Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1983, Az.: 3 AZR 26/81
Versorgungsordnung; Härteklausel; Versorgungsanwartschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.03.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 26/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Krefeld 08.07.1980 - 4 Ca 6/80
- LAG Düsseldorf 16.10.1980 - 24 Sa 1022/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1983, 2119
- DB 1983, 1879
Amtlicher Leitsatz
1. Härteklauseln in Versorgungsordnungen haben den Zweck, auch für ungewöhnliche Sonderfälle befriedigende Lösungswege zu öffnen. Sie begründen keine Pflicht des Arbeitgebers, tragende Entscheidungen der Versorgungsordnung abzuändern.
2. Das Erlöschen einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft wenige Monate vor der Altersgrenze ist für sich allein noch kein Härtefall, und zwar auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde.