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§ 6 LEG - Genehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur betrieben werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.
    die antragstellende Person als Unternehmerin oder Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. 2.
    die antragstellende Person oder die der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der nicht öffentlichen Eisenbahn verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die sichere Betriebsführung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Genehmigung wird erteilt für

  1. 1.
    das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung; § 10 bleibt unberührt,
  2. 2.
    das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.