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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1994, Az.: BVerwG 1 B 14/94

Kunstfreiheit; Feiertagsschutz; Widerstreitende Interessen; Stille Feiertage; Beweisaufnahme; Beauftragter Richter; Überzeugung aus Gesamtverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 14/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 30.07.1992 - 16 K 7156/91
VG Gelsenkirchen 30.07.1992 - 16 K 7156/93
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.1993 - AZ: 4 A 3101/92

Fundstellen

  • DVBl 1994, 1242-1244 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1995, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1975-1976 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 898 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Es verletzt grundsätzlich nicht die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) und die Verpflichtung zum Ausgleich etwaiger widerstreitender Interessen, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung des Sonn- und Feiertagsschutzes (Art. 140 GG i. V. mit Art. 139 WRV) die Durchführung der Unterhaltung dienender öffentlicher Veranstaltungen an "stillen Feiertagen" beschränkt.

2. Für die Frage, ob ein zur Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter geeigneter Fall i. S. von § 96 II VwGO vorliegt, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Beweisaufnahme nach § 87 III 2 VwGO gelten. Entscheidend ist, ob das Gericht sich seine aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung (vgl. § 108 I 1 VwGO) auch ohne einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von einzelnen festzustellenden Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter bildeten, verschaffen kann.