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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: III ZR 67/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 67/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 20.01.1956
LG Osnabrück - 10.03.1954

Fundstellen

  • DB 1957, 1097 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1958, 77 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1958, 29 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR (Beilage) 1958, B 3 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1877-1878 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Einmann-GmbH"

Prozessführer

der Firma Torfwerk W. GmbH in W. (O.), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Menno D. in W. (O.),

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Oldenburg (Oldb),

Amtlicher Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher darf auf Grund eines Titels gegen den Gesellschafter einer GmbH auch dann nicht in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken, wenn es sich um eine Einmann-Gesellschaft handelt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 20. Januar 1956 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 10. März 1954 abgeändert.

Der Klaganspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches und über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Gerichtsvollziehers.

2

Der Kaufmann Diedrich P. aus W. hatte am 8. Dezember 1950 gegen den Kaufmann Menno D. ein Urteil auf Zahlung von rund 16.000 DM erwirkt; das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000 DM vorläufig vollstreckbar. Es war am 16. Dezember 1950 zugestellt. Gemäß einer Anordnung des Prozeßgerichts leistete der Gläubiger Sicherheit durch Bürgschaft einer Großbank und hinterlegte die Bürgschaftsurkunde am 22. Dezember 1950. Der Anwalt des Gläubigers, Rechtsanwalt Bi. in W., erteilte dem Obergerichtsvollzieher B. in S. unter Obersendung des Titels Vollstreckungsauftrag, in dem es am Schlüsse hießt "Ich bitte, insbesondere zu vollstrecken durch Pfändung von beweglichen Vermögen, als Torflager, Gleise, Lokomotiven, Elevatoren usw". Der Gerichtsvollzieher pfändete am Nachmittag des 22. Dezember 1950 (Freitag) in Gegenwart des Gläubigers, eines Polizeibeamten und eines Bekannten des Gläubigers namens W. auf dem Torfwerk in W. den dort lagernden Torf, einen Elevator, zwei Lokomotiven, 49 Loren und 3 km Feldbahngleis. Dieses Torfwerk betrieb die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer damals der Kaufmann Menno D. war.

3

Der Gerichtsvollzieher bat nach seiner Rückkehr sogleich fernmündlich den Gläubiger, die Pfändung wieder aufheben zu lassen, weil er keinen Nachweis über die Sicherheitsleistung erhalten hatte; er bat weiter, ihm mit diesem zugestellten Nachweis einen neuen Pfändungsauftrag zu erteilen. Der Gläubiger ließ den Nachweis über die Sicherheitsleistung am Vormittag des 27. Dezember 1950 dem Schuldner zustellen und der Gerichtsvollzieher pfändete nach Vorlage dieses Nachweises unter Aufhebung der ersten Pfändung dieselben Gegenstände erneut am Nachmittag des 27. Dezember 1950.

4

Auf eine Erinnerung des Schuldners stellte das Amtsgericht Sögel die erste Pfändung durch Beschluß vom 27. Dezember 1950 einstweilen ein und hob durch Beschluß vom 30. Dezember 1950 die zweite Pfändung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000 DM auf, die die Klägerin alsbald leistete.

5

Die Klägerin hält das Vorgehen des Gerichtsvollziehers für fehlerhaft und verlangt deshalb Schadensersatz. Sie hat vorgetragen: Alle Pfandstücke hätten sich im Eigentum und Gewahrsam der Gesellschaft befunden, gegen die kein Schuldtitel vorgelegen habe. Ein großes Firmenschild habe deutlich auf die Gesellschaft als Inhaberin des Werkes hingewiesen. Die erste Pfändung sei wegen des fehlenden Nachweises über die Sicherheitsleistung unzulässig gewesen. Die Pfandstücke seien auch unpfändbar gewesen. Der Gerichtsvollzieher habe außerdem seine Befugnisse überschritten, da er den Torfmeister zur Einstellung der Arbeit aufgefordert und die weitere Beladung eines wartenden Lastwagens verboten habe. Dem während der Pfändung erschienenen Schwiegersohn des Schuldners habe er eine Auskunft über den Vollstreckungstitel verweigert. Anschließend hätten die Beteiligten in einer Gastwirtschaft gezecht; dabei hätten die übrigen Anwesenden in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers geäußert, das Torfwerk Weener sei jetzt in Konkurs, die früheren Gesellschafter würden das Werk wieder übernehmen. Nach Aufhebung der Pfändung habe sie wegen des schlechten Wetters nur noch wenig Torf verkaufen können, während sie ohne die Pfändung bis zum 30. Dezember 1950 noch 330 t Torf verkauft hätte; dadurch habe sie einen Einnahmeausfall von 5.775,- DM erlitten. Zur Aufbringung der Sicherheit gemäß dem Beschluß, vom 30. Dezember 1950 habe sie ihrem Abnehmer Me. 1.000 t Torf um je 3 DM billiger verkaufen müssen, weil Pauk inzwischen dieser Firma den gepfändeten Torf angeboten und dabei den Preis stark gedruckt habe; dadurch sei ihr ein weiterer Schaden von 3.000 DM entstanden. Die Klägerin, die ihre weitergehenden Ansprüche im zweiten Rechtszug fallen ließ, hat zuletzt Beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser 8.775,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

6

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Auf Grund des Titels gegen den alleinigen Gesellschafter habe der Gläubiger auch in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken dürfen, weil es sich um eine Einmann-Gesellschaft gehandelt habe. Mindestens habe der Gerichtsvollzieher das ohne Verschulden annehmen dürfen. Der Beamte habe auch nicht erkennen können, daß die Pfandstücke im Gewahrsam einer Gesellschaft standen. Im übrigen sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil am 22. Dezember 1950 die Arbeit schon beendet gewesen sei, am 23. Dezember doch nicht gearbeitet worden wäre und nach den Feiertagen starker Frost den Absatz unmöglich gemacht habe. Die Klägerin hätte durch eine noch am 25. Dezember erhobene Erinnerung den Schaden beseitigen können. Die erst am 27. Dezember 1950 eingelegte Erinnerung sei zu spät erhoben worden, auch habe die Klägerin darin nur auf den fehlenden Schuldtitel und nicht auch auf die fehlende Sicherheitsleistung hingewiesen.

7

Die Klägerin hat dazu behauptet, sie habe bereits am 23. Dezember 1930 eine Erinnerung eingelegt, diese sei zu den Dienstakten des Gerichtsvollziehrs gelangt, die jetzt verschwunden seien. Der Richter in Sögel habe es abgelehnt, die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung aufzuheben, so daß auch frühere Rechtsbehelfe keinen schnelleren Erfolg erzielt hätten. Auf andere Weise könne sie keinen Ersatz ihres Schadens erlangen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren letzten Klagantrag weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht bejaht die schuldhafte Verletzung einer der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht durch den Gerichtsvollzieher nur deshalb, weil dieser auf Grund des Titels gegen den Gesellschafter in Vermögensstücke vollstreckt habe, die im Gewahrsam der Gesellschaft standen. Das sei eine fahrlässige Amtspflichtverletzung. Eine Ersatzpflicht des Landes bestehe aber nicht, weil die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt Bi., den Prozeßbevollmächtigten des Pfändungsgläubigers habe; dieser habe durch den Auftrag aur Pfändung im Torfwerk W. rechtswidrig und fahrlässig die Eigentumsverletzung der Klägerin verursacht.

10

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen durch.

11

1.

Zutreffend ist, daß der Gerichtsvollzieher durch die Pfändung im Torfwerk der Klägerin eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des §839 BGB verletzt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin das Torfwerk betrieb und sich die Pfandstücke in ihrem Alleingewahrsam befanden, wobei ihre Organe diesen Gewahrsam selbst oder durch die anwesenden Betriebsangehörigen ausübten. Auf Grund des Titels gegen den Gesellschafter durfte der Gerichtsvollzieher ohne Zustimmung der Klägerin die in deren Gewahrsam befindlichen Sachen nicht pfänden (§§808, 809 ZPO).

12

Das gilt auch bei einer Einmann-GmbH. Die GmbH ist eine juristische Person (§13 GmbH-Gesetz). Den Gläubigern eines Gesellschafters haftet auch bei einer Einmann-Gesellschaft nur das Privatvermögen des Gesellschafters, zu dem zwar der Geschäftsanteil gehört, der aber nur gemäß §857 ZPO gepfändet werden kann. Die Einmann-GmbH behält im Verkehr mit Dritten grundsätzlich auch ihre Selbständigkeit. Allerdings hat die Rechtsprechung davon Ausnahmen zugelassen und eine Berufung auf die Vermögensverschiedenheit dann versagt, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und einen Rechtsmißbrauch darstellen würde. Bei diesen Entscheidungen, die die materielle Rechtslage betreffen, handelte es sich regelmäßig darum, einem zu der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen getretenen Dritten zu einer ihm gebührenden Leistung zu verhelfen (vgl. BGHZ 22, 226/230). Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall einer Zwangsvollstreckung nicht ausgedehnt werden. Denn Gegenstand und Umfang aller Vollstreckungsmaßnahmen richten sich nach dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel. Das Vollstreckungsverfahren unteiliegt strengen Formvorschriften. Für die Vollstreckungsorgane ist es ohne Bedeutung, welche sachlichrechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen, solange dieser darüber keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat. Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsorgane, im Vollstreckungsverfahren, das nicht die gleiche sichere Sachverhaltsfeststellung wie das Erkenntnisverfahren ermöglicht, über die ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus das materielle Recht zur Grundlage ihrer Maßnahmen zu machen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff in Vermögen Dritter zu gestatten Auch im Konkursverfahren hat die Rechtsprechung die Trennung der Vermögensmassen bei einer Einmann-Gesellschaft stets beachtet (RGZ 156, 271/277). Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Gesellschafter ein die Forderung des Gläubigers weit übersteigendes eigenes Vermögen hatte, so daß die Berufung der Gesellschaft auf ihre Selbständigkeit den Gläubiger in keiner Weise schädigte und hier keinesfalls einen Rechtsmißbrauch darstellte.

13

Es bestehen weiter keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Gerichtsvollzieher, soweit er die ihm darnach vom Gesetz gezogenen Schranken nicht beachtet, mindestens fahrlässig gehandelt hat, da er bei sorgfältigem Vorgehen schon aus dem Firmenschild hätte ersehen können, daß eine Gesellschaft das Werk betrieb. Eine ihm vorliegende Bescheinigung des Amtsgerichts, die das unternehmen als Gesellschaft mit beschränkter Haltung auswies, bot dazu weiteren Anhalt; ebenso hätte eine sachliche Erörterung mit dem Schwiegersohn des Schuldners ihm Aufklärung verschafft. Der Gerichtsvollzieher hat dabei gegen Grundregeln des Vollstreckungsrechts verstoßen, die jedem Gerichtsvollzieher geläufig sein müssen, nämlich den Inhalt des Schuldtitels genau zu überprüfen, nur Pfandstücke im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu pfänden und die Frage, in wessen "Gewahrsam" der Gegenstand steht, den er als pfändbar ins Auge faßt, besonders sorgfältig zu prüfen. Das Landgericht hat zwar die Vollstreckung auf Grund des gegen, den Gesellschafter lautenden Titels in das Gesellschaftsvermögen als zulässig und rechtmäßig angesehen. Das kann aber den Gerichtsvollzieher nicht entlasten. Der Grundsatz, daß einem Beamten ein Vorwurf nicht gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung sein Vorgehen für objektiv rechtmäßig gehalten hat, gilt nicht ausnahmslos. Er kann hier schon deshalb nicht angewandt werden, weil das Landgericht klare und dem Rechtskundigen geläufige Rechtsregeln verkannt hat und von einem teilweise unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, nämlich davon, daß der Schuldner weiteres pfändbares Vermögen nicht mehr besessen habe; das traf nach der Feststellung des Berufungsurteils nicht zu.

14

2.

Die Haftung des Beamten und - an seiner Stelle - des Staates besteht dann nicht, wenn dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

15

Die Revision meint, diese Bestimmung, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gestützt hat, sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der Gerichtsvollzieher vorsätzlich gehandelt habe; das Berufungsgericht habe den Begriff des Vorsatzes verkannt und dabei wesentliches Vorbringen außer Acht gelassen oder unrichtig gewürdigt.

16

Eines Eingehens auf dieses Vorbringen bedarf es nicht, weil die Annahme des Berufungsgerichts unrichtig ist, daß die Klägerin einen Ersatzanspruch gegen den Anwalt des Pfändungsgläubigers habe.

17

Das Berufungsgericht meint, der Anwalt habe die Beziehungen zwischen den Prozeßparteien gekannt und gewußt, daß die Klägerin das Torfwerk betrieb. Wenn er in Kenntnis dessen den Gerichtsvollzieher beauftragte, die Pfändung im Torfwerk W. vorzunehmen, das im Amtsbezirk des Gerichtsvollziehers (Amtsgericht Sögel) lag, während sich das Privatvermögen des Schuldners und dessen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Weener befanden, dann habe er den Gerichtsvollzieher beauftragt, Sachen in Gewahrsam eines Dritten zu pfänden; damit habe er sich einer fahrlässigen Eigentumsverletzung schuldig gemacht.

18

Das ist nicht richtig. Der Anwalt hatte dem Gerichtsvollzieher den Pfändungsauftrag erteilt unddabei gebeten, bewegliches Vermögen und insbesondere Geräte zur Torfgewinnung zu pfänden. Damit hatte er den Gerichtsvollzieher nicht angewiesen, nur diese Gegenstände zu pfänden und hatte ihn nicht beauftragt, ohne Rücksicht auf die Eigentums- oder Gewahrsamsverhältnisse im Torfwerk zu vollstrecken. Er hatte damit den Gerichtsvollzieher nicht von der Prüfung befreit, ob die Vermögensstücke sich im Gewahrsam des Schuldners befanden. Ein Rechtsanwalt braucht nicht damit zu rechnen, ein Gerichtsvollzieher werde gegen die Grundregel jeder Mobiliarvollstreckung verstoßen, nur im Gewahrsam des Schuldners befindliche Vermögensstücke zu pfänden (§808 ZPO). Ein Anwalt braucht auch grundsätzlich dem Gerichtsvollzieher keine näheren Hinweise zu geben, da der Gerichtsvollzieher kraft seines öffentlichen Amtes tätig wird; wenn er sie gibt, ist mangels besonderer Umstände davon auszugehen, daß er dem Gerichtsvollzieher nicht ein ungesetzliches Vorgehen zumuten will. Der Anwalt hätte zwar eine rechtswidrige Eigentumsverletzung verursacht, wenn er den Gerichtsvollzieher ausdrücklich angewiesen oder durch einen Auftrag veranlaßt hätte, im Betriebe der Gesellschaft als einer dritten Person zu pfänden. So liegt der Sachverhalt aber hier nicht; den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nur entnommen werden, daß Rechtsanwalt Pittner mangels näherer Weisungen den Auftrag erteilt hat, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus dem Titel gegen den Gesellschafter zu vollstrecken. Er hat also rechtmäßig gehandelt und auch nicht fahrlässigerweise veranlaßt, daß rechtswidrig in das Vermögen der Klägerin eingegriffen werde. Damit entfällt seine Haftung aus §823 BGB, die allein in Frage steht.

19

Eines Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

20

3.

Das klagabweisende Urteil kann auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden.

21

a)

Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Klägerin etwa einen Ersatzanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger hat, da dieser mit dem Gerichtsvollzieher zur Pfändung in das Torfwerk gefahren und bei der Pfändung anwesend war. Der Gläubiger hat aber nach den Feststellungen dem Gerichtsvollzieher keine Weisungen erteilt. Er hat also keine Handlungen vorgenommen, die sich als Eigentumsverletzung nach §823 Abs. 1 BGB darstellten. Er hat es zwar unterlassen, das unrichtige Vorgehen des Gerichtsvollziehers zu verhindert, doch trifft ihn insoweit kein Verschulden, wenn ihm eine Rechtspflicht zum Handeln obliegen sollte: Er wußte als früherer Mitgesellschafter, daß die GmbH das Torfwerk betrieb. Aber einem Kaufmann sind die Befugnisse eines Gerichtsvollziehers im einzelnen nicht bekannt. Kaufleute setzen vielfach das Vermögen einer Gesellschaft und das ihres alleinigen Gesellschafters gleich; die Rechtsprechung versagt in gewissen Fällen auch die Berufung auf die Verschiedenheit der beiden Vermögensmassen; Kaufleuten ist nicht geläufig, daß diese Rechtsprechung sich auf die materiellrechtliche Beurteilung eines Sachverhalte bezieht, aber im Vollstreckungsrecht keinen Platz hat. Der Gläubiger durfte sich endlich darauf verlassen, daß der Gerichtsvollzieher die gesetzlichen Grenzen seines Amtes kannte und achtete. Der Klägerin steht daher auch gegen den Vollstreckungsgläubiger kein Ersatzanspruch zu.

22

b)

Ein Anspruch der Klägerin würde allerdings ferner entfallen, wenn sie es versäumt hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs abzuwenden (§839 Abs. 3 BGB). Auch das liegt nicht vor.

23

Die Revision irrt mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe die Klage auch aus diesem Grunde abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nur die Behauptung für widerlegt erachtet, daß die Klägerin schon am 23. Dezember 1950 eine Erinnerung eingelegt habe. Diese Feststellung wiederum hat die Revision nicht angegriffen.

24

Die Einlegung der Erinnerung erst am 27. Dezember 1950 enthält keine schuldhafte Verzögerung. Nachdem der Gerichtsvollzieher erst am späten Nachmittag des 22. Dezember 1950 gepfändet hatte, enthielt es keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, daß die Klägerin nicht schon am folgenden Samstagvormittag vor Weihnachten eine Erinnerung bei dem von ihrem Wohnsitz 30 km entfernt liegenden Amtsgericht Sögel eingelegt hat. Bei der Pfändung handelte es sich um eine die Klägerin empfindlich treffende, wirtschaftlich einschneidende Maßnahme. Das rechtfertigt es von der Klägerin zu erwarten und zu verlangen, dagegen rasche Schritte zu unternehmen; andererseits mußte die Klägerin mit ihrem Anwalt Rücksprache nehmen und sich Unterlagen verschaffen, weil der Gerichtsvollzieher dem Schwiegersohn ihres Inhabers keine Auskunft gegeben hatte. Das alles hat sie noch am 23. Dezember getan. Ihr Anwalt durfte aber davon ausgehen, daß am Tage vor Heiligabend - einem Samstag - es nicht mehr möglich sein werde, beim Amtsgericht in letzter Stunde die Einstellung der Vollstreckung zu erwirken. Es genügte deshalb, daß der Anwalt der Klägerin die Erinnerung unmittelbar nach den Feiertagen am 27. Dezember 1950 so einlegte, daß der Amtsrichter nunmehr darüber sofort entscheiden konnte.

25

Die Klägerin hat allerdings ihre Erinnerung nur mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Gerichtsvollzieher den Gewahrsam der Gesellschaft verletzt hatte. Diese Erinnerung führte zunächst nur zur Einstellung und nicht zur Aufhebung der Vollstreckung. Möglicherweise hätte die Klägerin durch einen Hinweis auf die fehlende Zustellung des Nachweises über die Sicherheitsleistung sogleich eine vollständige Aufhebung der Pfändung erreicht. Aber dieser Mangel war am 27. Dezember bereits behoben. Am selben Tage hat der Gerichtsvollzieher auch erneut gepfändet. Daß die Klägerin ihre Erinnerung nicht auch darauf gestützt hat, es fehle der für die Vollstreckung nötige Nachweis der Sicherheitsleistung, könnte deshalb nur iür einen Schaden der Klägerin, der vor dem 27. Dezember 1950 entstanden ist, von Bedeutung sein. Vor dem 27. Dezember 1950 mußte die Klägerin jedoch, wie dargelegt, beim Vollstreckungsgericht überhaupt nichts unternehmen.

26

4.

Danach steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß §839 BGB, Art. 34 GG zu. Der Revision ist mit der Maßgabe stattzugeben, daß der Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, weil der Rechtsstreit zur Höhe noch nicht entscheidungsreif ist. Die weiteren Entscheidungen sind dem Landgericht zu überlassen, an das die Sache, nach §§538 Abs. 3, 540 ZPO zurückzuverweisen ist.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Hußla