Art. 16 BayESG - Genehmigung der technischen Planung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
- Amtliche Abkürzung
- BayESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 932-1-B
(1) Eine Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der technischen Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Genehmigung kann auch für Teilplanungen erteilt werden.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- 1.
auf Grund der technischen Planung der Seilbahn angenommen werden kann, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.
ein Plan vorgelegt wird, der den Anforderungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG entspricht; dabei ist die Aufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke in den Plan nicht erforderlich,
- 3.
die in dem gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 vorzulegenden Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
- 4.
das nach den Art. 18 bis 21 der Verordnung 2016/424 nötige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und
- 5.
eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, die die Erfüllung der unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der in den Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 2016/424 und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Vorgaben zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur CE-Kennzeichnung zu überwachen.
(3) Das Versetzen von Altanlagen kann ohne Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 genehmigt werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung vorliegt.