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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1983, Az.: 3 AZR 26/81

Versorgungsordnung; Härteklausel; Versorgungsanwartschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.03.1983
Aktenzeichen
3 AZR 26/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Krefeld 08.07.1980 - 4 Ca 6/80
LAG Düsseldorf 16.10.1980 - 24 Sa 1022/80

Fundstellen

  • BB 1983, 2119
  • DB 1983, 1879

Amtlicher Leitsatz

1. Härteklauseln in Versorgungsordnungen haben den Zweck, auch für ungewöhnliche Sonderfälle befriedigende Lösungswege zu öffnen. Sie begründen keine Pflicht des Arbeitgebers, tragende Entscheidungen der Versorgungsordnung abzuändern.

2. Das Erlöschen einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft wenige Monate vor der Altersgrenze ist für sich allein noch kein Härtefall, und zwar auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde.