Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1959, Az.: VIII ZR 18/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 18/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 20.12.1957

Prozessführer

1. der Firma Franz D., offene Handelsgesellschaft in K., Ka.straße ..., vertreten durch die Beklagten zu 2),

2. deren persönlich haftenden Gesellschafter, nämlich a) den Kaufmann Hans Kl. in K., Kl., b) der Kauffrau Betti D. in K., Friedrich-S.-Straße ... b,

Prozessgegner

die Firma Klö. & W., Kommanditgesellschaft in Do., T.straße ..., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Konsul Peter R. und Kaufmann Paul W., beide in D., K. Straße ...,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Dezember 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin finanzierte Geschäfte der Wirtschaftsgenossenschaft der Fleischwarenindustrie, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in Köln (nachstehend: Wirtschaftsgenossenschaft), über deren Vermögen am 9. Februar 1955 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bis dahin waren deren geschäftsführende Vorstandsmitglieder die Zeugen E. und F..

2

Für die Kreditgewährung war ein zwischen der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft am 16. Juli 1953 mündlich abgeschlossener Vertrag maßgebend, der von der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 1953 bestätigt wurde, das auch von der Wirtschaftsgenossenschaft unterschrieben wurde (Photokopie Anl. 1 am Ende der GA). Darin heißt es unter Nr. 1, die Klägerin beteiligte sich an der Finanzierung der von der Wirtschaftsgenossenschaft durchzuführenden Importgeschäfte, bei denen es sich um die Importe aus den Gegenseitigkeitsgeschäften Deutschland (Dosenschinken) - USA (Speck) handele. Vorgesehen war (Nr. 2), daß die Klägerin zur Durchführung dieser Geschäfte einen Gesamtbetrag bis zur Höhe von 500.000 DM - zum Zinssatz von 9 1/2 % - bereitstellte. Dieser Betrag wurde jedoch später zeitweise bis auf drei Millionen DM erhöht, Nr. 3 Buchstabe a, besagt, zur Sicherung der Forderungen übereigne die Wirtschaftsgenossenschaft die ankommende Ware sofort bei ihrer Ankunft an die Klägerin; die Übereignung werde in der Weise durchgeführt, daß für jede einzelne Partie ein noch zu vereinbarender Übereignungsvertrag unter Übergabe der Dokumente von der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft ausgefertigt und unterzeichnet werde. Buchstabe b bestimmt, die Wirtschaftsgenossenschaft werde sofort nach dem Verkauf der Ware die ihr aus dem Verkauf zustehenden Forderungen an die Klägerin abtreten.

3

Entsprechend Nr. 3 a wurden Sicherungsübereignungen u.a. in drei schriftlichen Verträgen vom 10. Juni 1954 (Photokopien Anlagen 3, 4 und 5 a.a.O.) vorgenommen. Diese Verträge betrafen: Schmalz, ohne Herkunftsangabe, USA-Rückenspeck und argentinischen Rückenspeck (Anlage 3), Schweineschmalz, ohne Herkunftsangabe, Bäuche aus Belgien, Rückenspeck aus Frankreich, Bäuche und Speck aus Italien (Anlage 4) sowie Bäuche aus Argentinien und Rücken aus Italien (Anlage 5). In den drei Verträgen heißt es übereinstimmend, die Wirtschaftsgenossenschaft übereigne zur Sicherheit für alle Verpflichtungen, die sich jetzt oder in Zukunft ergeben, der Klägerin die im einzelnen genau nach Art und Gewicht, Lagerungsort und Speditions- und Lagerfirma aufgeführten Bestände; das Eigentum daran gehe mit Abschluß dieses Vertrages an die Klägerin über; die Übergabe werde dadurch ersetzt, daß die Wirtschaftsgenossenschaft ihren Anspruch auf Auslieferung der übereigneten Partien an die im einzelnen aufgeführten Speditions- und Lagerfirmen an die Klägerin abtrete. Die Verträge enthalten nochweitere eingehende Bestimmungen über die Berechtigung der Wirtschaftsgenossenschaft, die übereignete Ware - nach Freigabe durch die Klägerin - zu verkaufen, über ihre Verpflichtung, die aus diesen Verkäufen entstehenden Forderungen an die Klägerin abzutreten usw. Schon am 10. August 1953 hatte die Wirtschaftsgenossenschaft der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Ferngespräch vom 8. August 1953 ihre Zusage bestätigt, daß sie, die Wirtschaftsgenossenschaft, für den Einkauf von Därmen in den USA im Rahmen ihres Gegenseitigkeitsgeschäfts unter den gleichen Bedingungen wie bei Speck Beträge von der Klägerin - bis in einer Höhe von zunächst 250.000,- DM - in Anspruch nehmen könne (Anlage. 2 a.a.O.).

4

Am 29. Oktober 1954 kaufte die Wirtschaftsgenossenschaft von einer Firma Ernst L. in D. acht Fässer chinesische Schweinedärme zum Preise von 22.312,50 DM, Darüber wurde der Wirtschaftsgenossenschaft von der Firma L. am gleichen Tage eine entsprechende Rechnung (Nr. 3419) erteilt (Anlage 6 a.a.O.). Die Ware wurde noch am 29. Oktober 1954 zur Beklagten zu 1 gebracht. Am 30. Oktober 1954 übersandte die Wirtschaftsgenossenschaft der Klägerin ein Schreiben, in dem es heißt (Photokopie Anlage 7 a.a.O.):

"Wir haben von der Firma Ernst L., D. folgende Ware übernommen: (Es folgen genaue Warenbezeichnung und Rechnungspreise).

Als weitere Absicherung Ihrer Forderung übereignen wir Ihnen diese Ware unter den üblichen Bedingungen.

Die Ware wird bei der Fa. Franz Di., K. (= Beklagte zu 1) auf Lager genommen."

5

Wenige Tage danach wurden Mängel an den Schweinedärmen festgestellt. Daraufhin ließ die Wirtschaftsgenossenschaft die acht Fässer am 18. November 1954 bei der Beklagten zu 1 abholen und zu der Firma Ernst L. nach Düsseldorf zurückschaffen. Darüber berichtete die Beklagte zu 1 der Wirtschaftsgenossenschaft am gleichen Tage, wie folgt (Photokopie Anlage 8 a.a.O.):

"Gemäß telefonischer Zusage Ihres sehr geehrten Herrn F. und Frau S. habe ich heute die mir kürzlich angedienten 8 Fäßchen chinesischer Schweinedärme an einen LKW der Firma Heinz A. ...

(= Frachtführer) gegen Quittung ausgehändigt. Der Ordnung halber bitte ich Sie, mir das telefonisch gegebene Einverständnis zu der Aushändigung dieser Ware noch schriftlich zu bestätigen".

6

Die zurückgeschafften Därme wurden bei der Firma L. untersucht und die Fässer mit mangelhaftem Inhalt gegen solche mit einwandfreier Ware umgetauscht. Sämtliche Fässer wurden der Beklagten zu 1 am 24. November 1954 erneut übergeben.

7

Die Ware blieb bei dieser Beklagten, die sie später verarbeitete, und am 19. April 1955 an die seit dem 9. Februar 1955 im Konkurs befindliche Wirtschaftsgenossenschaft folgendes Schreiben richtete:

"Ich habe mit Ihnen buchmäßig noch die acht Fäßchen chinesischer Schweinedärme abzurechnen, die ich von Ihnen übernommen habe. Wie ich Ihnen damals schon sagte, entsprachen diese Schweinedärme nicht den mir aufgegebenen Kalibern. Die Ware wurde 2 mal getestet und auf Grund dieses Prüfungsergebnisses übernehme ich die Ware wie folgt:

4 Fäßchen als Kaliber 30-32 mm

4 Fäßchen als Kaliber 32-34 mm

u.ü.V. habe ich Ihr Konto wie folgt erkannt:

4 × 625=2.500 D'bd.Kal. 30-32 mm a) DM 3,90=DM9.750,00
4 × 625=2.500 D'bd.Kal. 32-34 mm a) DM 2,94=DM7.350,00
DM17.100,00

Ich bitte um gleichlautende Buchung ..."

8

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung; die Beklagte zu 1 habe durch die Verarbeitung und den Verkauf der Därme ihr Sicherungseigentum an den Därmen verletzt. Zum Beweise ihres Sicherungseigentums beruft sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Abmachungen mit der Wirtschaftsgenossenschaft. Sie behauptet, diese habe die Därme bei der Beklagten zu 1 nur eingelagert, diese hatten auch sonst nie Eigentum an dieser Ware erworben.

9

Die Beklagten bestreiten ein Sicherungseigentum der Klägerin und behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Därme bereits am 29. Oktober 1954 von der Wirtschaftsgenossenschaft gekauft und zu Eigentum erworben; Übernahme der Därme zur - unentgeltlichen - Verwahrung sei niemals vereinbart worden.

10

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 22.312,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen ihre Verurteilung auf die Klage gerichtet hat, war erfolglos.

11

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

12

A.

(Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignung).

13

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe an den im Streit befangenen chinesischen Schweinedärmen rechtswirksam Sicherungseigentum erlangt.

14

Dem Schreiben der Wirtschaftsgenossenschaft vom 30. Oktober 1954 entnimmt es ihren eindeutigen Willen, auf die Klägerin Sicherungseigentum zu übertragen. Darin seien auch, so führt es aus, die dingliche Einigung und die erforderliche Besitzübergabe hinreichend zum Ausdruck gebracht, ebenso die zu übereignende Ware und die Forderung, zu deren Sicherung die Übereignung erfolgen solle, genügend erkennbar bezeichnet. Aus den Worten, daß "unter den üblichen Bedingungen übereignet" werde und daß die Sachen von der Beklagten zu 1 "auf Lager genommen" worden seien oder genommen würden, ergab sich nach seiner Auffassung mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Besitzverschaffung nach § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs der Wirtschaftsgenossenschaft gegen die Beklagte zu 1 als "Lagerhalterin" erfolgen sollte. Daß nicht ausdrücklich von einer solchen Abtretung gesprochen worden ist, hält es für belanglos, weil mit dem Hinweis auf die "üblichen Bedingungen" und durch den Gebrauch der Horte, daß die Übereignung "zur weiteren Absicherung" der Forderung der Klägerin erfolge, für die beiden Vertragspartner und auch für jeden objektiven Betrachter hinreichend klar und bestimmt auf die der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft zugrunde liegenden Bedingungen, insbesondere auf den hierfür maßgeblichen Vertrag vom 16./17. Juli 1953 verwiesen worden sei. Das Schreiben vom 30. Oktober 1954 stelle, so führt es weiter aus, den in der Grundvereinbarung vom 17. Juli 1953 "für jede einzelne Partie von Waren noch zu vereinbarenden Übereignungsvertrag" oder doch das Angebot zu einem solchen dar. Auf Grund der Aussagen der im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen J. und Fr. stellt es fest, daß dieses Angebot von der Klägerin auch spätestens mit dem Zugang des Schreibens vom 30. Oktober 1954 angenommen worden ist.

15

Es ist der Auffassung, es sei auch kein besonderer "förmlicher" Übereignungsvertrag erforderlich gewesen, wie er in drei anderen Fällen hinsichtlich anderer Waren zwischen der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft am 10. Juni 1954 abgeschlossen worden sei (Anlagen 3 bis 5 a.a.O.). Dazu führt es aus, diese besondere Förmlichkeit sei zwar in der Grundvereinbarung vom 17. Juli 1953 (unter Nr. 3 a) vorgesehen gewesen, jedoch schade das Abstandnehmen von dieser nach den §§ 127, 126 Abs. 2 BGB zu beurteilenden Förmlichkeit in solchen Fällen nicht, in denen die Beteiligten, nämlich die Klägerin und die Wirtschaftsgenossenschaft, wie hier bei der Sicherungsübereignung vom 30. Oktober 1954 erkennbar und in einer von beiden Teilen gemäß den Aussagen der Zeugen Jeske, Friedrich, E. und F. unbeanstandet gebliebenen Weise von dieser gewillkürten, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Form abgesehen hätten.

16

Das Berufungsgericht stellt schließlich weiter fest, das Sicherungseigentum der Klägerin habe sich auch auf die am 24. November 1954 gelieferte, umgetauschte Ware erstreckt.

17

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und die Auslegung von individuellen Willenserklärungen zum Inhalt haben, enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten und halten auch gegenüber den auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand. Diese rügt zwar auch Verletzung der Vorschriften der §§ 126, 127, 133, 138, 929, 931 und 934 BGB. Ihre Ausführungen kommen aber insoweit im wesentlichen auf eine anderweite Auslegung und eine andere Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien und der Beweisaufnahme hinaus, die im Revisionsrechtszug nicht zulässig ist.

18

1.

a)

Die Revision meint, weil sich die Grundvereinbarung vom 17. Juli 1953 nach ihrer Nr. 1 auf Importe aus Gegenseitigkeitsgeschäften Deutschland (Dosen-Schinken) - USA (Speck) bezogen habe, sei die Auslegung des Berufungsgerichts, darunter falle auch noch eine Übereignung chinesischer Därme denkgesetzlich unmöglich, dieses habe die Grenzen seiner Auslegung überschritten. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

19

Richtig ist zwar, daß nach der Grundvereinbarung zunächst nur die Finanzierung solcher beschränkten Importgeschäfte (mit einer Kreditsumme bis zur Höhe von 500.000 DM) vorgesehen war. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist aber der Kredit später zeitweise bis auf drei Millionen DM erhöht worden, auch ist der Einkauf von Därmen aus den USA eingeschlossen (Schreiben vom 10. August 1953, Anlage 2 a.a.O) und sind schließlich auch Schmalz (d.h. nicht nur Speck) und Speck, Bäuche und Rücken auch aus anderen Ländern als den USA (nämlich aus Argentinien, Belgien, Italien und Frankreich) übereignet worden (Verträge vom 10. Juni 1954 Anlagen 3 bis 5 a.a.O.). Bei dieser Sachlage, ist die Auslegung des Berufungsgerichts, durch den Wortlaut der Grundvereinbarung (Nr. 3 a), in dem von ankommender Ware schlechthin gesprochen ist, werde die Übereignung anderer Ware im Rahmen des Kreditabkommens nicht dahin beschränkt, daß die Übereignung chinesischer Schweinedärme im Rahmen dieses Abkommens ausgeschlossen sei, nicht unmöglich, zumal diese Übereignung im Schreiben vom 30. Oktober 1954 ausdrücklich "als weitere Absicherung" bezeichnet worden ist.

20

b)

Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, die Erklärung im Schreiben vom 30. Oktober 1954 "unter den üblichen Bedingungen" sei zu ungewiß, auch sei aus dem Schreiben nicht zu erkennen, welche Forderung gesichert sei. Es war jedenfalls Sache des tatrichterlichen Ermessens und der Auslegung des Berufungsgerichts, wenn es darin in Verbindung mit dem übrigen unstreitigen Sachverhalt einen für die Klägerin und die Wirtschaftsgenossenschaft, aber auch für jeden objektiven Betrachter hinreichend klaren Ausdruck dafür gesehen hat, daß die Übereignung "zur weiteren Absicherung der Forderung" der Klägerin aus dem Kreditabkommen erfolge. Dabei war es jedoch unerheblich, ob die Klägerin gerade den Einkauf auch dieser Schweinedärme bei der Firma L. finanziert hatte. Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen ist, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 4. Juli 1957 unter III die Finanzierung des Einkaufs der chinesischen Schweinedärme bei der Firma L. durch die Klägerin bestritten hatte.

21

c)

Vergeblich rügt die Revision auch, in dem Schreiben der Wirtschaftsgenossenschaft vom 30. Oktober 1954 könne nicht die für eine Sicherungsübereignung nach §§ 929, 931 BGB erforderliche Abtretung des Herausgabeanspruchs erblickt werden. Für diese Abtretung ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich, sogar stillschweigend erfolgen. Es bedarf dazu weder einer Mitwirkung noch einer Zustimmung, noch einer Anzeige an den Dritten, in dessen Besitz sich die zu übereignende Sache befindet. Ob eine Abtretung erfolgt ist, ist lediglich eine Auslegungsfrage. Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch darauf, daß an eine Übereignung nach § 931 BGB bei eindeutig erklärtem Willen zur Eigentumsübertragung, den es ebenso wie den Erwerbswillen der Klägerin aus im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen festgestellt hat, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können (RGZ 135, 85, 885 Staudinger BGB, 11. Aufl. § 931 Rand Nr. 4, 5; Palandt, BGB 17. Aufl. § 931 Anm. 3 c, Erman BGB 2. Aufl. § 931 Anm. 4).

22

2.

Nach allem kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht in dem Schreiben der Wirtschaftsgenossenschaft vom 30. Oktober 1954 ein rechtswirksames Angebot zum Abschluß eines (zusätzlichen) Sicherungsübereignungsvertrages über die chinesischen Därme im Rahmen des Kreditvertrages erblickt, das von der Klägerin, wie es auf Grund der Beweisaufnahme tatrichterlich festgestellt hat, auch angenommen worden ist. Dabei hat es auch nicht, wie die Revision rügt, die Bedeutung des § 127 BGB verkannt. Nach dieser Vorschrift gelten im Zweifel die Vorschriften des § 126 BGB auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form, während § 125 Satz 2 BGB besagt, ein Rechtsgeschäft, welches der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form ermangelt, sei im Zweifel nichtig, und § 154 Abs. 2 BGB, ein Vertrag gelte im Zweifel dann als nicht geschlossen, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden ist. Nach Nr. 3 a) der Grundvereinbarung sollte allerdings die Übereignung in der Weise durchgeführt werden, daß für jede einzelne Partie ein noch zu vereinbarender Übereignungsvertrag unter Übergabe der Dokumente von der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft ausgefertigt und unterzeichnet werden sollte. Es spricht nun schon mehr dafür, daß in dieser Vorschrift nur eine Ordnungsvorschrift zu sehen ist; denn für die Annahme, daß etwa damit eine Form für den rechtsgeschäftlichen Abschluß hätte bedungen werden sollen, fehlt es an sich an einem vernünftigen Anhalt (vgl. RGZ 135, 85, 89). Würde aber die vorgesehene Beurkundung nur Beweiszwecken haben dienen sollen, dann würde schon deshalb die Auslegungsregel des § 154 BGB keine Anwendung finden können (RG SeuffArch 83 Nr. 75 S. 125 Mitte; BGB RGRK 10. Aufl. § 154 Anm. 2 mit weiteren Nachweisen; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 154 Nr. 5). Für § 125 Satz 2 BGB kann kaum etwas anderes gelten. Es kann dies jedoch dahingestellt bleiben; denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich auf Grund der Aussagen der Zeugen J., Fr., E. und F. festgestellt, daß die Parteien von der gewillkürten, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Form erkennbar abgesehen haben. Es hat also den Nachweis für die jederzeit mögliche nachträgliche Abrede der Abänderung dieser Vorschrift der Grundvereinbarung als erbracht angesehen. Eine Übergabe von "Dokumenten", z.B. Lagerschein, Ladeschein Konnossement usw. kam nicht in Betracht, weil solche hier nicht ausgestellt worden sind. Der Inhalt der Rechnung der Firma L. vom 29. Oktober 1954 ist dagegen fast wörtlich in das Schreiben vom 30. Oktober 1954 aufgenommen.

23

3.

Hinsichtlich der bei der Firma L. umgetauschten Därme hat das Berufungsgericht (auf S. 25/26 seines Urteils) ausgeführt, es fehle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Beweis dafür, daß die Klägerin nur an der ursprünglichen, am 29. Oktober 1954 von der Firma L. gelieferten, teilweise fehlerhaften Ware, nicht aber an der am 24. November 1954 gelieferten Ware Sicherungseigentum erlangt habe. Der Revision ist darin beizutreten, daß diese Ausführungen - für sich allein betrachtet - rechtsirrig sind, weil damit die Beweislast verkannt sein würde. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesen aus dem Zusammenhang gerissenen Erwägungen; denn es fährt fort, "sei aber nach allem - auf die Ausführungen dazu ist noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen - als erwiesen anzusehen, daß die Beklagte zu 1 lediglich Verwahrerin der Ware (Schweinedärme) gewesen und geblieben sei, dann sei der Umtausch letztlich nur im Interesse der Klägerin erfolgt. Alsdann sei aber wiederum davon auszugehen, daß die Wirtschaftsgenossenschaft allein im Interesse der Klägerin, insbesondere, um dieser vollwertiges Sicherungseigentum zu verschaffen, den Umtausch durchgeführt habe". Es stellt weiter fest, die Wirtschaftsgenossenschaft habe auch die umgetauschte Ware nur mit dem Willen, auch an ihr nur Eigentum (Sicherungseigentum) für die Klägerin zu erlangen, der schon die ursprüngliche Ware gehört habe, wieder entgegengenommen; sie habe insoweit nur in Stellvertretung für die Klägerin ("Geschäft, wen es angeht") gehandelt. Diese Feststellungen hat es auf Grund des Inhalts des Schreibens der Beklagten zu 1 an die Wirtschaftsgenossenschaft vom 18. November 1954 (Anlage 8 a.a.O.) und des Ergebnisses der Beweisaufnahme insbesondere der Aussage des Zeugen E., wonach, wie das Berufungsgericht ausführt, eine andere Beurteilung ausgeschlossen sei, getroffen.

24

Wenn das Berufungsgericht hier auch nur die Aussage des Zeugen E. im einzelnen erwähnt hat, so hat es sich doch auch ausdrücklich auf die gesamte Beweisaufnahme bezogen. Dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, daß es damit insbesondere auch die Aussage des Zeugen Fr. gemeint hat, die es an einer anderen Stelle seines Urteils (S. 11) gewürdigt hat und der zu entnehmen ist, daß die Klägerin von dem Austausch Kenntnis hatte. Es ist nach allem aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht auch hinsichtlich der umgetauschten Därme das Sicherungseigentum der Klägerin als erwiesen und die für die Beklagte zu 1 an sich sprechende Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB als widerlegt angesehen hat; denn es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Klägerin mit dem Austausch einverstanden war, und es ist festgestellt, daß die Wirtschaftsgenossenschaft an den ausgetauschten Därmen unmittelbar für die Klägerin Eigentum erworben hat.

25

Die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Sicherungseigentums der Klägerin enthalten auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten. Sonstige Angriffe aus § 286 ZPO sind insoweit auch nicht erhoben. Auf die Rügen der Revision im Übrigen hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Eigentums Vermutung ist in anderem Zusammenhang einzugehen.

26

4.

Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, die Unterlassung des Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des streitigen Sicherungsübereignungsvertrages von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er eine unzulässige Übersicherung der Klägerin oder eine Knebelung der Schuldnerin darstelle, verstoße gegen § 286 ZPO und § 138 BGB. Zu einer solchen Prüfung boten nämlich der unstreitige und der von den Parteien sonst vorgetragene Sachverhalt hier keinen hinreichenden Anhalt. In dem von der Revision angezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 1957 S. 5 war nur allgemein, ohne Beweisantritt, behauptet, die Klägerin habe "offenbar bei der von ihr beherrschten Wirtschaftsgenossenschaft am 30. Oktober 1954 versucht, sich dingliche Rechte an einer Ware zu verschaffen", die bereits am Tage zuvor der Beklagten zu 1 übereignet worden sei. Es wäre jedoch Sache der Beklagten gewesen, nähere Einzelheiten darüber vorzutragen, aus denen sich ergab, inwiefern die Wirtschaftsgenossenschaft von der Klägerin beherrscht und wodurch sie von ihr "geknebelt" worden ist. Von Amts wegen auf diese angebliche Beherrschung und Knebelung einzugehen, hatte das Berufungsgericht hier um so weniger Anlaß, als die Beklagte ihren abgewiesenen Widerklaganspruch, der mittelbar auf Beherrschung der Wirtschaftsgenossenschaft durch die Klägerin gestützt war, im Berufungsrechtszuge nicht weiter verfolgt hat.

27

B.

(Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB).

28

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Beklagte zu 1 die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB spreche, so daß die Klägerin beweisen müsse, daß diese Beklagte weder am 29. Oktober 1954 Eigentümerin der Ware geworden, noch an diesem Tage oder zu einer späteren Zeit ein Recht an den Schweinedärmen erworben habe, das den Anspruch der Klägerin auf Ersatz wegen unerlaubter rechtswidriger Verletzung ihres Eigentums zu nichte mache oder gemacht habe. Diesen Beweis sieht es als erbracht an.

29

Dazu hat es ausgeführt, es habe sich kein Anhalt dafür ergeben, daß die Beklagte zu 1, wie sie ihrerseits vorgetragen habe, die Därme am 29. Oktober 1954 gekauft und zu Eigentum erworben habe und daß die Erlangung des unmittelbaren Besitzes an der Ware an diesen Tage oder auch nach dem erfolgten Umtausch am 24. November 1954 zum Zwecke der Eigentumsverschaffung gemäß § 433 Abs. 1 BGB an sie erfolgt sei. Es geht bei seiner Beweiswürdigung zunächst auf die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ein, das die Aussage des Zeugen Se. der die Darstellung der Beklagten zu 1, sie habe die Därme gekauft, für unglaubwürdig erachtet und der gegenteiligen Bekundung des Zeugen E., ein Verkauf sei nicht vorgenommen, gefolgt ist. Dieser Würdigung gegenüber verweist es auf das Berufungsvorbringen der Beklagten, die insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. angegriffen und ihrerseits weitere Zeugen: P. und St. benannt sowie nochmalige, und zwar eidliche Vernehmung von E. unter Gegenüberstellung, insbesondere mit ihrem Prokuristen Se. verlangt hat. Das Berufungsgericht hat den Zeugen E. erneut und die Zeugen P. und St. neu vernommen und dazu ausgeführt, auch das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei zum Nachteil der Beklagten ausgefallen. Der Zeuge E. sei bestimmt und klar bei seiner früheren Aussage geblieben und habe mit Nachdruck wiederholt, weder Ende Oktober 1954, speziell am 29. Oktober 1954, noch zu irgendwelcher anderen Zeit habe ein Verkauf und eine Übereignung der Därme an die Beklagte zu 1 stattgefunden; seine Aussage sei auch nicht durch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten und die von ihr angebotenen Beweismittel, insbesondere die nochmalige Vernehmung des Prokuristen Se., auszuräumen. Diesen halt es für unglaubwürdig, weil seinen Angaben über einen Verkauf und eine Übereignung der Ware an die Beklagte zu 1 die gesamten Umstände des Falles entgegenständen. Der Gutschriftenanzeige vom 19. April 1955 legt es mit Rücksicht darauf, daß sie erst nach 6 Monaten und über einen völlig willkürlichen Preis erteilt sei, ohne daß sich irgendeine Unterlage aus den Büchern der Beklagten ergebe, keinerlei Beweiswert bei.

30

Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin habe durch die auch uneidlich glaubhafte Aussage des Zeugen E. unter Ausräumung der zugunsten der Beklagten bestehende Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Beklagte zu 1 die hier in Frage stehende Ware nicht am 29. Oktober 1954 oder zu irgendeiner anderen Zeit gekauft und gemäß einem solchen Kauf zu Eigentum erworben habe. Sie habe auch nicht etwa die Ware von der Wirtschaftsgenossenschaft als Verkaufskommissionär im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit §§ 383 ff HGB übernommen und diese alsdann später im Wege des Selbsteintritts gemäß §§ 400 ff HGB für sich verwertet.

31

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich ebenfalls weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten. Soweit die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftsgenossenschaft sei am 30. Oktober 1954, bei Übereignung der Därme an die Klägerin, Eigentümerin der Därme gewesen, die Beklagte zu 1 sei es nicht gewesen und nicht geworden, beruhe auf einer Verletzung des § 1006 BGB, auf anfechtbarer Beweiswürdigung und auf ungenügender Beweiserhebung, kommen ihre Ausführungen im Ergebnis darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere zu ersetzen, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist.

32

1.

Die Revision verkennt nicht, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streite für die Beklagten, und daß das bedeutet, die Klägerin habe zu beweisen, daß die Beklagte zu 1 die chinesischen Därme nicht gekauft hat. Es liege jedoch keinerlei Anhalt dafür vor, daß sich das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei seiner Beweiswürdigung "von der Vorstellung habe leiten lassen, die Beklagte treffe die Gefahr der Beweislosigkeit für den käuflichen Erwerb der Därme". Der Revision ist insbesondere darin nicht zu folgen, die Aussage des Zeugen E. könne, sofern man ihr überhaupt Glauben schenke, höchstens der (positiven) Feststellung des Kaufs der Därme entgegenstehen, nicht aber zu der (negativen) führen, ein Kauf habe nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht ist jedenfalls in Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu der letzteren Feststellung gekommen. Es sagt zwar abschließend, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis durch die Aussage des Zeugen idD geführt. Zu dieser Schlußwürdigung ist es aber erst gekommen, nachdem es eingehend dargelegt hat, daß die gesamten Umstände des Falles gegen die - entgegengesetzte - Darstellung des Prokuristen Se. der Beklagten zu 1 sprächen.

33

Die Beklagten hätten nun zwar den Erwerb des Eigentums der Beklagten zu 1 begründende Tatsachen nicht einmal zu behaupten brauchen. Nachdem sie sich aber auf einen oder auf bestimmte Vorgänge berufen haben, welche die Beklagte zu 1 zur Eigentümerin gemacht haben sollen und nachdem dieses Vorbringen, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, von ihm als widerlegt angesehen worden ist, war es bei der Freiheit, die ihm § 286 ZPO in der Bildung seiner Überzeugung von dem Bestehen oder Nichtbestehen in Betracht kommender Tatsachen einräumt, durchaus in der Lage, die für die Beklagte zu 1 sprechende Eigentumsvermutung als entkräftet anzusehen (RG JW 1910, 390; RG JW 1923, 229; RG WarnRspr. 1925 Nr. 27 S. 39).

34

2.

Das Berufungsurteil hat auch weder eine sachentsprechende Beurteilung von Beweismitteln vermissen lassen (BGHZ 3, 162, 175), noch hat es wichtigen, sich aus dem Fall selbst und der Lebenserfahrung ergebenden Prozeßstoff übergangen, noch hat es Erfahrungssätze (Regeln des Lebens) nicht beachtet, wie die Revision rügt.

35

a)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Aussage des Zeugen E. sei "in sich geschlossen klar und bestimmt". Die Revision meint, es habe dabei nicht gewürdigt, daß E. in erster Instanz sich geäußert habe, er wisse nicht mehr genau, ob er oder der Zeuge Fritz Kl. den Beklagten zu 2 a gefragt habe, ob dieser Ware für die Wirtschaftsgenossenschaft einlagern könne, sowie daß Eich sich auch nicht mehr habe entsinnen können, ob zwischen ihm und der Klägerin hinsichtlich dieses Geschäfts weitere Vorgänge stattgefunden haben. Sie verweist weiter darauf, im zweiten Rechtszuge habe Eich auf Vorhalt der Aussage des Zeugen P. ausgesagt, er könne sich nicht mehr erinnern, mit P. bei der Beklagten zu 1 gewesen zu sein und mit dem Mitinhaber Kl. gesprochen zu haben, auch nicht mehr daran, bei dem von P. erwähnten Besuch auf eine Zahlungsmahnung Kleins erwidert zu haben: "Wir (die Wirtschaftsgenossenschaft) haben ja noch die Därme zu verrechnen".

36

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht jedoch nicht genötigt, auf jede Einzelheit der Aussage des Zeugen E., der sich nach der mit der Revision nicht anfechtbaren Würdigung des Berufungsgerichts in den von ihm als entscheidend angesehenen Fragen als sicherer Zeuge erwiesen hat, einzugehen. Dazu hatte es umso weniger Anlaß, als es seine Aussage durch Gegenüberstellung mit dem Zeugen P. überprüft, etwa entgegenstehende Urkunden, wie die sog. Gutschriftenanzeige der Beklagten zu 1 vom 19. April 1955, als entkräftet angesehen und nähere Umstände angeführt hat, die für die Richtigkeit seiner Aussage sprechen.

37

b)

Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, der Aussage des Zeugen F., "die Wirtschaftsgenossenschaft habe die Ware zu Geld machen wollen, der Firma L. habe ein entsprechender Betrag auf die Forderung der Wirtschaftsgenossenschaft gutgeschrieben werden sollen", im Sinne eines - alsbaldigen - Weiterverkaufs an die Beklagte zu 1 zu werten, von dem der Zeuge F., auf dessen erneute Vernehmung in der Berufungsinstanz auch die Beklagten ausdrücklich verzichtet haben, nichts weiß. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang von der Aussage des Zeugen P. und von den chinesischen Därmen als einer "leicht verderblichen" Ware spricht, ist zu bemerken, daß P. diese Ware nicht als leicht verderblich bezeichnet, sondern nur als seine persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht hat, er schließe es aus, daß die Beklagte die Därme für die Wirtschaftsgenossenschaft in unentgeltliche Verwahrung genommen habe; denn sie hätte nie die Gefahr übernommen, daß die bei ihr hinterlegte Ware "verderbe". Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Teil der Aussage des Zeugen P., die es im Übrigen ausdrücklich gewürdigt hat, übersehen haben könnte, liegt keinerlei Anhalt vor. Es war auch Sache seines tatrichterlichen Ermessens, wie es die Bekundung des Zeugen P., E. habe einmal auf eine im Auftrage der Beklagten erfolgte Mahnung P. erklärt, "Wir haben ja noch die Därme zu verrechnen", wertete. Seine Würdigung, aus dieser Bemerkung ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Verkauf und eine Übereignung an die Beklagte zu 1, ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

38

c)

Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, der Aussage des Zeugen E. Glauben zu schenken, obwohl dieser Vorstandsmitglied der Wirtschaftsgenossenschaft gewesen war und als solcher ein Interesse daran hatte, sich nicht durch seine eigene Aussage dem Vorwurf auszusetzen, er habe insofern unredlich gehandelt, als er die Schweinedärme mehrfach übereignete, nämlich einmal an die Beklagte zu 1 in Erfüllung eines mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages und außerdem zur Sicherung an die Klägerin, sowie er habe die Geschäfte der Wirtschaftsgenossenschaft, obwohl sie schon konkursreif war, fortgeführt. Dafür, daß das Berufungsgericht dieses eigene Interesse des Zeugen E. übersehen und deshalb nicht berücksichtigt haben könnte, liegt keinerlei Anhalt vor. Der Vorwurf der Doppelübereignung ist dem Zeugen von der Beklagten auch ausdrücklich gemacht (Schriftsatz vom 8. Mai 1957 S. 6). Das Berufungsgericht hat ihn aus tatrichterlichen Erwägungen als widerlegt angesehen.

39

d)

Richtig ist, daß das Berufungsgericht seine uneingeschränkte Anerkennung der Darstellung des Zeugen E. was die Frage des Verkaufs und der Übereignung der Därme an die Beklagte zu 1 anbelangt, d.h. die Feststellung, ein solcher Verkauf und eine Übereignung seien nicht erfolgt, und die darin liegende Ablehnung der Darstellung des Zeugen Se. auf "die besonderen Umstände des Falles" stützt. Die Revision würdigt aber die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts nicht richtig, wenn sie meint, dieses habe solche allein darin gefunden, daß die Wirtschaftsgenossenschaft die Därme von der Firma L. bezogen habe, um dadurch ihre Forderungen an diese zu verringern. Es hat diesen Ankauf zwar als Notkauf gewürdigt und daraus in Verbindung damit, daß die Wirtschaftsgenossenschaft kein eigenes Lager hatte, den Schluß gezogen, es sei verständlich und nicht ungewöhnlich, wenn sie sich zur Auslieferung und zur Verwahrung der Ware an die mit ihr in Geschäftsverbindung stehende Beklagte zu 1 wandte. Die besonderen Umstände, aus denen es einen Kauf und eine Übereignung der Ware an die Beklagte zu 1 als widerlegt angesehen hat, waren aber erkennbar andere, nämlich vor allem, daß sich bei dieser Beklagten - bis auf die erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Wirtschaftsgenossenschaft an diese herausgegangene sog. Gutschriftenanzeige vom 19. April 1955 - keinerlei Buchungsvorgänge oder sonstigen Unterlagen befinden, die auf einen Kauf und eine. Übereignung hindeuten könnten. Das hat das Berufungsgericht als völlig ungewöhnlich bezeichnet, ebenso wie, daß eine Firma, die eine Ware fest gekauft und schon übereignet erhalten haben will, erst nach 6 Monaten der verkaufenden Firma, nachdem diese in Konkurs geraten ist, schreibt, "sie übernehme die Ware" zu einem willkürlich errechneten Preise, der weder näher belegt noch jemals vorher erörtert ist.

40

e)

Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, wie die Revision meint, daß ein Kaufmann einmal einen größeren Posten Ware für eine Firma, mit der er längere Zeit in Geschäftsverbindung gestanden hat, in unentgeltliche Verwahrung nimmt. Das Berufungsgericht hat das hier jedenfalls aus unangreifbaren tatrichterlichen Erwägungen festgestellt. Auch in diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß kein Anhalt dafür vorliegt, daß chinesische Därme, die zunächst einen längeren Transport überstehen müssen, eine leicht verderbliche Ware sind, ferner auch nicht dafür, daß die Därme, wenn auch von einer bestimmten Zeit nicht gesprochen ist, auf eine "unabsehbar lange Zeit" unentgeltlich aufbewahrt werden sollten, zumal die Beklagte zu 1 jederzeit die Rücknahme der Ware hätte verlangen können (§ 696 Satz 1 BGB). Die Därme sind auch bei der Beklagten zu 1 erst am 29. Oktober 1954 angeliefert und zwischen dem 18. und 24. November 1954 zum Teil umgetauscht, während über das Vermögen der Wirtschaftsgenossenschaft bereits am 9. Februar 1955 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

41

f)

Ebensowenig widerspricht es "den Regeln des Lebens", wie die Revision unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten zu 1 an die Wirtschaftsgenossenschaft vom 18. November 1954 meint, daß eine Firma, die eine Ware aus Gefälligkeit in unentgeltliche Verwahrung genommen hat, diese Ware dem Verwahrer gegenüber als "angedient" bezeichnet. Dieses Schreiben auszulegen war im übrigen Sache des Berufungsgerichts. Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es seinen Inhalt als neutral bezeichnet und aus ihm keine Schlüsse, weder für noch gegen die Klägerin noch für oder gegen die Beklagte gezogen hat.

42

g)

Unerheblich ist auch, daß die Klägerin in ihren Schriftsätzen den damaligen Besitz der Beklagten zu 1 einmal als auf Leihe, dann als auf Verwahrung oder Lagerung und schließlich hilfsweise als auf Verkaufskommission beruhend bezeichnet hat. Darin brauchte das Berufungsgericht noch keinen gegen die Klägerin sprechenden Wechsel in ihrer Sachdarstellung zu erblicken, einmal, weil diese aus eigener Sachkunde nichts über die Abmachungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Wirtschaftsgenossenschaft wissen konnte, schließlich aber auch, weil es sich bei dem Vortrag der Klägerin insoweit im wesentlichen um eine rechtliche Würdigung gehandelt hat.

43

h)

Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht meine "fehlsam", der in der sog. Gutschrift der Beklagten vom 19. April 1955 angegebene Preis von 17.100,- DM sei willkürlich. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung näher begründet. Es hat darauf verwiesen, daß die Mängel durch den bereits am 24. November 1954 durchgeführten Umtausch der mangelhaften Ware gegen mängelfreie, behoben worden sei; daß sich an der Ware später noch irgendwelche Mängel und insbesondere solche gezeigt hätten, die unter Zugrundelegung der Gutschriftenanzeige vom 19. April 1955 eine Preisminderung um mehr als 5.200,- DM gerechtfertigt hätten, sei nicht einmal von den Beklagten substantiiert vorgetragen worden und finde auch im übrigen Sach- und Streitstoff keinen Anhalt. Demgegenüber brauchte die Bemerkung in dem Schreiben vom 19. April 1955 selbst, "die Ware wurde zweimal getestet und auf Grund dieses Prüfungsergebnisses übernehme ich die Ware wie folgt ...", die ohne jede Angabe erfolgt ist, wer die Teste vorgenommen hat und zu welchen Ergebnissen sie im einzelnen geführt haben, nicht zu einer anderen Beurteilung durch das Berufungsgericht zu führen. Dieses war auch nicht verpflichtet, ganz abgesehen davon, daß eine Rüge aus § 139 ZPO nicht erhoben ist, die Beklagten zu näheren Darlegungen zu veranlassen.

44

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, alle beanstandeten Mängel seien behoben gewesen, nicht beachtet, daß acht Säcke (gemeint Fässer) Därme bemängelt und zum Umtausch eingeschickt worden seien, aber nur zwei umgetauscht wurden, ist auch darauf zu verweisen, daß laut Tatbestand des angefochtenen Urteils Seite 4 " die, zurückgeschafften Därme bei der Firma L. untersucht und die Fässer mit mangelhaftem Inhalt gegen solche mit einwandfreier Ware umgetauscht worden sind". Da eine Tatbestandsberichtigung insoweit nicht einmal beantragt ist, muß der Senat davon ausgehen, daß zuletzt unstreitig gewesen ist, daß nach dem Umtausch nur noch einwandfreie Ware in den Fässern war.

45

3.

Leidet aber das Urteil des Berufungsgerichts nicht an den von der Revision gerügten Mängeln, wie vorstehend im einzelnen ausgeführt worden ist, alsdann kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht von der in seinem Ermessen stehenden wiederholten Vernehmung (§ 398 Abs. 1 ZPO) des Zeugen Segemüller und von der in gleicher Weise von seinem Ermessen abhängigen Gegenüberstellung (§ 394 Abs. 2 ZPO) des Zeugen E. mit dem Zeugen Se. abgesehen hat. Das gleiche gilt, soweit es den Zeugen E. unbeeidigt gelassen hat, weil es seine Beeidigung trotz der Bedeutung seiner Aussage für den Prozeß nach Lage der Sache nicht für geboten und seine Bekundung auch als uneidliche für voll glaubhaft erachtet hat. Ebensowenig ist aber auch aus Rechtsgründen angreifbar, daß das Berufungsgericht den Mitinhaber Kl. der Beklagten zu 1 nicht von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO vernommen hat, weil das übrige Beweisergebnis auch nicht "einigen" Beweis und damit eine Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen der Beklagten erbracht habe.

46

C.

Ist aber als widerlegt anzusehen, daß die Beklagte zu 1 die chinesischen Därme von der Wirtschaftsgenossenschaft gekauft und zu Eigentum erworben hat, und damit auch davon auszugehen, daß sie nicht berechtigt war, über die Därme zu verfügen, alsdann begegnet auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie rechtswidrig und mindestens fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt und ihr aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist, keinen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hafteten der Klägerin auch aus §§ 688 ff BGB in Verbindung mit § 280 BGB, weil auch der persönliche Herausgabeanspruch der Wirtschaftsgenossenschaft gegen die Beklagte zu 1 mit an die Klägerin abgetreten worden sei. Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Schaden der Klägerin als mindestens in Höhe des der Wirtschaftsgenossenschaft am 29. Oktober 1954 in Rechnung gestellter Kaufpreises von 22.312,50 DM als erwiesen angesehen und ihr Zinsen darauf in Höhe von 8 Prozent seit dem 1. März 1955 zugebilligt hat.

47

Die Revision hat insoweit auch Rügen im einzelnen nicht erhoben.

48

D.

Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen.

Dr. Großmann Artl Dr. Dorschel Die Bundesrichter Dr. Mezger und Dr. Messner sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Großmann