Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.2006, Az.: BVerwG 3 B 103/05
Erlangung von Grundeigentum kurz vor seiner Überführung in Eigentum des Volkes auf Grund der Auflösung einer altrechtlichen Interessentengesamtheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 103/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 03.02.2005 - AZ: 30 A 732.02
- nachfolgend
- BVerwG - 14.06.2006 - AZ: BVerwG 3 C 4.06
Rechtsgrundlage
- Art. 21 Abs. 3 EV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob dem Restitutionsanspruch einer Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3 EV entgegensteht, dass die Anspruchstellerin oder ihr Rechtsvorgänger das Grundeigentum kurz vor seiner Überführung in Eigentum des Volkes auf Grund der Auflösung einer altrechtlichen Interessentengesamtheit erlangt hat, ohne dass die Mitglieder der Gesamtheit entschädigt worden wären.
Liebler
Prof. Dr. Rennert