Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.07.1972, Az.: 2 AZR 213/72
Rechtsanwalt; Rechtsmittelschrift; Rechtsmittelbegründungsschrift; Aufgabe zur Post; Persönliche Überwachung; Nachfrage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.07.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 213/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 13.01.1972 - 4 Sa 781/71
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 61 zu § 233 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt, der im Rahmen der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt hat, daß ein Brief, der die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift enthält, rechtzeitig zur Post gegeben wird, braucht die Durchführung seiner Anordnung über die Absendung des Briefs weder persönlich zu überwachen noch sich nachträglich durch Nachfrage bei seinem Personal oder dem Rechtsmittelgericht davon zu überzeugen, ob seine Anweisung befolgt worden ist (Anschluß an BGH 11.01.1954 II ZB 22/53 = LM Nr. 47 zu § 233 ZPO).