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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1989, Az.: III ZR 287/88

Auftragsentwicklung; Kredit; Kreditnehmer; Erhöhung der Kreditlinie; Sanierungsplan; Konkurs; Darlehn; Zahlungsunfähigkeit; Fristlose Kündigung; Überschuldung; Verpflichtung einer Bank ihrem in wirtschaftlicher Bedrängnis geratenen Darlehensschuldner zusätzllichen Kredit einzuräumen; unmittelbar drohende Gefahr eines Darlehensnehmerkonkurses wegen Zahlungsunfähigkeit als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1989
Aktenzeichen
III ZR 287/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.02.1988 - AZ: 12 U 55/87

Fundstellen

  • IBR 1990, 174-175 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1990, 110-111 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bleibt die Auftrags- und Gewinnentwicklung des Kreditnehmers deutlich hinter den Zahlen des Sanierungsplans zurück, sind die Hausbanken zu einer weiteren Erhöhung der bisherigen Kreditlinien nicht verpflichtet.

  2. 2.

    Die unmittelbar drohende Gefahr eines Konkurses des Darlehensnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen, auch wenn eine Überschuldung nicht festgestellt ist.

In der Beschlußsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 21. September 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1988 - 12 U 55/87 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 4.000.000 DM

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidend sind dafür die besonderen Umstände des Einzelfalls. Daher ist auch eine Annahme der Revision wegen Grundsätzlichkeit nicht geboten.

2

Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers am Bankenpoolvertrag verneint und die Frage, ob sich für die Banken aus den Kreditverträgen Pflichten gegenüber dem Kläger als Mehrheitsgesellschafter der Kreditnehmerin ergaben, unentschieden gelassen, weil jedenfalls eine Verletzung solcher Pflichten nicht festzustellen ist. Daraus, daß die Beklagte zu 3 - zusammen mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1, 2 und 4 - den Kläger im September 1983 veranlaßte, seine Gesellschaftsbeteiligung zu veräußern, kann der Kläger weder einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung noch aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung herleiten.

3

1.

In der Poolsitzung am 2. September 1983 hatte die Kreditnehmerin durch ihren Geschäftsführer T. den Banken mitgeteilt, sie sei ohne Erhöhung der Kreditlinie nicht mehr in der Lage, die Löhne für August auszuzahlen und einen zum 19. September 1983 vordatierten Scheck über 386.000 DM einzulösen.

4

a)

Der Auffassung der Revision, die Beklagten hätten damals, um die Kreditnehmerin vor dem drohenden Konkurs zu retten, ihre Kreditlinien erhöhen müssen, folgt der Senat nicht. Er kann dabei die Frage, ob eine Bank überhaupt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, ihrem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Darlehensschuldner zusätzlichen Kredit zu gewähren, weiterhin unentschieden lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. September 1988 - III ZR 227/87 - zu 2.). Hier bestand eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht: Unstreitig war nämlich die Auftrags- und Gewinnentwicklung bei der Kreditnehmerin im ersten Halbjahr 1983 nicht unerheblich hinter den Zahlen zurückgeblieben, die in dem Plan zur Sanierung des Unternehmens vorgesehen waren. Unter den gegebenen Umständen war es nicht treuwidrig, wenn die Banken sich weigerten, ihre bisherigen Kreditlinien zu überschreiten und damit ihr Risiko noch weiter zu erhöhen.

5

b)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Beklagte vielmehr für berechtigt erklärt, am 2. September 1983 eine Kündigung der vorher bereits gewährten Kredite in Aussicht zu stellen, falls nicht binnen zwei Wochen die Zahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin nachgewiesen und der Sanierungserfolg durch Zufuhr neuen Eigenkapitals in Höhe von mindestens 4 Millionen DM sichergestellt werde.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die unmittelbar drohende Gefahr eines Darlehensnehmerkonkurses wegen Zahlungsunfähigkeit ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein kann, auch wenn eine Überschuldung nicht festgestellt ist (Senatsbeschluß vom 26. September 1985 - III ZR 213/84 = WM 1985, 1493). Für das Kündigungsrecht der Beklagten zu 3 kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob die Einwendungen, die der Kläger gegen die von der Beklagten zu 3 am 2. September 1983 zur Begründung der Unterdeckung gegebenen Bewertungsansätze erhebt, berechtigt sind.

7

2.

Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie die Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 nicht nur in deren eigener Kündigungsdrohung, sondern darin sehen will, daß die Beklagte in der Poolsitzung vom 2. September 1983 durch eine unrichtige Darstellung der finanziellen Lage der Kreditnehmerin die übrigen Kreditgeberbanken veranlaßt habe, sich ihrer Kündigungsdrohung anzuschließen; treuwidrig sei es insbesondere gewesen, daß der Kläger und sein Mitgesellschafter vom ersten Teil der Sitzung ausgeschlossen gewesen seien und keine Möglichkeit gehabt hätten, in die Diskussion über die Grundlage der Entscheidung der Banken einzugreifen.

8

Abgesehen davon, daß - neben dem Beiratsvorsitzenden Dr. Finkenrath - für die Kreditnehmerin auch deren Geschäftsführer T. an der gesamten Sitzung teilnahm, muß sich der Kläger auch entgegenhalten lassen, daß er im weiteren Verlauf der Poolsitzung, aber auch in den folgenden zwei Wochen Gelegenheit hatte, falsche Vorstellungen der Gläubigerbanken über die finanzielle Lage der Kreditnehmerin und die verbliebenen Möglichkeiten einer Sanierung unter seiner Mitwirkung zu berichtigen. Das ist nicht geschehen; der Kläger hat sich damals vielmehr der Beurteilung der übrigen Sitzungsteilnehmer angeschlossen und schließlich in die vorgeschlagene Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile eingewilligt. Daran muß er sich festhalten lassen und kann nicht später, nachdem die Unternehmenskrise durch den Kapitaleinsatz der Erwerberin überwunden worden ist, der Beklagten den Vorwurf machen, bei der damaligen Beurteilung treuwidrig seine Interessen nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.

9

3.

Auch daraus, daß die Beklagte zu 3 in den entscheidenden Verhandlung im September 1983 zugleich die Interessen der Gesellschaftsanteilserwerberin vertrat, kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

10

a)

Der Senat hat es bereits in seinem Beschluß vom 26. September 1985 a.a.O. abgelehnt, einer Bank als Kreditgeberin einer GmbH eine Pflichtverletzung gegenüber deren bisherigen Gesellschaftern vorzuwerfen, wenn sie mit der Kündigung das Ziel verfolgt, die Kreditnehmerin durch einen Gesellschafterwechsel wieder kreditfähig zu machen.

11

Die Beklagte zu 3 hat sich hier allerdings nicht damit begnügt, den Gesellschaftern der Kreditnehmerin als Ausweg aus der Krise die Veräußerung ihrer Anteile an kapitalkräftigere Erwerber nahezulegen, sondern sie hat selbst als Vertreterin der am Erwerb interessierten Bad Mergentheimer Beteiligungsgesellschaft ein Kaufangebot gemacht und auf dessen Annahme hingewirkt. Auch darin allein kann aber noch kein Pflichtverstoß gesehen werden. Wenn eine Kreditbank überhaupt Treuepflichten gegenüber den Gesellschaftern ihrer Kreditnehmerin treffen, so gehen sie jedenfalls nicht so weit, daß es ihr verboten wäre, sich bei drohender Konkursgefahr der Kreditnehmerin selbst um kapitalkräftige Interessenten für eine Beteiligung zu bemühen und auch deren Vertretung in Verhandlungen mit den bisherigen Gesellschaftern zu übernehmen. Die Bank verfolgt damit zugleich ihr eigenes Interesse an einer Fortsetzung des Kreditverhältnisses; das kann ihr auch in dieser Form nicht grundsätzlich verwehrt werden.

12

b)

Nach dem Vortrag des Klägers, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, handelten die Gesellschafter der Bad M. Beteiligungsgesellschaft beim Erwerb jedoch als Strohmänner der Inhaber der Beklagten zu 3. Die Revision will darin, daß die Beklagte zu 3 die übrigen Verhandlungsbeteiligten darüber nicht unterrichtet hat, eine Ersatzansprüche begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 sehen.

13

Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Beklagte zu 3 hatte in den Verhandlungen offengelegt, daß sie auch die Interessen der Erwerberin vertrat. Eine Verpflichtung, darüber hinaus auch noch aufzudecken, daß diese Interessen sich mit denen der Inhaber der Beklagten deckten, wäre möglicherweise zu bejahen gewesen, wenn es nahelag, daß dieser Umstand die Entscheidung der übrigen Beteiligten zwischen mehreren Handlungsalternativen beeinflussen konnte. Dafür hat der Kläger selbst aber in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erschien vielmehr die Veräußerung der Unternehmensbeteiligung an die Bad Mergentheimer Beteiligungsgesellschaft für die bisherigen Gesellschafter und die übrigen Kreditbanken als die einzige rechtzeitig realisierbare Möglichkeit, den drohenden Konkurs der Kreditnehmerin abzuwenden. Deshalb brauchte auch das Berufungsgericht nicht davon auszugehen, daß die Kenntnis, daß sich hinter der Bad M. Beteiligungsgesellschaft die Inhaber der Beklagten zu 3 selbst verbargen, für die übrigen Verhandlungsbeteiligten von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 4.000.000 DM

Krohn
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne