Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.07.1972, Az.: 2 AZR 213/72

Rechtsanwalt; Rechtsmittelschrift; Rechtsmittelbegründungsschrift; Aufgabe zur Post; Persönliche Überwachung; Nachfrage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.07.1972
Aktenzeichen
2 AZR 213/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 13.01.1972 - 4 Sa 781/71

Fundstelle

  • AP Nr. 61 zu § 233 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt, der im Rahmen der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt hat, daß ein Brief, der die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift enthält, rechtzeitig zur Post gegeben wird, braucht die Durchführung seiner Anordnung über die Absendung des Briefs weder persönlich zu überwachen noch sich nachträglich durch Nachfrage bei seinem Personal oder dem Rechtsmittelgericht davon zu überzeugen, ob seine Anweisung befolgt worden ist (Anschluß an BGH 11.01.1954 II ZB 22/53 = LM Nr. 47 zu § 233 ZPO).