Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.01.1986, Az.: 1 ABR 86/83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.01.1986
- Aktenzeichen
- 1 ABR 86/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Aachen 16.09.1982 - 2 BV 6/82
- LAG Köln 03.11.1983 - 10 TaBV 19/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 50, 348 - 356
- DB 1986, 1184
- MDR 1986, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1778 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1986, 269
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Rechtsmittel (hier: Rechtsbeschwerde) kann durch Telekopie eingelegt und begründet werden (Bestätigung von BAG 43, 46.
2. Die beim Rechtsmittelgericht eingehende Kopie muß die Unterschrift des Absenders wiedergeben (im Anschluß an BSG Beschluß vom 28. Juni 1985 - 7 BAr 36/85).
Tatbestand:
Der Betriebsrat wendet sich gegen einen Spruch der Einigungsstelle, durch den die Torkontrolle im Betrieb des Arbeitgebers geregelt wurde.
Der Arbeitgeber betreibt mit mehreren hundert Arbeitnehmern eine Glashütte, in der hochwertige Gebrauchsgegenstände aus Kristall oder Bleikristall mit besonderen Qualitätsansprüchen hergestellt werden. Seit Jahren wurden mit zunehmender Tendenz in erheblichem Umfang Diebstähle von Arbeitnehmern festgestellt. In mehreren Fällen hatten die beschuldigten Arbeitnehmer eingeräumt, jeweils Diebesgut im Werte von insgesamt mehreren Tausend DM aus dem Betrieb hinausgeschafft zu haben. Der Arbeitgeber vermutete darüber hinaus weitere Fälle, die nicht aufgeklärt wurden. Er kündigte eine über die Torkontrolle abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 23. Juni 1976 mit dem Ziel, die Torkontrolle wesentlich zu verschärfen. Die nach einem gescheiterten Einigungsversuch vom Arbeitgeber angerufene Einigungsstelle hat am 30. April 1982 folgenden Spruch erlassen:
"Die Torkontrolle im Betrieb der Antragstellerin wird anstelle der Regelung vom 23. 06. 1976 wie folgt geregelt:
1. Alle Arbeitnehmer der Firma P. haben beim Betreten oder Verlassen des Betriebes nur den Ausgang beim Pförtner zu benutzen. Die Mitarbeiter des Verwaltungsgebäudes II benutzen ebenfalls nur den Durchgang beim Pförtner und die Mitarbeiter des Verwaltungsgebäudes I ausschließlich den Haupteingang.
2. Beim Verlassen des Werkes bei Arbeitsende sowie während der Arbeitszeit, z. B. in den Pausen, sind alle mitgeführten Behältnisse aller Art, z. B. Taschen, Plastikbeutel etc., unaufgefordert dem Pförtner geöffnet vorzuzeigen.
3. Die kontrollauslösende Signalanlage wird so eingestellt, daß bei 5 % der die Lichtschranke passierenden Arbeitnehmer das Rotlicht aufleuchtet, verbunden mit einem akustischen und optischen Signal.
Mitarbeiter, bei denen beim Passieren die Signalanlage ausgelöst wird, haben die Verpflichtung, unaufgefordert ins Pförtnerhaus zu gehen und ihre Oberbekleidung (Mantel bzw. Jacke etc.) zu öffnen. Auf Verlangen des Pförtners sind dicke Kleidertaschen zu entleeren."
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei für die Regelung der Torkontrolle nicht zuständig gewesen. Die Torkontrolle sei eine "präventive Ordnungsmaßnahme". Die Einigungsstelle habe den Pförtnern Rechte eingeräumt, die nicht einmal die Polizei besitze. Jedenfalls habe die Einigungsstelle das Ermessen überschritten, das ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz eingeräumt werde; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Spruch der Einigungsstelle vom 30. April 1982 über die Regelung der Torkontrolle im Betrieb der Antragsgegnerin aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam sei. Der Arbeitgeber hat beantragt, diese Anträge zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG biete eine ausreichende Rechtsgrundlage für die mit der Torkontrolle verbundenen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Der Spruch der Einigungsstelle entspreche billigem Ermessen.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Arbeitgebers diesen Beschluß abgeändert und die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betriebsrat erreichen, daß der Beschluß des Arbeitsgerichts wiederhergestellt wird.
Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 3. November 1983, der dem Betriebsrat am 12. Dezember 1983 zugestellt worden war, hat der Betriebsrat am 23. Dezember 1983 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat diese Rechtsbeschwerde im Schriftsatz vom 21. Februar 1984 begründet, nachdem auf seinen Antrag die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 23. Februar 1984 verlängert worden war (Beschluß vom 20. Januar 1984). Die Rechtsbeschwerdebegründung vom 21. Februar 1984 ist als Telebrief am 23. Februar 1984 - ohne kopierte Unterschrift - beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Sie endet mit dem maschinengeschriebenen Text:
(W.)
Rechtsanwalt
Am 27. Februar 1984 ging eine letzte Seite der Rechtsbeschwerdebegründung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ein, die abgeschlossen wurde mit:
pro abs RA W.
(R.)
Rechtsanwalt
Sie enthält die kopierte Unterschrift von Rechtsanwalt R. Zugleich ging am 27. Februar 1984 eine Rechtsbeschwerdebegründung ein, die von Rechtsanwalt W. handschriftlich unterzeichnet ist und mit den gleichen Worten abschließt wie die durch Telebrief übermittelte Rechtsbeschwerdebegründung.
Mit Schreiben vom 29. Februar 1984 wurden die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats davon unterrichtet, daß sich auf der als Telebrief eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung "die Unterschrift von Herrn Rechtsanwalt W. nicht feststellen läßt". Der Vorsitzende des Senats bat um eine Erklärung, "ob das für die Telekopie verwendete Exemplar unterschrieben war." Rechtsanwalt W. antwortete mit Schreiben vom 7. März 1984,
"daß das für die Telekopie verwendete Exemplar der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift unterschrieben war. Der Unterzeichner hatte vorsorglich zwei Schriftsätze unterschrieben. Das eine Original wurde auf den Postweg gebracht, das andere wurde für die Telekopie verwandt.
Insoweit sich auf der Telekopie die Unterschrift des Unterzeichners nicht feststellen läßt, hat dies möglicherweise seinen Grund darin, daß die Unterschriftsleistung mit einem Filzstift vollzogen wurde."
Auf eine weitere Bitte des Vorsitzenden des Ersten Senats um Übersendung des Originalexemplars der Rechtsbeschwerdebegründung, das zur Telekopie verwendet worden war, wurde mitgeteilt, daß das Original nicht mehr auffindbar sei. Das Postamt 1 in Düsseldorf habe die Originalunterlagen zwar unmittelbar nach der Übermittlung in Form eines gewöhnlichen Briefes an das Büro zurückgesandt. Dort sei ein entsprechender Eingang jedoch nicht feststellbar.
Der Senat hat zusätzlich beim Präsidenten der Oberpostdirektion in Frankfurt am Main angefragt, "ob Erfahrungen bestehen, inwieweit Unterschriften auf Schriftstücken bei Telekopien nicht sichtbar sind (bleiben)". Zur Information wurde dem Präsidenten eine Ablichtung der letzten Seite der als Telekopie eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung und die letzte Seite des später eingegangenen Exemplars überlassen. Die Oberpostdirektion Frankfurt am Main antwortete:
"Es gibt zwar verschiedene helle Farben, wie z. B. gelb oder orange, die von Fernkopierern nicht erkannt werden und deshalb auf der Fernkopie nicht lesbar sind. Bei diesen Farben handelt es sich jedoch durchweg um solche, die im allgemeinen nicht für eine Unterschriftsleistung verwendet werden.
Die Unterschrift auf der uns übersandten Fotokopie des Originals ist gut lesbar. Eine Unterschrift gleicher Qualität auf der Übermittlungsvorlage wäre vom Fernkopierer erkannt worden und demzufolge auf der Fernkopie lesbar gewesen. Demnach muß davon ausgegangen werden, daß auf der Übermittlungsvorlage keine Unterschrift dieser Qualität vorhanden war. Ob die Übermittlungsvorlage tatsächlich unterschrieben wurde, läßt sich letztendlich nur anhand dieser Übermittlungsvorlage selbst feststellen, die das Postamt an den Kunden zurückgesandt hat."
Von dieser Antwort erhielten die Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten Kenntnis. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats machte geltend, er habe bei der Unterschriftsleistung auf dem für die Telekopie vorgesehenen Exemplar zufällig einen feineren Filzstift benutzt. Er bleibe bei seiner Darstellung, daß das dem Postamt 1 in Düsseldorf am 23. Februar 1984 zur Übermittlung übergebene Exemplar der Rechtsbeschwerdebegründung von ihm zuvor unterzeichnet worden war. In diesem Schreiben vom 31. Juli 1984 heißt es dann:
"Da somit aus unserer Sicht keine Zweifel daran bestehen, daß die Förmlichkeiten gewahrt sind, können wir auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist stellen."
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht zulässig. Sie wurde nicht formgerecht begründet.
1. Nach § 94 Abs. 1 ArbGG müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Außerdem gelten nach § 92 Abs. 2 ArbGG für das Rechtsbeschwerdeverfahren die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Revision und ihre Begründung entsprechend. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten für das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision - mit Ausnahme des § 566 a ZPO - entsprechend. Damit wird auf § 554 Abs. 5 ZPO verwiesen, der wiederum auf § 553 Abs. 2 ZPO verweist. Nach diesen Bestimmungen sind auf die Revisionsbegründungsschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Für vorbereitende Schriftsätze in Anwaltsprozessen ist die Unterschrift des Anwalts nach § 130 Nr. 6 ZPO vorgeschrieben. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt handschriftlich unterschrieben sein muß.
Die als Telekopie bei den Gerichten eingehenden Schriftstücke sind nicht handschriftlich unterschrieben.
2. Die Rechtsprechung hat von dem Grundsatz, daß Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungsschriften handschriftlich unterschrieben sein müssen, Ausnahmen zugelassen.
a) Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts konnte ein Rechtsmittel durch Telegramm eingelegt werden. Dabei wurde nicht verlangt, daß eine briefliche Bestätigung durch den Prozeßbevollmächtigten gleichzeitig oder innerhalb der Rechtsmittelfrist einging. Auch die fernmündliche Aufgabe des Telegramms genügte. Dem sind die Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Ergebnis einhellig gefolgt (BGH NJW 1960, 1310; BFHE 92, 438; BSG Urteil vom 19. Oktober 1977 - IV RJ 31/77 - USK 77217). Folgerichtig wurde dann auch die Einlegung des Rechtsmittels durch Fernschreiber zugelassen (BGHZ 87, 63; BGHSt 31, 7; BSG, aaO).
b) Das Bundesarbeitsgericht hat auch die Frage bejaht, ob den Erfordernissen der Schriftform durch Übermittlung eines Telebriefes (Telekopie) genügt wird (BAG 43, 46, 49; ebenso BFHE 136, 38; 138, 403; vgl. auch BGHZ 79, 314 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80] zu § 73 Patentgesetz; BGHZ 87, 63 und OLG Koblenz, NStZ 1984, 236 zu § 345 Abs. 2 StPO). Es hat bei neuen technischen Übermittlungsformen darauf abgestellt, welcher Grad von Formstrenge nach den jeweils maßgebenden Verfahrensvorschriften sinnvoll gefordert werden kann (BAGE 30, 86, 101 [BAG 14.02.1978 - 1 AZR 154/76] = AP Nr. 60 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Bezogen auf die Schriftform heißt das: Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß er mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GemS-OGB NJW 1980, 172, 174; BAGE, aaO). Insoweit erfüllt das fernmeldetechnisch im Telekopierverfahren von einem Original aufgenommene und als Fernkopie dem Rechtsmittelgericht auf postalischem Wege zugeleitete Schriftstück hinreichend den mit den Formvorschriften erstrebten Zweck. Das Verfahren der Telekopie gibt den Inhalt des Schriftstücks und die Unterschrift der das Rechtsmittel einlegenden Person einwandfrei und zuverlässig wieder. Sie bietet gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber sogar noch eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie (BAG 43, 50, mit weiteren Nachweisen). Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Frage aufgeworfen, ob die Entwicklung des Telebriefes nicht die Rechtsmitteleinlegung durch Telegramme hinfällig machen kann (BFHE 138, 403, 405).
c) Bei der Übermittlung durch Telekopie entfällt nur das Erfordernis des Eingangs eines Schriftsatzes mit der eigenhändigen Unterschrift des Absenders. Alle übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Gerade weil das Verfahren der Telekopie den Inhalt des Schriftstücks und die Unterschrift der die Revision einlegenden Person einwandfrei und zuverlässig wiedergibt, muß das Schriftstück, das beim Revisionsgericht eingeht, die Unterschrift der die Revision einlegenden Person einwandfrei und zuverlässig wiedergeben. Nur so steht fest, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß er mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Der Rechtsmittelführer muß also das, was technisch möglich ist, leisten, um die Anforderungen der Schriftlichkeit zu gewährleisten. Technisch möglich ist die Wiedergabe von Unterschriften. Der Rechtsmittelführer muß deshalb dafür sorgen, daß ein unterschriebener Schriftsatz kopiert wird, und daß die kopierte Unterschrift beim Rechtsmittelgericht eingeht.
Es besteht danach kein Anlaß, auf den Eingang eines unterschriebenen Schriftstücks zu verzichten. So hat auch das Bundessozialgericht entschieden: Fehlt auf der durch Telekopie übermittelten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 a Abs. 2 SGG die Wiedergabe der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, ist die Beschwerde nicht formgerecht begründet (BSG Beschluß vom 28. Juni 1985 - 7 BAr 36/85 -). Für den vergleichbaren Fall eines telegrafisch eingelegten Rechtsmittels hat der Bundesfinanzhof entsprechend entschieden. Es genügt nicht, daß telegrafisch Revision eingelegt wird. Aus dem Telegramm, mit dem die Revision eingelegt wird, muß sich auch ergeben, wer die Revision eingelegt hat. Das kann dadurch geschehen, daß Namen und Anschrift des Prozeßbevollmächtigten aus dem Text des Telegramms ersichtlich sind. Denn nur so wird sichergestellt, daß auf andere Weise das zwingende Formerfordernis der Urheberschaft erfüllt ist (BFH Beschluß vom 14. Juni 1985 - III R 265/84 - BB 1985, 1655). Der Rechtsmittelführer muß daher alle technischen Möglichkeiten ausnutzen, um die Schriftlichkeit soweit wie möglich zu wahren.
Das ist hier nicht geschehen. Die innerhalb der Frist eingegangene Begründung der Rechtsbeschwerde enthält keine - kopierte - Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten. Dies kann auf einem Versehen des Verfahrensbevollmächtigten beruhen, falls er dem Postamt eine nicht unterschriebene Begründung zur Kopie hatte vorlegen lassen; es kann aber ebenso auf technischen Fehlern bei der Übermittlung beruhen. Nach Auskunft der Oberpostdirektion Frankfurt am Main ist technisch nicht in allen Fällen sicherzustellen, daß die Unterschriften, die sich auf der Übermittlungsvorlage befinden, tatsächlich übermittelt werden. Für den rechtzeitigen und formgerechten Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung trägt aber der Rechtsbeschwerdeführer allein die Verantwortung.
3. Ist die Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten auf der beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangenen Telekopie nicht wiedergegeben und beruht dieser Umstand auf einem technischen Versehen, das der Verfahrensbevollmächtigte nicht voraussehen konnte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Diese Voraussetzungen wären erfüllt, wenn der Verfahrensbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, daß seine Unterschrift unter dem dem Postamt vorgelegten Original auch beim Bundesarbeitsgericht eingehen würde.
Im vorliegenden Fall scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch daran, daß es der Verfahrensbevollmächtigte zunächst ausdrücklich abgelehnt hatte, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu stellen. Jetzt kommt eine solche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht. Die Wiedereinsetzung muß nämlich innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das war hier spätestens am 7. März 1984 der Fall. Denn die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wurden durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 29. Februar 1984 darauf hingewiesen, daß sich die Unterschrift auf der Telekopie nicht feststellen läßt. Auf dieses Schreiben haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 7. März 1984 erwidert. Der Umstand, der eine Wiedereinsetzung begründen konnte, nämlich der technische Fehler bei der Übermittlung der Vorlage, war den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu diesem Zeitpunkt bekannt. Das Hindernis, die Unkenntnis vom Eingang einer Rechtsmittelbegründung ohne kopierte Unterschrift, war damit behoben. Die Frist, innerhalb derer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte beantragt werden können, war damit am 21. März 1984 abgelaufen. Der am 2. Januar 1986 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verspätet.
4. Da die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß begründet wurde, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 94 Abs. 2 Satz 3 ArbGG in Verb. mit § 74 Abs. 2 ArbGG, der wiederum auf § 554 a Abs. 2 ZPO verweist).