Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2023, Az.: 1 StR 285/23
Verwerfung der Revision als unbegründet; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.2023
- Aktenzeichen
- 1 StR 285/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 42506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:220119B1STR285.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 18.04.2023 - AZ: 3 KLs 407 Js 119919/18 jug (2)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2023 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 Rn. 4: „im Einzelfall“).