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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1978, Az.: 3 StR 387/78

Begehung eines einheitlichen Bankrotts durch Beiseiteschaffen und späteres Verheimlichen eines Vermögensgegenstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1978
Aktenzeichen
3 StR 387/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 17.05.1978

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Bankrott u.a.

Prozessführer

1. Hausfrau Elisabeth K. geborene H. aus Me. - L, geboren am ... 1926 in E. Kreis M./La.

2. Kraftfahrer Julius K. aus Me. - L., geboren am ... 1930 in Ko./CSSR

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,
zu Ziff. 3 auf dessen Antrag,
am 3. November 1978
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1978

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß

    • der Angeklagte Julius K. wegen vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, und

    • die Angeklagte Elisabeth K. wegen Beihilfe zum Bankrott in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, verurteilt werden,

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Julius K. wegen vorsätzlichen Bankrotts in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, und die Angeklagte Elisabeth K. wegen Beihilfe zum Bankrott in vier Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, sind gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wenden. In den Fällen II 3 bis 6 der Urteilsgründe führen die Revisionen zur Änderung der Schuldsprüche. Hinsichtlich der Strafaussprüche haben die Revisionen vollen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Der angeklagte Ehemann ist in den Fällen II 4 und 6 wegen vorsätzlichen Verheimlichens von Vermögensgegenständen (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F., § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), im Falle II 6 in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, verurteilt worden. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts im Falle II 6 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der in diesem Falle - am 10. Oktober 1973 - verheimlichte Vermögensgegenstand, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen D - MD 822, war bereits im Falle II 4 - am 19. September 1973 - verheimlicht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 239 KO a.F. - die hier schon deshalb zur Anwendung kommt, weil die Tat vor Inkrafttreten des § 283 StGB begangen worden ist, die Voraussetzungen des § 239 KO a.F. also neben denjenigen des § 283 StGB erfüllt sein müssen - begeht der Schuldner ein einheitliches Delikt des Bankrotts, der einen Vermögensgegenstand verheimlicht, den er vorher beiseite geschafft hat (BGHSt 11, 45, 146). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, daß der Schuldner einen Gegenstand verheimlicht, den er schon bei einer anderen Gelegenheit verheimlicht hatte. In diesem Fall dient die zweite Tatbestandserfüllung durch Verheimlichen der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch die erste Tat herbeigeführten Besitzlage. Ein erneuter Eingriff in das geschützte Rechtsgut liegt also nicht vor. Das bedeutet, daß die zweite Tatbestandserfüllung, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (a.a.O. S. 147) dargelegt hat, durch die Strafe, die für die erste verwirkt ist, mit abgegolten wird, und daß Delikte, die mit der zweiten Tatbestandserfüllung tateinheitlich zusammentreffen, im gleichen rechtlichen Verhältnis zu der ersten stehen. In den Fällen II 4 und 6 der Urteilsgründe ist der Angeklagte also wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensgegenständen in Tateinheit mit falscher eidesstattlicher Versicherung zu bestrafen.

4

Ähnlich liegt der Sachverhalt bei der angeklagten Ehefrau in den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe.

5

Im Falle II 3 hat das Landgericht die Angeklagte wegen - am 20. Juli 1973 begangener - falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt. Bezüglich des Fahrzeuges, mit dem Kennzeichen D - MD 822, dessen Besitz die Angeklagte unter anderem wissentlich verschwiegen hatte (UA S. 22), liegt darin zugleich eine Beihilfe zum vorsätzlichen Beiseiteschaffen. Eine solche Beihilfe hat das Landgericht im Fall II 3 nicht, wohl aber - ohne Rechtsfehler - im Falle II 5 angenommen. Der im Urteil für den Fall II 5 - am 10. Oktober 1973 - bejahten Tatbestandserfüllung geht Jedoch -jedenfalls soweit das Fahrzeug D - MD 822 betroffen ist - die Tat vom 20. Juli 1973 voraus; in diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits in Erfüllung des Scheinvertrages vom 26. Juni 1973 (UA S. 18) mit dem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, u.a. des genannten Fahrzeugs, begonnen (UA S. 41).

6

Mit dem unter II 3 und 5 geschilderten Tatgeschehen ist auch der unter II 4 dargelegte Sachverhalt - Verheimlichen von Vermögensgegenständen am 19. September 1973 - verbunden; dieses Tatgeschehen hat das Landgericht als selbständigen Fall der Beihilfe zum Verheimlichen von Vermögensgegenständen beurteilt. Die am 19. September 1973 verheimlichten Vermögensgegenstände sind jedoch zum Teil identisch mit denjenigen des Tatkomplexes II 5: betroffen sind jeweils - neben anderen Gegenständen - die Fahrzeuge mit den Kennzeichen D - PP 863 (UA S. 24, in UA S. 26 ersichtlich versehentlich mit D - PT 863 bezeichnet), D - RJ 419 (UA S. 24, in UA S. 26 versehentlich mit D - RY 419 bezeichnet) und D - MD 822. Das unter II 3, A und 5 vom Landgericht geschilderte Verhalten der angeklagten Ehefrau ist deshalb eine einheitliche Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott durch Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögensgegenständen (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F., § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), die in Tateinheit mit der am 20. Juli 1973 begangenen falschen Versicherung an Eides Statt steht.

7

Der Senat kann die Schuldsprüche selbst ändern, da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Würdigung ausreichen, und sich die Angeklagten nicht anders, als geschehen, hätten verteidigen können.

8

Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen und der betroffenen Einzelstrafen. Aber auch die in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen sind aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie in ihrer Höhe durch die aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt sind. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, es hätten sich nur Strafzumessungsgründe feststellen lassen, die sich zu Lasten der Angeklagten auswirken (UA S. 45), bedenklich ist; mildernd kann sich insbesondere die Feststellung auswirken, daß die Privat entnahmen sich auf das Notwendigste beschränkt und daß die Angeklagten denkbar einfach gelebt haben (UA S. 8, 11).

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte