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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2012, Az.: X ZR 94/11

Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nach Vorlage der Vollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.2012
Aktenzeichen
X ZR 94/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 10.11.2003 - AZ: 3 O 358/03
LG Bonn - 15.03.2005 - AZ: 3 O 358/03
OLG Köln - 13.09.2005 - AZ: 15 U 70/05
BGH - 01.04.2008 - AZ: X ZR 150/05
OLG Köln - 07.04.2009 - AZ: 15 U 70/05
BGH - 02.11.2011 - AZ: X ZR 94/11

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 6 beendet ist.

Gründe

1

Auf den Senatsbeschluss vom 2. November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.

Keukenschrijver
Mühlens
Gröning
Grabinski
Schuster