Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1966, Az.: BVerwG II D 39/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 39/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer X - 24.02.1965
Fundstelle
- DokBer B 1967, 2985
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Dezember 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Oberregierungsrat Dr. Josef Bücker,
Obertriebwagenführer Heinz Müller als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 24. Februar 1965 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit einer Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von einem Zehntel auf die Dauer von zwei Jahren bestraft.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Bund zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 60 Jahre alte Beschuldigte legte im Jahre 1928 das Abitur ab und studierte sodann technische Physik an der Technischen Hochschule in Dresden. Nachdem er Ende 1934 auf Grund der Diplomprüfung Diplomingenieur geworden war, nahm er zunächst eine Beschäftigung bei einer Berliner Privatfirma auf, bis er Ende 1936 bei der Technischen Akademie der Luftwaffe in Berlin-Gatow angestellt wurde, wo er zunächst im Institut für Funkwesen, später im Institut für Physik tätig war. Im Jahre 1940 wurde er zum Regierungsbaurat ernannt. Nach Entlassung aus französischer Internierung im Jahre 1947 gründete er zunächst einen Verlag in Reutlingen und war dann von April 1949 bis August 1951 Angestellter der Deutschen Bundespost. Danach nahm er an einem Sonderlehrgang zur Ausbildung von Diplomingenieuren zu Gewerbelehrern teil, nach dessen Abschluß er im Jahre 1954 als Studienreferendar eingestellt und im Jahre 1956 als Studienrat in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Baden-Württemberg übernommen wurde. Auf seine Bewerbung wurde er im April 1961 in den Dienst der Bundeswehrverwaltung abgeordnet und dort im November 1961 als Oberregierungsbaurat in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Er wurde als. Fachlehrer für Elektronik an der Technischen Truppenschule des Heeres verwendet, die bald nach seiner Einstellung von Sonthofen nach Eschweiler und später nach Aachen verlegt wurde. Seine Dienstleistungen waren gut beurteilt. Mit Ablauf des 31. Juli 1966 wurde er auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Sein Ruhegehalt beträgt rund 1.600,00 DM im Monat.
Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 1935 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen, von denen die älteste verheiratet ist, während die beiden anderen Pharmazie studieren. Nach, seiner vorläufigen Dienstenthebung im November 1962 erteilte er zunächst Nachhilfeunterricht und nahm dann Mitte 1963 an einer Privatschule eine Stellung als Lehrer an mit einer. Vergütung pro Unterrichtsstunde von 12,50 DM. Sein monatlicher Durchschnittsverdienst beträgt rund 600,00 DM. Für ein im Jahre 1962 errichtetes Eigenheim in Laurensberg hat er monatlich 700,00 bis 800,00 DM aufzubringen.
II.
Durch Urteil des Schöffengerichts in Lüdenscheid vom 6. Dezember 1962 wurden der Beschuldigte und der Kontrolleur F. wegen. Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) mit je vier Monaten Gefängnis bestraft. Die - nichtstrafmaßbeschränkte - Berufung des Beschuldigten wurde durch Urteil der II. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 3. April 1963 - 11 Ms 58/62 (II - 38/63) - verworfen mit, der Maßgabe, daß die gegen ihn erkannte Strafe auf zwei Monate Gefängnis ermäßigt wurde. Die Vollstreckung der Strafe blieb zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Bewährungsfrist wurde durch Beschluß vom 6. Februar 1965 auf zwei Jahre abgekürzt. Durch Beschluß vom 14. August 1965 wurde die Strafe erlassen.
Die Strafkammer ging von folgendem Sachverhalt aus:
Als der. Beschuldigte im Jahre 1961 allein in Aachen weilte, kam er auf den Gedanken, wieder mit Angehörigen der Freikörperkulturbewegung Verbindung aufzunehmen, in deren Kreis er früher, jungverheiratet in Berlin, mit Ehefrau und Kindern unter Gleichgesinnten gesellige Tage verlebt hatte. Er gab im Sommer 1961 in der Zeitschrift "Eos" eine Anzeige auf, mit der er unter Hinweis auf sein Interesse für Fotografie Kontakt mit Angehörigen der Freikörperkulturbewegung suchte. Neben anderen antwortete auch der 66jährige F., der im Jahre 1954 wegen Vergehens gemäß § 175 StGB verurteilt worden war und der im Besitz zahlreicher pornographischer Bilder und Briefe war. Diese Zuschrift sagte dem Beschuldigten zu, da F. mitgeteilt hatte, er besitze in seinem Wohnort Meinerzhagen ein Gelände, das sich für Zwecke der Freikörperkultur eigne. Der Briefwechsel zwischen beiden führte schließlich dazu, daß sie sich in einem Café in Meinerzhagen trafen, wobei sich herausstellte, daß F. entgegen seiner früheren Mitteilung das erwähnte Gelände nicht zur Verfügung stand. Außerdem zeigte F. dem Beschuldigten Bilder aus dem freikörperlichen leben sowie Nacktaufnahmen, darunter auch pornographische. Der Beschuldigte zeigte sich interessiert. Beide fuhren dann noch am selben Tage in ein nahes Waldstück, wo F. einige Bilder vom Beschuldigten machte, zunächst in bekleidetem Zustande, dann auch nackt; ob unzüchtiger Art blieb ungeklärt.
Im April oder Mai 1962 trafen sich der Beschuldigte und F. wiederholt in Meinerzhagen und zu Autofahrten ins Sauerland. Bei diesen Gelegenheiten pflegten sie ihre gemeinsamen Interessen an pornographischen Bildern; teils verschaffte F. selbst dem immer interessierter werdenden Beschuldigten solche, teils wies er ihm Kaufgelegenheiten nach, wovon dieser auch Gebrauch machte.
Bei einem der Besuche des Beschuldigten in Meinerzhagen im Herbst 1961 begab er sich mit F. in dessen Wohnung. Dort entkleideten sich beide bis zur völligen Nacktheit und nahmen sodann zur Erregung und Befriedigung wollüstiger Empfindungen miteinander unzüchtige Handlungen vor, wobei jedenfalls der Beschuldigte in geschlechtliche Erregung geriet. Er faßte an den Geschlechtsteil F.s, und bei der folgenden Umarmung griff er den F. wollüstig von hinten an das Gesäß und zwischen die Beine. Dann legte sich der Beschuldigte auf eine Couch und faßte mit seiner Hand das Glied des neben ihm knieenden F. an, während dieser das gesteifte und aufgerichtete Glied des Beschuldigten umfaßte. Dann beugte sich F. über den breitbeinig auf der Couch liegenden Beschuldigten, nahm sein erregtes Glied in den Mund und saugte daran. Der Beschuldigte nahm seinerseits dann das Glied F.s in den Mund und saugte auch daran. Auch beugte sich F. auf der Couch nach vorn und der Beschuldigte griff ihm mit der Hand zwischen Bein und Hoden ans Gesäß.
Um ihre Wollustgefühle bei der Vornahme dieser Handlungen zu erhöben und sich später daran noch geschlechtlich erregen zu können, fertigten sie von den einzelnen Phasen dieser Handlungen durch Selbstauslöser eine Reihe von Fotos an.
Die Strafkammer führte aus, daß sie der Einlassung des Beschuldigten, die geschilderten Handlungen seien nur fotografische Posen und nicht unzüchtige Handlungen gewesen, nicht folge.
Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt worden war, als Dienstvergehen zur Last gelegt. Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 24. Februar 1965 würde er, der damals noch nicht zur Ruhe gesetzt war, mit Entfernung aus dem dienst bestraft, gleichzeitig wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag von 30 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die Kammer legte gemäß § 13 Abs. 3 BDO ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zugrunde und wertete das Verhalten des Beschuldigten als Dienstvergehen.
Zur Strafzumessung führte sie aus, daß die Verfehlungen sehr schwerwiegend seien; sie zögen nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung in aller Regel die Höchststrafe nach sich. Das müsse auch bei dem Beschuldigten gelten, insbesondere mit Rücksicht auf seihe Stellung als Lehrer in einer Truppenschule; durch seine strafgerichtlich abgeurteilte Handlungsweise sei er als solcher untragbar geworden. Der Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. November 1964 verfange nicht, da auch hierin für aktive Beamte die Strafe der Dienstentfernung wegen der Wiederholungsgefahr und der Auswirkungen der Tat als in aller Regel geboten angesehen und von der Höchststrafe nur abgesehen worden sei, weil es sich um einen Ruhestandsbeamten gehandelt habe.
Hingegen bejahte die Kammer die Voraussetzungen eines Unterhaltsbeitrages. Eine mildere Beurteilung ergebe sich daraus, daß F. der aktivere Teil gewesen sei und der Beschuldigte das Schädliche seines Tuns eingesehen habe und die Gründe für die Abkürzung der Bewährungsfrist auch hier gelten würden. Der Beschuldigte sei eines Unterhaltsbeitrages im Hinblick auf seine sonstige Unbestraftheit und seine den Anforderungen durchaus genügenden dienstlichen Leistungen nicht unwürdig. Bedürftig sei er jedoch nur teilweise und nur für eine Übergangszeit.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung eine mildere Strafe beantragt. Hierzu hat der Verteidiger ausgeführt, die Berufung verfolge den Zweck, die Bindungswirkung des § 13 Abs. 3 BDO aufzuheben. Allerdings liege auch, wenn ein Verstoß gegen § 175 StGB nicht nachgewiesen werden könne, ein Dienstvergehen vor, da sich der Beschuldigte nicht zur Herstellung von Fotos der geschilderten Art habe bereitfinden dürfen.
Für den Fall, daß es bei der im Strafurteil vertretenen Auffassung bleibe, sei jedenfalls die Höchststrafe nicht geboten. Wenn man davon ausgehe, daß dem Zurruhesetzungsantrag des Beschuldigten entsprochen werde; entfalle der wesentliche Einwand, er stehe noch im aktiven. Dienst und es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Diese Gefahr sei im übrigen auch objektiv gemäß dem im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten nicht vorhanden und ein Vergleich mit anderen Urteilen des Bundesdisziplinarhofes zeige, daß die Höchststrafe nicht angemessen sei.
III.
Die im Ergebnis auf Milderung der Strafe zielende Berufung des Beschuldigten hatte Erfolg.
Zwar faßte der Senat keinen Nachprüfungsbeschluß und hatte somit gemäß § 13 Abs. 3 BDO, ebenso wie die Kammer, von den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen, wonach sich der Beschuldigte in einem Fall eine Verfehlung gegen § 175 StGB hat zuschulden kommen lassen. Der Senat schloß sich auch der Auffassung des Strafurteils an, die entgegen der Meinung der Kammer nicht bindend ist, daß dem Beschuldigten nicht eine beschränkte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zugute gehalten werden kann. Im übrigen kam er aber zu der Überzeugung, daß die von der Kammer verhängte Höchststrafe nicht angemessen ist.
Nach § 9 Abs. 1 BDO sind bei dem Beschuldigten nach seiner Zurruhesetzung nur die Aberkennung oder die Kürzung des Ruhegehalts zulässig. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls sich der Beschuldigte noch im Dienst befände.
Die Kammer hat die Notwendigkeit der Höchststrafe im vesentlichen darauf gestützt, daß der Beschuldigte zur Tatzeit als Lehrer in der Bundeswehr tätig war. Indessen ist diese Betrachtungsweise zu vereinfachend, wobei dahingestellt bleiben konnte, ob insoweit nicht auch das inzwischen erfolgte Ausscheiden des Beschuldigten aus seiner früheren Dienststellung durch seine Pensionierung zu berücksichtigen wäre.
In der neueren Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes ist herausgestellt worden, daß eine homosexuelle Betätigung, besonders wenn es sich um einen einmaligen außerdienstlichen Fall handelt, einen Beamten nicht ohne weiteres untragbar macht. Voraussetzung hierfür ist, daß der Täter eine konkrete Gefährdung für den Dienst darstellt, was nicht gesagt werden kann, wenn das Verhalten nicht auf einem eingewurzelten Hang beruht, sondern es sich um eine durch besondere Umstände zu erklärende Episode ohne Wiederholungsgefahr handelt. (Urteile vom 21. Juli 1966 - III D 16/66 - und vom 7. Dezember 1966 - I D 60/65). So liegt es aber hier.
Zunächst besteht insofern ein wesentlicher Unterschied zwischen einer normalen Schule und einer Truppenschule, als es sich bei deren Angehörigen nicht um leicht, beeinflußbare Kinder oder Heranwachsende handelt, sondern besonders bei den Offizierslehrgängen um selbstbewußte, erwachsene Menschen, die das besonders gefährdete Entwicklungsalter hinter sich haben. Der Beschuldigte hat auch glaubhaft dargetan, daß seine Eigenschaft als Lehrer sich auf eine bloße dozierende Lehrtätigkeit beschränkt hat und daß seine Schüler im Grunde lediglich Teilnehmer an seinen Vorträgen waren, ohne daß sich das normalerweise zwischen Lehrer und Schüler bestehende Verhältnis entwickelt hätte. Dazu kommt, daß sich sein Fehlverhalten völlig im außerdienstlichen Bereich abgespielt hat und ein ähnlicher Vorfall im dienstlichen Bereich von vornherein unwahrscheinlich war. In Übereinstimmung damit steht die Aussage seines damaligen Dienstvorgesetzten, des Oberleutnants Schrabe, im Strafverfahren, nach der der Beschuldigte im dienstlichen Bereich stets korrekt war und nicht die geringsten Vorfälle der hier in Rede stehenden Art bekanntgeworden sind.
Das ändert zwar nichts daran, daß auch das außerdienstliche Verhalten des Beschuldigten Auswirkungen auf seine Dienststellung hatte und daher disziplinar relevant war. Aber diese Auswirkung hält sich in Grenzen, besonders wenn man die besonderen Umstände bei dem fraglichen Vorfall vom Herbst 1961 berücksichtigt. Der Beschuldigte war durch die Verlegung der Truppenschule nach Eschweiler und Aachen dem Kreis seiner Familie entzogen worden und befand sich in einem Milieu, zu dem er keinen Zugang fand, so daß er sich vereinsamt fühlte. In dieser Situation traf er durch Zufall auf einen Mann, der - was ihm nicht bekannt war - vorbestrafter Homosexueller war und offenbar zielbewußt den Beschuldigten seinen Wünschen zugänglich zu machen wußte. Dieser selbst ist offensichtlich kein anlagemäßiger Homosexueller; vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß er sich, so unerklärlich das auch für einen normal Veranlagten sein muß, in einer besonderen Situation schwach und nachgiebig erwies. Die von der Kammer für die Strafbemessung besonders betonte Wiederholungsgefahr liegt daher außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit.
Der Senat kam unter diesen Umständen zu der Überzeugung, daß die Aberkennung des Ruhegehalts eine zu schwere Strafe für den Beschuldigten wäre und eine Ruhegehaltskürzung die angemessene Strafe ist. Bei deren Bemessung war zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte zwar einerseits noch ein privates Einkommen hat, daß er aber andererseits durch die Ausbildung der beiden Töchter und seinen Hausbau erheblich belastet ist. Eine Kürzung von einem Zehntel, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren, erschien angemessen.
Da der Beschuldigte ein Dienstvergehen begangen hat, waren ihm gemäß § 98 Abs. 1 BDO die Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, in dem er sein Ziel einer milderen Bestrafung erreicht hat, wurden gemäß § 99 Abs. 1 BDO dem Bund auferlegt.
gez. Dr. Leußer
gez. Dr. Hammerschlag
gez. Dr. Bücker
gez. Müller