Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1993, Az.: AnwZ (B) 15/93
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Vereinbarkeit der Tätigkeit als Versicherungsmakler mit dem Beruf des Rechtsanwaltes; Gefahr einer Interessenskollision durch Ausnutzen von Informationen aus der rechtsberatenden Tätigkeit für den Maklerberuf; Gefährdung der Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwaltes durch die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1993
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 15/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO
- § 42 Abs. 4 BRAO
- § 95 Abs. 2 BVerfG
- § 15 Nr. 2 BRAOa.F.
- § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO
- § 46 BRAO
- § 5 Nr. 1 RBerG
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg L., B.
Prozessgegner
Senatsverwaltung für Justiz, S. Str. ..., B.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 14. Juni 1993
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 24. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt seit April 1973 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin sowie dem Landgericht Berlin und seit März 1980 zusätzlich bei dem Kammergericht zugelassen. Seit 1974 war er zunächst einziger Kommanditist der in diesem Jahre errichteten Firma L. KG Versicherungen, die 1975 in L. KG umbenannt wurde. Dieses Familienunternehmen wurde 1984 als Firma L. Versicherungsmakler GmbH weitergeführt. Alleiniger Gesellschafter ist der Antragsteller. Im Jahre 1989 war die Geschäftsführung Dritten übertragen; inzwischen ist auch der Antragsteller Geschäftsführer.
Nachdem der Antragsgegnerin infolge des von anwaltlichen Berufskollegen und von einem Konkurrenten im Bereich des Versicherungswesens erhobenen Vorwurfs, der Antragsteller sei in erheblichem Umfang als Versicherungsmakler tätig, diese Tätigkeit bekannt worden war, nahm sie durch Verfügung vom 7. Februar 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurück, die ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmakler sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 24. Juli 1991 unter Hinweis auf § 7 Nr. 8 BRAO und auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO n.F. zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 57/91 - zurück.
Diesen Beschluß des Senats hob die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 18. Januar 1993 - 1 BvR 525/92 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfGE 87, 287 auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof zurück.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 gemäß § 95 Abs. 2 BVerfG aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen hat, obliegt es dem Senat, erneut über die sofortige Beschwerde des Antragstellers eine Sachentscheidung zu treffen und daher unter dem Gesichtspunkt des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. und des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO n.F. zu prüfen und zu entscheiden, ob die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmakler den Ausschluß vom Beruf des Rechtsanwalts rechtfertigt. Hierbei ist der Senat an die der Aufhebung und Zurückverweisung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Das bedeutet vor allem, daß der in der bisherigen Rechtsprechung des Senats entwickelte Grundsatz der generellen Unvereinbarkeit einer anwaltlichen und einer gewerblichen Tätigkeit außer acht zu lassen ist (BVerfGE 87, 287, 329). Allerdings können die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs gefährdet werden. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf - wie etwa der eines Maklers - in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 18. Januar 1983 a.a.O.). Solchen Gefahren zu wehren, ist im Interesse der Rechtspflege und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft geboten und auch erkennbares Ziel der berufswahlbeschränkenden gesetzlichen Regelung (BVerfGE a.a.O. S. 329). Aufgabe der Rechtsprechung ist es, die denkbaren Gefahren für die Rechtspflege, die von einer konkreten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit der betreffenden Berufsgruppe zuzuordnen. Eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo - ungeachtet der persönlichen Integrität des Betroffenen - die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln beseitigt werden kann.
2.
Der Senat stellt als Ergebnis des Beschwerdeverfahrens folgenden Sachverhalt fest:
Die Versicherungsmakler GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und einer der Geschäftsführer der Antragsteller ist, betreibt als Versicherungsmakler im Sinne des § 93 HGB die Vermittlung von Versicherungsverträgen in Unabhängigkeit von Versicherern als Sachwalter ihrer Kunden aus dem Firmen- und Privatkundenbereich; sie ist Miglied im Versicherungsmakler-Verband. Für ihre Bemühungen haben die Kunden aufgrund der abgeschlossenen Maklerverträge kein Entgelt zu entrichten; vielmehr erhält die Versicherungsmakler GmbH von den Versicherungsunternehmen für die durch ihre Vermittlung abgeschlossene Versicherungsverträge - regelmäßig aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung - Courtage. Die GmbH hat ihren Sitz in B. mit Standorten in H. E. und S. mit etwa 30 Mitarbeitern erzielt sie einen Jahresumsatz von ca. 2,5 Mio. DM. Nach dem Vortrag des Antragstellers liegt der Schwerpunkt des Vermittlungsgeschäfts im Bereich von See- und Industrieversicherungen.
Als Rechtsanwalt ist der Antragsteller, wie er vorträgt, nur im Zivilrecht, vor allem in den Bereichen Erb- und Arbeitsrecht tätig; er enthalte sich unter Beachtung der in § 46 BRAO für Syndicusanwälte enthaltenen Berufsausübungsregelung anwaltlicher Tätigkeit überall dort, wo er zu Kunden ein Auftragsverhältnis oder zu Versicherern durch die Vermittlungstätigkeit besondere Rechtspflichten eingegangen sei. Nach seinen Angaben bezieht der Antragsteller seine Einkünfte zu etwa 3/4 aus der Makler-, im übrigen aus der Anwaltstätigkeit.
3.
Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß sich die Antragsgegnerin rechts- und ermessensfehlerfrei zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entschlossen hat, und daß auch ein Widerrufsgrund nach der neuen Gesetzesfassung vorliegt. Die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmakler ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar.
a)
Die gleichzeitige Ausübung der Berufe als Versicherungsmakler und als Rechtsanwalt gefährdet die Interessen der Rechtspflege und kann das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen. Die Gefahr einer Interessenkollision beruht - worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung hinweist - in erster Linie darauf, daß der Maklerberuf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Besonders deutlich zeichnet sich diese Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Berufsgruppe der Versicherungsmakler ab. Die anwaltliche Tätigkeit bringt es mit sich, daß dem Rechtsanwalt auch solche Sachverhalte bekannt werden, bei denen sich der Abschluß eines oder mehrerer Versicherungsverträge geradezu aufdrängt. Dies liegt nicht nur bei Rechtschutzversicherungen auf der Hand, sondern ist auch bei den typischen Schadensversicherungen naheliegend. Ist der als Versicherungsmakler tätige Rechtsanwalt mit der Abwicklung von Schadensfällen außerhalb von Versicherungsverträgen befaßt, die seine Maklerfirma vermittelt hat, so liegt die Gefahr nahe, daß er im eigenen Courtageinteresse seinen Mandanten empfiehlt - vor allem, wenn bei einer Sachversicherung die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend verläuft -, den Versicherungsvertrag zu kündigen und einen "besseren" Versicherungsvertrag abzuschließen, nämlich einen von seiner Versicherungsmaklerfirma vermittelten. Letztlich kann sich der Versicherungsmakler und damit auch der Antragsteller in sehr vielen Bereichen die anwaltliche Tätigkeit für sein Versicherungsvermittlungsgeschäft zunutze machen. Daß er dieser Versuchung unterliegen kann, ist schon angesichts des harten Wettbewerbs im Versicherungsmarkt naheliegend. Hierbei ist stets die Gefahr der Interessenkollision vorhanden. Auch ein Versicherungsmakler muß als Rechtsanwalt völlig unabhängig und uneigennützig nur gegen das vereinbarte oder in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelte Honorar beraten und handeln. Ein der Regelung des § 46 BRAO vergleichbarer Fall liegt hierbei nicht vor. Dieser Gefahr der Interessenkollision kann auch nicht sonst wirksam mit Berufsausübungsregelungen begegnet werden.
Demgegenüber ist unerheblich, daß nach dem Vortrag des Antragstellers das Schwergewicht seiner anwaltlichen Tätigkeit das Erb- und Arbeitsrecht sei. An diese Schwerpunktsetzung ist er nicht gebunden, auch kommt es auf die Anzahl der Mandate nicht an, aus denen sich eine Interessenkollision entwickeln kann. Die Behauptung des Antragstellers, die Vermittlung von privaten Haftpflicht- und Rechtschutzversicherungsverträgen gehöre nicht zum "eigentlichen" Betätigungsfeld seiner Versicherungsmaklergesellschaft, trifft nach dem Inhalt des vorgelegten Werbeprospekts nicht zu.
b)
Interessenkollisionen zeichnen sich auch in anderer Hinsicht ab.
Einem Versicherungsmakler ist rechtsberatende Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Schon von daher sind ihm in seiner Hilfeleistung bei der Abwicklung von Schadensfällen seiner Kunden Grenzen gesetzt (vgl. hierzu Griess/Zinnert, Der Versicherungsmakler, 2. Aufl., S. 33 ff. m.w.Nachw.). Treten Schwierigkeiten auf, so wird und muß ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Ist wie hier der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsmakler GmbH zugleich Rechtsanwalt, so liegt es nicht fern, in einem solchen Falle ihn oder die Anwaltskanzlei, der er angehört, zu beauftragen. Daraus können sich konkrete und nicht zu verhindernde Interessenkollisionen ergeben, weil der Anwalt geschäftlich und - aufgrund der Courtagevereinbarung - auch rechtliche Beziehungen zu den Versicherern unterhält (vgl. Griess/Zinnert a.a.O.). Zu einer anderen Beurteilung vermag auch die Erklärung des Antragstellers nicht zu führen, er sei für die Kunden seiner Versicherungsmaklergesellschaft oder für Versicherer nicht vor Gerichten oder Schiedsgerichten als Rechtsanwalt tätig; an diese Erklärung ist er rechtlich nicht gebunden. Eine derartige formale Trennung der Tätigkeiten als Versicherungsmakler und als Rechtsanwalt könnte zwar durch eine entsprechende Berufsausübungsregelung erreicht und abgesichert werden. Sie wäre aber nicht geeignet, auch im übrigen den aufgezeigten möglichen und wahrscheinlichen Interessenkollisionen wirksam zu begegnen.
c)
Mit gutem Grunde ist dem Versicherungsmakler jede rechtsberatende Tätigkeit untersagt, soweit sie nicht im Sinne des § 5 Nr. 1 RBerG mit einem Geschäft seines Gewerbegebietes in unmittelbarem Zusammenhang steht. Selbst die Versicherungsberatung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG ist ihm verboten; eine Erlaubnis hierzu darf ihm im Hinblick auf naheliegende Interessenkollisonen nicht erteilt werden (vgl. Griess/Zinnert a.a.O. S. 36 f. m.w.Nachw.). Auch diese gesetzliche Wertung hat der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Versicherungsmakler GmbH zugleich Rechtsanwalt sein darf, nicht außer acht gelassen.
4.
Unter den gegebenen Umständen läßt die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin auch keinen Ermessensfehler erkennen (§ 15 Nr. 2 BRAO a.F.). Daraus, daß die Voraussetzungen für eine Zulassungsrücknahme offenbar schon seit vielen Jahren vorlagen, läßt sich zugunsten des Antragstellers nichts herleiten, nachdem er die Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsmakler in Familienunternehmen weder der Rechtsanwaltskammer noch der Justizverwaltung angezeigt hatte. Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt für den Antragsteller eine unzumutbare Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO n.F. bedeuten könnte, liegen unter den hier gegebenen Umständen nicht vor. Der Senat stimmt mit dem Ehrengerichtshof darin überein, daß der Hinweis des Antragstellers nicht genügt, er habe das Familienunternehmen - das er im wesentlichen selbst aufgebaut hat - im Wege der Erbfolge übernommen und dürfe deshalb nicht vor die Wahl gestellt werden, sich entweder gegen den jahrelang ausgeübten Anwaltsberuf "oder gegen die familiären Pflichten und Interessen" zu entscheiden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 3/91).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Groß
Schmitz
Weise
Müller
Salditt