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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1993, Az.: 1 StR 475/93

Voraussetzungen einer Entschädigung für die Dauer der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1993
Aktenzeichen
1 StR 475/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 18.02.1993

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 1993
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts München II vom 18. Februar 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren mangels Tatnachweises abgelehnt, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, und hat gleichzeitig bestimmt, ihn für die Dauer der einstweiligen Unterbringung zu entschädigen. Es stützt diese Entscheidung auf die Erwägung, ein Fall des Ausschlusses nach § 5 Abs. 2 StrEG liege nicht vor, weil dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden könne, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein falsches Geständnis die einstweilige Unterbringung herausgefordert; denn auf Grund der Sprachschwierigkeiten, der offenkundigen Widersprüche, der offenbaren Beobachtungsungenauigkeit und der fehlenden praktischen Urteilsfähigkeit habe ein echtes, verwertbares Geständnis nie vorgelegen. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG führe nicht zur Versagung der Entschädigung. Wegen der geistigen Verfassung des Beschuldigten könne diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden vorsätzlich oder fahrlässig die einstweilige Unterbringung veranlaßt zu haben.

2

Die angefochtene Entscheidung weist die Besonderheit aus, daß das Landgericht, weil es die Angaben des Beschuldigten bei der Polizei für unverwertbar hält, diese Angaben im Urteil nicht mitteilt, so daß insoweit die Regelung der § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO (Bindung des Rechtsmittelgerichts an die tatsächlichen Feststellungen) ins Leere geht. Doch beeinflußt das die Entscheidung des Senats nicht, weil das Landgericht seine Entscheidung auf den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten stützt und die Feststellungen im Urteil diese Entscheidung tragen. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Ausführungen des Landgerichts zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG im einzelnen jeder Nachprüfung standhalten würden.

Maul
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