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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2023, Az.: 1 StR 285/23

Verwerfung der Revision als unbegründet; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.2023
Aktenzeichen
1 StR 285/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 42506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:220119B1STR285.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 18.04.2023 - AZ: 3 KLs 407 Js 119919/18 jug (2)

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2023 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 Rn. 4: „im Einzelfall“).

Jäger
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