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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: VII B 39/75

Beschwerde ; Einlegung der Beschwerde ; Rechtsmittelerklärung; Aufnahme in Sitzungsprotokoll; Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.06.1975
Aktenzeichen
VII B 39/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 116, 7 - 7
  • BStBl II 1975, 673
  • DStR 1975, 551 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwerde nach § 128 FGO kann gemäß § 129 Abs. 1 FGO auch dadurch eingelegt werden, daß die in der mündlichen Verhandlung des FG abgegebene Rechtsmittelerklärung des Beschwerdeführers in das vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführte Sitzungsprotokoll aufgenommen wird.

Tatbestand:

1

In der mündlichen Verhandlung des FG lehnte der Kläger den Vorsitzenden ab.

2

Das FG verkündete den Beschluß, daß das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen werde. Daraufhin erklärte der Kläger, er lege gegen den Beschluß Beschwerde ein. Diese Erklärung hat die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anwesende Verwaltungsangestellte in das von ihr und dem Vorsitzenden Richter unterzeichnete Sitzungsprotokoll aufgenommen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

3

Dem Kläger steht gegen den Beschluß des FG nach § 128 FGO die Beschwerde zu. Diese ist nach § 129 Abs. 1 FGO beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Letzteres kann auch dadurch geschehen, daß die in der mündlichen Verhandlung des FG abgegebene Rechtsmittelerklärung des Beschwerdeführers in das vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführte Sitzungsprotokoll aufgenommen wird (vgl. v. Wallis/List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 129 FGO Rdnr. 2; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 129 FGO Rdnr. 1). Die zusätzliche Unterschrift des Vorsitzenden steht dem nicht entgegen, da sie insoweit nicht erforderlich ist und im übrigen die Richtigkeit der Protokollführung bestätigen soll. Es ergeben sich auch keine Bedenken aus der Rechtsprechung zu § 569 Abs. 2 ZPO und § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn diese Vorschriften weichen von § 129 Abs. 1 FGO ab, indem sie nicht eine Erklärung "zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle", sondern eine solche "zu Protokoll der Geschäftsstelle" fordern.