Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1957, Az.: IV ZB 58/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1957
- Aktenzeichen
- IV ZB 58/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 27.11.1956 - AZ: 2 U 181/56 (E)
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Tankstellenwächters Mathias W. in St. J.-K., Kreis O.,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Eine Partei, die sich vor der Entschädigungskammer nicht durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, muß sich ohne Rücksicht darauf, ob sie sich bereits entschlossen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, alsbald nach Erlaß des Urteils unterrichten, welche Fristen und Formen für die Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten sind. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht erteilt werden, wenn sie die Berufungsfrist versäumt hat, weil sie irrig annahm, sie könne selbst Berufung einlegen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. November 1956 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß sind die am 22. Oktober 1956 eingelegte Berufung des Klägers gegen das dem Kläger am 28. Juni 1956 zugestellte Urteil der Entschädigungskammer bei dem Landgericht in Stade vom 20. Juni 1956 und der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen worden. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger nimmt zu Unrecht an, die Berufungsfrist sei durch die Zustellung des Urteils nicht in Lauf gesetzt worden, da das Urteil keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gelten nach §209 BEG die Vorschriften der ZPO sinngemäß, soweit nicht in dem BEG selbst etwas anderes bestimmt ist. Das BEG bestimmt wohl in §195 Abs. 2 Nr. 3, daß der Bescheid der Entschädigungs behörde eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muß. Eine entsprechende Bestimmung für die Entscheidung der Entschädigungs gerichte enthält das Gesetz dagegen nicht. Auch die ZPO enthält keine derartige Bestimmung. Wenn aber die Urteile der Entschädigungsgerichte keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten brauchen, muß auch die Berufungsfrist nach der sinngemäß geltenden Vorschrift des §516 ZPO mit der Zustellung des Urteils der Entschädigungskammer an den Rechtsmittelkläger zu laufen beginnen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist. Die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht dem Kläger gleichfalls mit Recht versagt. Sie konnte nicht erteilt werden, da einmal der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, den Antrag nicht innerhalb der in §234 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist gestellt hat. Diese Frist begann zu laufen, als der Umstand, durch den der Kläger gehindert wurde, fristgerecht eine den Vorschriften entsprechende Berufung einzulegen, behoben war. Das war am 3. Oktober 1956. Der Kläger befand sich nach seinen Angaben in Unkenntnis darüber, daß er Berufung nicht selbst, sondern nur durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt einlegen könne. Über diesen Irrtum ist er am 3. Oktober 1956 durch die Belehrung des stellvertretenden Vorsitzenden der Entschädigungskammer aufgeklärt worden. Er hat aber erst am 22. Oktober 1956 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Unerheblich ist, ob er durch die ihm am 9. Oktober 1956 zugegangene Verfügung des Berichterstatters des Oberlandesgerichts in den Glauben versetzt worden ist, er habe bis zum 23. Oktober 1956 Zeit, um seinen Antrag zu stellen. Durch diese Verfügung konnte die Zweiwochenfrist des §234 ZPO, die zu laufen begonnen hatte, weder gehemmt noch verlängert werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist gibt es auch nicht, da es sich dabei um keine der im §233 ZPO genannten Fristen handelt.
Aber selbst wenn der Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht gestellt hätte, hätte ihm doch die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden können, denn er ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO gehindert worden, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Ein unabwendbarer Zufall liegt nur vor, wenn die Partei nicht in der Lage gewesen ist, die Berufung rechtzeitig fristgerecht einzulegen, obwohl sie alle von ihr nach Lage der Sache zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat. Daran fehlt es. Der Kläger hat die Frist versäumt, weil er irrig annahm, er könne selbst gegen das Urteil Berufung einlegen. Dieser Irrtum ist nicht unverschuldet. Der Kläger hat seinen Rechtsstreit vor der Entschädigungskammer selbst geführt. Er ist auch bei der Urteilsverkündung am 20. Juni 1956 anwesend gewesen. Da er selbst juristisch nicht vorgebildet ist, wäre es seine Pflicht gewesen, sich unverzüglich zu erkundigen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden kann. Diese Erkundigung mußte er einziehen ohne Rücksicht darauf, ob er sich schon entschlossen hatte, das Urteil anzufechten. Er hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß er hierzu ohne sein Verschulden nicht in der Lage war. Bettlägerig ist er erst in der Zeit vom 3. bis 12. September 1956 gewesen. Das Urteil ist ihm aber schon am 28 Juni 1956 zugestellt worden. Selbst wenn es ihm nicht möglich gewesen wäre, persönlich bei einem Anwalt oder bei der Rechtsantragstelle des Gerichts Rat zu holen, hätte er rechtzeitig schriftlich um Auskunft bitten müssen. Seine Eingaben in dem Verfahren vor der Entschädigungskammer zeigen, daß er nicht schreibungewandt ist. Zur Einholung eines Rats vom Gericht hätte er auch keiner besonderen Geldmittel bedurft. Da der Kläger es schuldhaft versäumt hat, sich rechtzeitig über Fristen und Form der Berufung zu unterrichten, ist die auf seiner Rechtsunkenntnis beruhende Fristversäumung von ihm verschuldet, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund nicht erteilt werden kann. Seine Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.