündende Glockseestraße zu gelangen, überquerte er vor dem herankommenden Kläger in einem Linksbogen die Braunstraße. Dabei kam es auf der Fahrbahnhälfte des Klägers zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der Kläger erhebliche Verletzungen erlitt und sein Kraftrad schwer beschädigt wurde.

2

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe den Unfall durch Mißachtung seines Vorfahrtrechts allein verschuldet. Mit Rücksicht auf die Schadensausgleichung nach § 17 StVG verlangt er Ersatz seines Vermögensschadens zu drei Vierteln, außerdem vom Beklagten zu 2) ein ins richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung ihrer Verpflichtung, ihm drei Viertel seiner zukünftigen Unfallschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht nach § 1542 RVO auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, gegenüber dem Beklagten zu 1) jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.

3

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall verschuldet, da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und sich auf die vom Beklagten zu 2) beabsichtigte und durch rechtzeitiges Herauslegen des Winkers angezeigte Richtungsänderung überhaupt nicht eingestellt habe.

4

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte zu 2) das Vorfahrtsrecht des Klägers nach § 13 Abs. 4 StVO a.F. verletzt hat, weil er unmittelbar vor dem seine Fahrtrichtung beibehaltenden Kläger nach links einbog und dessen Fahrbahn kreuzte. Das Gericht erblickt ohne Rechtsirrtum ein schweres Verschulden des Beklagten zu 2) darin, daß er beim Einbiegen nach links dem entgegenkommenden Fahrzeugverkehr keinerlei Beachtung geschenkt habe; den Kläger habe er erst auf etwa 3 m vor der Unfallstelle wahrgenommen, obwohl seine Fahrbahn auf eine Entfernung von mindestens 55 m übersehbar und die Sicht nicht behindert gewesen sei. Die unmittelbar hinter dem Kläger herankommende Straßenbahn habe er überhaupt nicht beachtet. Die Vornahme der von den Beklagten beantragten Ortsbesichtigung hat das Berufungsgericht als nicht erforderlich abgelehnt, da die Örtlichkeit dem Senat genau bekannt sei, die Örtlichen Verhältnisse sich auch aus den beiden Pausen der polizeilichen Unfallskizze ergebe, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien.

8

Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Augenscheinseinnahme nicht ablehnen dürfen. Die Beklagten haben ihren Antrag auf Ortsbesichtigung damit begründet, daß die im erstinstanzlichen Urteil erwähnte polizeiliche Unfallskizze nicht mehr vorhanden sei und die Sachschilderung in den Akten allenthalben so widerspruchsvoll und unklar sei, daß sich daraus ebenfalls kein zuverlässiges Bild gewinnen lasse. Ein solcher Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung, die nur der Unterrichtung des Gerichts über die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle dienen soll, kann aber nicht als Beweisantrag im Sinne der §§ 282, 286 ZPO angesehen werden, sondern nur als eine Anregung zu einer Maßnahme nach § 144 ZPO, die dem freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren richterlichen Ermessen unterliegt (RGZ 170, 264; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. Anm. 1 zu § 371 ZPO). Ein Ermessensmißbrauch ist nicht ersichtlich.

9

Die Beklagten haben allerdings auch eine, wenn auch reichlich unbestimmt bezeichnete Tatsache angegeben, die durch die Ortsbesichtigung geklärt werden sollte: Der Kläger habe den Lastwagen der Beklagten auf eine Entfernung von mehr als 8 m vor dem Zusammenstoß sehen können. Das ist aber unbestritten, da der Kläger die Sichtweite des Beklagten zu 2), und damit auch seine eigene, mit mindestens 60 m angegeben hat, was wiederum von den Beklagten nicht substantiiert bestritten wird. Sie beantworten die Behauptung des Klägers lediglich mit der Bemerkung, es sei alles zu bestreiten, was nicht zugestanden sei. Ein solches allgemeines Bestreiten ist aber nicht als ausreichend im Sinne des § 138 ZPO zu erachten; die Beklagten hätten ihrerseits positive Angaben über die Sichtweite machen müssen. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers über die Sichtweite als zugestanden behandeln können (BGH 12, 49; Baumbach/Lauterbach 25. Aufl. Bem. 4 zu § 138 ZPO). Damit ist den Revisionsrügen, die die Feststellung einer Sichtweite des Beklagten zu 2) von mindestens 55 m durch das Berufungsgericht auf Grund genauer Ortskenntnis und des amtlichen Stadtplanes beanstanden, bereits der Boden entzogen.

10

Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht seine Ortskenntnis aber auch nicht näher zu begründen. Die Offenkundigkeit bei Gericht ist weder Beweismittel noch Gegenstand der Beweisführung durch die Parteien, und die Feststellung, daß eine Tatsache bei dem Gericht offenkundig ist, bedarf daher keiner weiteren Begründung und ist für das Revisionsgericht bindend (RG Gruch. 66, 475; BGHSt 6, 292; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. § 291 ZPO Bem. II 1). Die von der Revision zitierten Ausführungen von Wieczorek (§ 291 ZPO Anm. A III b 2 und 5), der die Entscheidung BGHSt 6, 292 ausdrücklich erwähnt und ihr zustimmt, stellen dieser Auffassung nicht entgegen.

11

Die weitere Revisionsrüge, das Gericht habe bei der Feststellung der Sichtweite den amtlichen Stadtplan benutzt, der nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil die Sichtweite bereits als bei dem Gericht offenkundig festgestellt ist und daher keines Beweises mehr bedarf. Außerdem ist der amtliche Stadtplan nicht als ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern als eine jedermann zugängliche Erkenntnisquelle anzusehen, welche die Offenkundigkeit bei Gericht zu vermitteln geeignet ist. Offenkundig sind auch solche Tatsachen und Vorgänge, über die sich ein jeder aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Sachkunde sicher unterrichten kann (BGHSt 6, 292). Wenn das Berufungsgericht sich neben der eigenen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse noch auf den Stadtplan stützt, so hat es damit gerade die Fehlerquellen, die die Revision aus der mangelnden Beobachtung beim Begehen einer Örtlichkeit und aus Erinnerungsfehlern herleiten zu müssen glaubt, ausgeschlossen. Die Benutzung des Stadtplanes durch das Berufungsgericht ist daher nicht zu beanstanden.

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Die Revision rügt weiter, jedoch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei der Beiziehung und Verwertung der Pausen bzw. der Fotokopie der polizeilichen Unfallskizze, die ausweislich des erstinstanzlichen Urteils noch dem Landgericht vorgelegen hatte und Gegenstand der Verhandlungen war, gegen die Vorschrift des § 272 b Abs. 4 ZPO und gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen; die in § 272 b ZPO vorgeschriebene Benachrichtigung der Parteien sei unterblieben, außerdem habe das Gericht ein von ihm herbeigeschafftes Beweismittel verwertet, auf das sich keine Partei bezogen habe. Die Revision übersieht, daß nach § 272 b Abs. 4 Satz 2 ZPO die Benachrichtigung der Parteien unterbleiben kann, wenn es nach dem Ermessen des Vorsitzenden für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht wesentlich ist, daß sie vor dem Verhandlungstermin von der Anordnung Kenntnis erhalten. Ein Mißbrauch dieses Ermessens ist nicht ersichtlich. Die Revision übersieht weiter, daß beide Parteien sich auf die polizeiliche Unfallskizze berufen haben, und zwar der Kläger bereits in der Klageschrift zum Beweis für den Unfallhergang, insbesondere die Länge seiner Bremsspur und den Punkt des Zusammenstoßes, die Beklagten durch ausdrücklichen Bezug auf die Unfallskizze zum Beweis für den Standort des Lastkraftwagens nach dem Zusammenstoß (Schriftsatz vom 29. Februar 1956 S. 3). Zudem höben die Beklagten in der Berufungsinstanz rügelos über die beigezogene Skizze verhandelt. Entgegen dem Vorbringen der Revision enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 1957 keinen Widerspruch gegen die Verwertung der herbeigezogenen Skizzen, sondern nur die Ankündigung eines. Vertagungsantrages, der aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde.

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Die Revisionsrüge, es sei nicht ersichtlich, welche von den beigezogenen, untereinander nicht übereinstimmenden Unfallskizzen das Berufungsgericht verwertet habe, muß schon daran scheitern, daß nicht angegeben wird, worin die behaupteten Abweichungen bestehen. Hinsichtlich der Punkte, zu deren Feststellung das Berufungsgericht die Skizzen benutzt hat, nämlich der Länge der Bremsspur des Klägers sowie des Standorts des Lastkraftwagens nach dem Zusammenstoß, stimmen zudem sämtliche drei Skizzen überein. Es ist daher ohne Bedeutung, welche Skizze das Berufungsgericht benutzt hat.

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Ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Es führt aus, die Fahrgeschwindigkeit des Klägers sei unbekannt. Er selbst habe sie auf höchstens 35 km, der Zeuge Sch. sogar nur auf 25 bis 30 km geschätzt. Eine Geschwindigkeit von 35 km sei aber nicht als überhöht zu erachten, da der Kläger eine völlig gerade verlaufende übersichtliche Straße vor sich gehabt habe. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung ausschließlich die Angaben des Klägers über seine Geschwindigkeit zugrunde gelegt. Sie übersieht, daß es auch die Zeugenaussage Sch. verwertet hat.

15

Die Revision rügt außerdem, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten, zur Feststellung der Geschwindigkeit des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht übergehen dürfen. Sie meint, die nachträgliche Ausmittelung einer bestimmten Geschwindigkeit sei zwar nicht möglich, aus dem Unfallablauf, den Unfallfolgen und den Blockierspuren könne aber mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden, ob die Geschwindigkeit in den Grenzen der Norm des § 9 StVO liege oder sie überschreite. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Beklagten haben keinerlei Angaben über Unfallfolgen gemacht, aus denen ein Sachverständiger Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des Klägers ziehen könnte. Der Kläger hat hinsichtlich der Beschädigung des Motorrads lediglich angegeben, es liege ein Totalschaden vor, da der Lastkraftwagen mit einem Vorderrad das Kraftrad überfahren habe. Aus den Unfallskizzen ergibt sich lediglich eine Bremsspur des Kraftrades von 3,20 m. Wie unter diesen Umständen, mehr als drei Jahre nach dem Unfall, ein Sachverständiger auch nur einigermaßen zuverlässige Anhaltspunkte für die Geschwindigkeit des Klägers finden soll, ist nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Gericht von der Einholung eines Gutachtens, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen stand, abgesehen hat.

16

Das Berufungsgericht erwägt zum Mitverschulden des Klägers weiter, er habe, gerade weil der Beklagte beim Linkseinbiegen unbestritten sehr langsam gefahren sei, darauf vertrauen dürfen, daß dieser sein Vorfahrtsrecht beachten und beim Erreichen des äußersten linken Straßenbahngeleises anhalten werde, so daß der Kläger noch ungefährdet hätte vorbeifahren können. Daß der Kläger in dem Augenblick, als er erkennen konnte, daß der Beklagte sein Einbiegungsmanöver ohne Rücksicht auf seine Vorfahrt fortsetzte, noch in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zu halten oder nach rechts auszuweichen, lasse sich mit Sicherheit nicht feststellen. Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger in diesem Augenblick - entsprechend seiner Aussage vor dem Landgericht - von dem Lastkraftwagen nur noch etwa 10 bis 12 m entfernt gewesen sei; auf diese kurze Strecke habe er aber nicht mehr anhalten, möglicherweise auch nicht mehr nach rechts ausweichen können.

17

Diese Tatsachenwürdigung ist für die Revision bindend, die rechtlichen Erwägungen stehen mit der Entscheidung des Vereinigten großen Senats - BGHZ 14, 232 - und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang. Entgegen der Meinung der Revision gab das Einbiegen des Lastwagens nach links und das Herauslegen des linken Winkers dem Kläger zunächst noch keinen Anlaß, von seiner bisherigen Fahrweise abzusehen, zumal der Lastwagen auf Grund seiner sehr langsamen Fahrweise jederzeit sofort anhalten konnte und dem Kläger zwischen der äußersten linken Straßenbahnschiene und der Bordsteinkante noch eine Fahrbahnbreite von 4 m zur Verfügung stand. Erstmals der Kläger erkennen konnte, daß der Beklagte zu 2) sein Vorfahrtsrecht mißachtete, mußte er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden (BGH DAR 1954, 184 = VRS 7, 38; DAR 1956, 328). Daß der Kläger in diesem Augenblick noch in der Lage war, den Zusammenstoß zu vermeiden, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen.

18

Selbst wenn man aber mit der Revision annehmen wollte, für den Kläger habe die Möglichkeit bestanden, in die für ihn in einem stumpfen Winkel einmündende Glockseestraße nach rechts auszuweichen, so wäre das für die Schadensverteilung nach § 17 StVG ohne entscheidende Bedeutung; denn die vom Berufungsgericht als schwer schuldhaft erachtete Verletzung seiner Vorfahrt durch den Beklagten zu 2) wäre die letzte Ursache dafür gewesen, daß der Kläger in den wenigen ihm zur Verfügung stehenden Sekunden sich nicht für die zweckmäßigste Maßnahme zur Vermeidung des Unfalles entschieden hätte.

19

Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht alle maßgebenden Umstände berücksichtigt. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar, auch von der Revision nicht gerügt. Die Schadensverteilung ist daher für das Revisionsgericht bindend.

20

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

21

Die von der Revision angeregte Klarstellung des Urteilsspruchs erscheint nicht erforderlich, da die Feststellung, daß der Beklagte zu 1) nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet, die Beschränkung seiner Haftung sowohl auf den Vermögensschaden als auch der Höhe nach hinreichend klar zum Ausdruck bringt.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Hauß Heinr. Meyer