Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 6 SchwbBAG - Änderung der Eingliederungszuschussverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Amtliche Abkürzung
SchwbBAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1/2

(860-3-7)

§ 1 der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die durch die Verordnung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 937) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 1

Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehinderte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf 60 Monate nicht übersteigen."